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Heranziehung zu den Kosten der Erziehung bei eigenem Verdienst des jungen Menschen
Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG)
Hier gibt es u.a. eine Veränderung in § 94 Abs. 6, in dem es um die Heranziehung des jungen Menschen zu den Kosten der Erziehung geht. Immer wieder war beklagt worden, dass auch das Pflegekind hierzu verpflichtet ist und Verdienst von kleineren Jobs oder Ferienjobs angeben muss, so dass ihm nur 25 % des Verdienstes verbleiben. Nun ist der Paragraf verändert worden, was eine Freistellung des Verdienstes von der Heranziehung bedeutet kann. Hierzu müssen sinngemäß die u.a. Vorschriften passen. In diesem Rahmen kann es also auch möglich, Ferienjobs oder das Austragen von Zeitungen anzuerkennen, weil es sich hier um Tätigkeiten handelt , bei denen es um das Einüben gesellschaftlich anerkannter Tugenden wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Ausdauer geht die also mit dem Zweck der erzieherischen Hilfe vereinbar sind.
Umgang der Heranziehung § 94 KJVVG
"(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen."
Die Paragrafen §§ 92, 93 und 94 SGB VIII treten drei Monate nach dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das heißt, dass der o.a. § 94 jetzt schon rechtskräftig ist. Alle anderen Änderungen sind ab 1.Jan. 2014 gültig.