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03.03.2021
Geänderte Rechtslage

Adoptionshilfegesetz

Am 1. April 2021 treten mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) wichtige Änderungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes und des Adoptionswirkungsgesetzes in Kraft. Diese sind auch für die Adoption von Kindern aus dem Ausland von Bedeutung. Das gilt etwa, wenn Adoptiveltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten.

Aus den Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz

Am 1. April 2021 treten mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) wichtige Änderungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) und des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) in Kraft. Diese sind auch für die Adoption von Kindern aus dem Ausland von Bedeutung. Das gilt etwa, wenn Adoptiveltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten (internationale Adoptionen, § 2a Absatz 1 AdVermiG n.F.).

Eine wesentliche Zielsetzung des Adoptionshilfegesetzes ist die Eindämmung von internationalen Adoptionen, die nicht durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet wurden. Denn solche unbegleiteten Adoptionen aus dem Ausland bergen erhebliche Risiken im Hinblick auf das Kindeswohl. Nach § 2b AdVermiG n.F. werden internationale Adoptionsverfahren ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle untersagt. Ohne Vermittlung durchgeführte internationale Adoptionen werden in Deutschland grund­sätzlich nicht anerkannt (§ 4 Absatz 1 Satz 1 AdWirkG n.F.).

Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, sind die Annehmenden verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Anerkennungsfeststellung beim spezialisierten Familiengericht zu stellen (§§ 1 Absatz 2, 5 Absatz 1 Satz 2 AdWirkG n.F.). Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Adoptions­übereinkommens existiert.

Das Bundesamt für Justiz kann künftig gegen Entscheidungen, mit denen das spezialisierte Familiengericht eine ausländische Entscheidung anerkennt, Beschwerde einlegen (§ 6 Absatz 6 AdWirkG n.F.).

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, finden weiterhin die bisherigen Regelungen Anwendung (§ 9 AdwirkG n.F.).

 

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