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Freiwillige Übertragung des Sorgerechtes
Themen:
Haben leibliche Eltern noch das volle Sorgerecht, dann können Sie in allen wesentlichen Entscheidungen für ihr Kind in der Pflegefamilie entscheiden. Die Pflegefamilie hat nur das Recht der Alltagsentscheidungen. Die Praxis zeigt, dass jedoch für manche Kinder auch schnelle und maßgebliche Entscheidungen getroffen werden müssen – z.B. für behinderte Kinder in Fragen der Gesundheitsfürsorge und dass diese Aufteilung des Sorgerechtes problematisch und evtl. auch zeitaufwendig sein kann. Der Gesetzgeber hat daher den u.a. Paragrafen geschaffen, in dem es leiblichen sorgeberechtigten Eltern ermöglicht wird, den Pflegeeltern, bei denen das Pflegekind schon länger lebt, Teile ihres Sorgerechtes zu übertragen.
Rechtliche Grundlage im BGB
Im § 1630 des BGB handelt es sich um die Frage der Elterlichen Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege.
Dort heißt es:
§ 1630 BGB Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Durch den Absatz 3 gibt es also die Möglichkeit, dass die leiblichen sorgeberechtigten Eltern des Pflegekindes freiwillig Teile ihrer elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern übertragen können.
Freiwillige Übertragung gegenüber einer Vollmacht
Diese Übertragung ist mehr als nur eine Vollmacht. Eine Vollmacht wird ausgesprochen oder schriftlich vereinbart und kann von Demjenigen, der sie erteilt hat, auch wieder zurück genommen werden. Eine solche Zurücknahme kann genauso wie dir vorherige Bevollmächtigung nur durch eine Erklärung abgegeben werden.
Die freiwillige Übertragung von Teilen des Sorgerechtes gem. § 1630 erfolgt jedoch über das Familiengericht und kann wiederum nur vom Familiengericht auch verändert werden.
Bedingungen der Übertragung
Das Familiengericht bekommt von den leiblichen Eltern des Kindes, oder aber von den Pflegeeltern einen Antrag, in dem der Umfang der freiwilligen Übertragung beschrieben wird. Sollten die Pflegeeltern einen entsprechenden Antrag gestellt haben, dann muss das Gericht zuerst klar stellen, ob die Eltern dieser Übertragung zustimmen. In der Praxis erleben wir daher häufig eine gleichzeitige Antragstellungen von beiden möglichen Antragstellern, also sowohl von den leiblichen sorgeberechtigten Eltern als auch von den Pflegeeltern. Das Gericht weiß somit, dass die leiblichen Eltern Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern übertragen wollen und die Pflegeeltern dieser Übertragung auch zustimmen.
Die freiwillige Übertragung ist nur möglich, wenn das Kind sich „für längere Zeit“ in Familienpflege befindet – also bei einer dauerhaften Perspektive des Kindes in der Pflegefamilie.
Leibliche sorgeberechtigte Eltern, die diesen Weg bejahen und den Antrag stellen oder ihm zustimmen, fühlen sich bei einem solchen Schritt ernst genommen und haben das Gefühl, für das Kind eine wichtige Entscheidung selbst fällen zu können. Die freiwillige Übertragung geschieht in der Praxis eigentlich nur, wenn die leiblichen Eltern mit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie einverstanden sind und den Pflegeeltern auch Vertrauen entgegen bringen. Für das Pflegekind ist ein solcher Umgang der Beteiligten natürlich von Bedeutung, es bringt ihm Sicherheit und Klarheit.
Weg der Übertragung
Der Antrag auf freiwillige Übertragung wird formlos gestellt. Es gibt keine vorgeschriebene Art und Weise der Wortwahl – es kann eigentlich nichts falsch gemacht werden, wenn aus dem Geschriebenen hervor geht, dass eine freiwillige Übertragung gewünscht wird. Wie bei allen Änderungen des Sorgerechtes eines Kindes wird das Jugendamt vom Familiengericht um eine Stellungnahme gebeten. Es macht also Sinn, wenn die leiblichen sorgeberechtigten Eltern und die Pflegeeltern vor der Antragstellung ihr Vorhaben mit dem Jugendamt besprechen und möglichst beim Hilfeplangespräch darauf hinweisen.
Ergebnis der Übertragung
Die Pflegeperson, auf die die Angelegenheiten des Sorgerechtes übertragen wird, hat nun die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
In einigen Regionen der östlichen Bundesländer bekommen diese Pfleger keine Bestallungsurkunde durch das Familiengericht. Sie müssen dann immer zum Nachweis ihrer Position den Beschluss des Gerichtes mit sich tragen.
Aufwandsentschädigung
Da die freiwillige Übertragung der Pflegeperson „die Rechte und Pflichten eines Pflegers“ gibt, hat sie auch Anspruch auf die Aufwandsentschädigung eines Pflegers. Auch diese Position wird in einigen Regionen der östlichen Bundesländer so nicht gesehen. Pfleger, die über die freiwillige Übertragung die Rechte und Pflichten eines Pflegers erhielten, bekommen die Aufwandsentschädigung nicht zugesprochen – weil sie im Sinne des BGB nicht förmlich zum Pfleger bestellt wurden.
§ Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 06.12.2005, FamRZ 2006, 1290 f.) hat zu dieser Frage festgestellt:
§ 1630 III Satz 3 BGB führt zu einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten eines Pflegers, soweit diese nicht gerade die förmliche Stellung des Pflegers betreffen. (…) Danach haben Pflegepersonen gem. §§ 1630 III Satz 3, 1915 I, 1835 a BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Im Umfang der Übertragung hat die
Pflegeperson nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte eines Pflegers. Zu den Rechten des Pflegers gehört nach §§ 1915 I, 1835 ff. BGB der Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Vergütung. Weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 1630 III noch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass einer Pflegeperson ein Aufwendungsersatzanspruch
aus §§ 1835, 1835 a BGB nicht zustehen sollte. Es ist nicht einzusehen, warum eine Pflegeperson, die die Aufgaben eines Pflegers für bestimmte Bereiche wahrnimmt, im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung nicht so gestellt werden sollte wie ein Pfleger. Ebenso wie z.B. ein Ergänzungspfleger nach § 1909 I BGB haben deshalb Pflegepersonen, denen Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 1835 a BGB, wobei hierfür die förmliche Bestellung in Abweichung der Regelung für den Pfleger und den Vormund nicht Anspruchsvoraussetzung ist.