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Staatsangehörigkeitsgesetz
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Staatsangehörigkeitsgesetz
Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drs. 16/10528) ist im November 2008 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Durch die Gesetzesänderung findet nun das Kindeswohl bei einer Aberkennung der Staatsangehörigkeit eine stärkere Berücksichtigung. So tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei unbeteiligten Dritten beispielsweise bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes nicht mehr ein, wenn diese Personen fünf Jahre alt sind. Ferner ist für miteingebürgerte Dritte, deren Einbürgerung als Ehepartner oder als Kinder akzessorisch zur Einbürgerung der antragstellenden Person ist, bei der Rücknahme der Einbürgerung eine eigene Ermessensentscheidung vorgesehen, um den Vertrauensschutz oder andere schutzwürdige Interessen der miteingebürgerten Dritten zu wahren.