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12.12.2011
Nachricht aus Hochschule und Forschung

Zwischenbericht einer Arbeitsgruppe zur Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen

Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung kommunaler Spitzenverbände, der BAG überörtlicher Sozialhilfeträger und der BAG Landesjugendämter stellte einen Zwischenbericht vor, in dem die Gruppe sich für eine große Lösung im Rahmen der Jugendhilfe ausspricht.

„Große Lösung im SGB VIII“ als Empfehlung der Arbeitsgruppe

1. Die Arbeitsgruppe spricht sich mehrheitlich dafür aus, die Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zusammenzuführen. Für diese Empfehlung sind folgende Überlegungen bestimmend:

1.1 Bereits die VN-Kinderrechtskonvention von 1989 (Art. 23 bis 27), insbesondere
aber die VN-Behindertenrechtskonvention verlangt, alle öffentlichen Maßnahmen an
einer Inklusionsperspektive auszurichten. Daraus erwächst die politische Aufgabe,
auch die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen mit behinderungsbedingten
Handlungseinschränkungen in allen staatlichen Planungs- und Entscheidungsprozessen zu berücksichtigen und – wie der 13. Kinder- und Jugendbericht (Teil A Nr. 3.2.7, S. 56) ausführt – „Sonderbezirke“ für bestimmte Gruppen von Menschen nicht zu schaffen.
Bei den Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung hat die aktuelle
Rechtslage zu einer aufgespaltenen Verantwortung von Kinder- und Jugendhilfe einerseits und Sozialhilfe andererseits geführt. Sie hat versäulte, teilweise in sich abgeschlossene Systeme hervorgerufen, die einen eigenen Denkstil und Sprachcode
entwickelt haben und die unterschiedlichen Handlungslogiken folgen:
In der Kinder-und Jugendhilfe steht im Hinblick auf die vorrangige Erziehungsverantwortung der Eltern in erster Linie eine die elterliche Erziehung unterstützende und ergänzende Funktion im Vordergrund. Gegenstand der Leistung ist damit nicht die Deckung eines personenbezogenen Bedarfs, sondern die Entwicklung und Förderung der jungen Menschen sowie die Verbesserung der Eltern-Kind-Beziehung.
Im SGB XII ist hingegen die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Leben
in der Gesellschaft zielbestimmend. Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderungen. Die familiären Umstände werden angemessen berücksichtigt; sie sind als solches nicht leistungsauslösend. Diese Aufspaltung der öffentlichen Verantwortung wird durch die unterschiedliche Finanzverantwortung für beide Leistungsbereiche noch verstärkt, aber durch die große Lösung SGB VIII vermieden.

1.2 Daraus folgt die Notwendigkeit, künftig Hilfen aus einer Hand zu ermöglichen und
den jungen Menschen mit Behinderung mit seinem gesamten Lebenskontext in den
Blick zu nehmen. Im Vordergrund öffentlicher Unterstützungsleistungen steht dann
die Lebenslage Kind. Auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind in erster
Linie Kinder und Jugendliche mit Ansprüchen und Erwartungen an das Leben,
wie sie jedes Kind entwickelt, unabhängig davon, ob eine Unterstützungsleistung
behinderungsbedingte oder familiäre sowie entwicklungsbedingte Bedarfe decken
soll. Die darin liegende Koordinierungsaufgabe kann nicht Aufgabe der Eltern, sondern
muss strukturell in einer Neuregelung verankert sein.

1.3 Die Verpflichtung, alle Handlungen und Maßnahmen an einer Inklusionsperspektive auszurichten, darf sich nicht nur auf die Umsetzung von Leistungen beziehen, sondern muss bereits auf der materiell-rechtlichen Ebene der Leistungen ansetzen.
Dies führt zu der Empfehlung der Arbeitsgruppe, die bisher getrennt geregelten
Leistungen für Gruppen von Kindern und Jugendlichen in einem einheitlichen Leistungssystem zusammenzuführen. Damit wird bereits auf dieser Ebene eine getrennte Betrachtung der Bedarfe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen
ausgeschlossen, und die Verwirklichungs- bzw. Teilhabechancen werden genutzt,
die in der Kinder- und Jugendhilfe einerseits und in der Eingliederungshilfe
nach dem SGB XII andererseits angelegt sind. Die „Große Lösung SGB VIII“ ist
deshalb ein wesentlicher Beitrag zur Überwindung von Hindernissen für eine konsequente Inklusionspolitik, zur Beseitigung der Zersplitterung systemimmanenter
sozialrechtlicher Zuständigkeiten und bedeutet insofern einen Paradigmenwechsel
in der Sozialgesetzgebung.
hier können Sie den kompletten Bericht lesen

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