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29.06.2015
Geänderte Rechtslage

Adoption von Kindern aus der Ukraine

Adoptionen aus der Ukraine können nicht mehr von einem deutschen Träger begleitet werden. Für die Adoption ukrainischer Kinder ist ausschließlich das ukrainische Sozialministerium zuständig.

Aus der Seite des Bundesjustizamtes vom 25.Juni 2015

Nach ukrainischem Recht ist für die Adoption ukrainischer Kinder ins Ausland eine ausschließliche Zuständigkeit des ukrainischen Sozialministeriums gegeben. Sämtliche Verfahrensschritte bei der internationalen Adoptionsvermittlung werden zwischen dem ukrainischen Ministerium und den Adoptionsbewerbern direkt vorgenommen. Eine fachliche Begleitung von grenzüberschreitenden Adoptionen durch Fachstellen im Aufenthaltsstaat der Bewerber, insbesondere deren Einflussnahme auf das Vermittlungsverfahren ist damit nicht möglich.

In der Vergangenheit hatten die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen “Children and Parents e. V.“, “Global Adoption Germany e. V.“ und “Zukunft für Kinder e. V.“ eine besondere Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung aus dem Herkunftsstaat Ukraine. Die besonderen Zulassungen für die genannten Auslandsvermittlungsstellen sind aus den o. g. Gründen durch die Aufsicht führenden Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter widerrufen worden. Die Widerrufe zu Lasten “Children and Parents e. V.“ und “Global Adoption Germany e. V.“ sind rechtskräftig. Die Auslandsvermittlungsstelle “Zukunft für Kinder e. V.“ hat gegen den Widerruf Widerspruch eingelegt und gegen die Zurückweisung des Widerspruchs Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Da der Widerspruch und die Klage keine aufschiebende Wirkung haben, können derzeit Adoptionen im Verhältnis zur Ukraine nicht von einem deutschen freien Träger begleitet werden.

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