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Rahmensetzung der Länder bei Hilfen zur Erziehung
Auszüge aus dem Vorwort des Forschungsberichts
Hilfen zur Erziehung sind kommunale Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie ihre Personensorgeberechtigten, die gewährt werden, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Insofern sind Hilfen zur Erziehung für Familien, die mit längerfristigen Problemlagen konfrontiert sind oder eine akute Krise durchleben, von großer Bedeutung und leisten einen wichtigen Beitrag für die Verwirklichung des Rechts eines jeden Kindes und Jugendlichen auf Erziehung und Förderung seiner Entwicklung. In Deutschland nehmen mehr als eine Million junge Menschen Hilfen zur Erziehung in Anspruch (Arbeitsstelle Kinder- und 1 Landesseitig wurde die Initiative zwischenzeitlich in „Kommunale Präventionsketten NRW“ umbenannt (vgl. https://www.kommunale-praeventionsketten.de/landesinitiative/servicestelle-praevention/). 11 Vorwort Jugendhilfestatistik 2019). Die Durchführung von HzE ist – nach der Kindertagesbetreuung – das zweitgrößte Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Im Jahr 2017 haben die kommunalen Jugendämter insgesamt zehn Milliarden Euro für diese Leistungen aufgewendet. Finanzielle Aufwendungen und Fallzahlen steigen dabei seit Jahren an.
Grundsätzlich obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben in den Hilfen zur Erziehung den Kommunen (§ 79 SGB VIII). Ganze Bündel von Einflussfaktoren wirken dabei auf die lokale Struktur der Hilfen zur Erziehung. Neben sozioökonomischen Unterschieden bzw. regional unterschiedlichen Bedarfslagen werden in der Wissenschaft u. a. die lokale Angebotslage von Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung, die Wahrnehmungs- und Entscheidungsprozesse in den einzelnen Jugendämtern sowie die politisch-fiskalische Situation der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe diskutiert (vgl. etwa Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik 2012: 28).
Relativ wenig im Fokus stand bisher die Frage, wie die Bundesländer die Rahmenbedingungen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung auf kommunaler Ebene (mit)gestalten. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Kinder- und Jugendhilfe vorrangig in kommunaler Verantwortung liegt und die Länder gemäß der aktuellen Rechtslage keine zentrale Rolle bei ihrer Gestaltung einnehmen. Den Bundesländern obliegt es jedoch, die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und „die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern“ sowie „auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken […]“ (§ 82 SGB VIII). Zugleich sind die Länder damit beauftragt, für gleiche Lebensbedingungen und Zugangsmöglichkeiten zu kinder- und jugendpolitischen Angeboten und Hilfen zu sorgen. Es stellt sich also die Frage, wie die Bundesländer die Rahmenbedingungen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung auf kommunaler Ebene gestalten und ob sie dabei unterschiedlich vorgehen oder jeweils andere politische Schwerpunkte setzen.
Die Frage ist nicht nur rein wissenschaftstheoretischer Natur, sondern auch eine Frage nach Chancengerechtigkeit. Denn: „Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit müssten nicht nur alle in der Zuständigkeit einer gewährenden Institution lebenden Familien in einer vergleichbaren Lebenssituation eine ähnliche Hilfe bekommen, sondern dies sollte möglichst auch bundesweit der Fall sein. […] Im Sinne der Förderung der Fachlichkeit muss eine einheitlichere Gewährungspraxis das Ziel der Kinder- und Jugendhilfe sein“ (van Santen 2011: 175). In diesem Punkt kommt nun den Ländern eine besondere Bedeu- Rechtsexpertise 12 tung zu. Ohne die kommunale Selbstverwaltung anzutasten, liegt es in ihrer Verantwortung, für Rahmensetzungen zu sorgen, die eine einheitlichere Gewährungspraxis in der Kinder- und Jugendhilfe sowie insgesamt eine stärker ausgeprägte Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse befördern (können).
Die vorliegende Expertise widmet sich der Frage nach den rechtlichen Rahmensetzungen der Bundesländer im Bereich der Hilfen zur Erziehung. Ziel des Gutachtens ist es, die zentralen rechtlichen Elemente, die für den Untersuchungsbereich von Bedeutung sind, herauszuarbeiten.
von:
Stellungnahme der LAG der Kinderschutz-Zentren in Schleswig Holstein zur Situation von Pflegefamilien in Schleswig-Holstein