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25.08.2021
Geänderte Rechtslage

Infos zur Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe

Wenn junge Menschen in der Jugendhilfe Leistungen erhalten, sind sie zu einem gewissen Teil mit ihrem Einkommen vom Jugendamt heranziehbar. Das nun seit 10. Juni 2021 gültige SGB VIII hat hier Änderungen ergeben. Das Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe hat ausführliche Informationen und Hilfen zusammengetragen.
Neue Regelungen zur Kostenheranziehung

Seit dem Stichtag 10. Juni 2021 (Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes) gelten neue Regelungen für die Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe:

  • Kostenheranziehung in Höhe von maximal 25% aus dem aktuellen Monatseinkommen (bisher: max. 75% aus dem durchschnittlichen Einkommen des Vorjahres)
  • eigenes Kindergeld wird herangezogen
  • Es entfällt die Heranziehung des Vermögens für junge Volljährige, die im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige untergebracht sind. 
  • Einkommen aus Praktika/Schülerjobs bis max. 150€/Monat, Einkommen aus Ferienjobs und ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie 150€ als Teil einer Ausbildungsvergütung sind anrechnungsfrei. 

Das Jugendamt kann im Einzelfall von der Heranziehung komplett absehen.

In der Info-Broschüre „Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe – FAQ“ finden Sie viele Antworten auf viele Fragen. Darüber hinaus bietet das Bundesnetzwerk Ombudschaft Musterschreiben und Ausfüllhilfen auf seiner Webseite an.