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Hilfeplan - Ergänzungen durch das Bundeskinderschutzgesetz seit 2012
Themen:
Wichtige Ergänzungen zur Hilfeplanung durch das seit 1.Januar 2012 gültige Bundeskinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz ist ein Rahmengesetz durch welches andere Gesetze verändert oder ergänzt werden. Durch dieses Bundeskinderschutzgesetz wurde auch das SGB VIII in einigen Bereichen verändert.
Hier beziehen wir uns auf die Änderungen im Bereich der Hilfeplanung im Pflegekinderwesen:
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
Bisherige Fassung
(1) ...
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.
Neue Fassung
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) ...
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig.
Diese Ergänzung des Gesetzes hat deutliche Auswirkungen auf die Hilfeplanung, denn es wird verlangt:
"Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren."
Eine umfassende und deutliche Dokumentation ist nun gefordert und erforderlich. Dies ist umso bedeutsamer, da sich die Fortführung der Hilfe auf die dort getroffenene Feststellungen bezieht und eine eventuelle Änderung des Hilfeplanes NUR bei einer Änderung des HilfeBEDARFS möglich ist. Der Hilfebedarf des Pflegekindes als auch der Pflegepersonen ist also deutlich zu dokumentieren, denn darauf beziehen sich alle folgenden Entscheidungen.
Alte Regelung
§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel
Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.
Neue Regelung
§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zu-ständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.
Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
Bei einem Wechsel des Jugendamtes z.B.
- bei dauerhafter Unterbringung wird nach zwei Jahren DER Ort zuständig, wo die Pflegeeltern leben. Während der ersten beiden Jahre ist der Ort zuständig, an dem die leiblichen Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Bei Umzug der leiblichen Eltern innerhalb der ersten beiden Jahre oder bei befristeter Vollzeitpflege
- Bei Umzug der Pflegeeltern an einen anderen Wohnort
schreibt der § 86 c SGB VIII nun vor, dass das neu zuständige Jugendamt dafür Sorge zu tragen hat, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden und dass die Übergabe der Fallverantwortung in einem Gespräch zu übergeben ist. Es reicht also nicht mehr, nur die Akten von hier nach dort zu schicken, sondern es hat ein Übergabegespräch stattzufinden, an dem die Beteiligten angemessen zu beteiligen sind.