Sie sind hier
Wieviel Rechte brauchen Pflegekinder?
Auor: Jochem Kotthaus
Überlegungen zur Position von Kindern in Jugendhilfe-Verfahren
I. Gewalt als grundlegende Lebenserfahrung
Gewalt ist die zentrale Erfahrungskategorie des überwiegenden Teils der in der Jugendhilfe befindlichen Kinder, insbesondere für solche, die nicht im elterlichen Haushalt leben können oder sollen. Gewalt drückt sich nicht nur in Form einer körperlichen Misshandlung aus. Münder/Mutke (2001) benennen sechs Gefährdungslagen für Kinder, und zwar Vernachlässigung (unzureichende Berücksichtigung grundlegender materieller, sozialer und emotionaler Bedürfnisse), seelische Misshandlung (Ablehnung, enormer psychischer Druck, altersunangemessene Überbehütung), sexuelle Misshandlung (Negation der sexuellen Eigenbestimmtheit), körperliche Misshandlung (gewaltsame Handlungen am Kind), Autonomiekonflikte (Nichtbewältigung von Ablösekonflikten), Erwachsenenkonflikte um das Kind (ohne dessen Wohl zu beachten) sowie eine Restgruppe an Überforderungssituationen, Drogenabhängigkeit, Obdachlosigkeit der Eltern, eine allgemeine mangelnde Förderung oder Gesundheitsfürsorge.
Diese Kategorien sind i. d. R. nicht trennscharf, sondern treten in Wechselwirkung miteinander auf (Egle 2005, S. 79). Trotz aller Beteuerungen in Bezug auf die Kinderfreundlichkeit Deutschlands (von der Leyen o.J.) kann davon ausgegangen werden, dass hierzulande bis zu 10 % aller Kinder Erfahrungen mit erheblicher körperlicher Züchtigung bzw. körperlicher Misshandlung haben und bis zu 5 % sexuell misshandelt werden (Dornes 2005). Gleichzeitig leben in Deutschland deutlich über 10 % der Bevölkerung in Armut, wobei dies insbesondere Familien (einschl. Alleinerziehende) mit Kindern betrifft (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung 2005).
Gewalterfahrungen finden nicht ausschließlich innerhalb der Familie statt (und begründen damit letztendlich die Hilfe zur Erziehung), sie manifestieren sich auch als eine außerfamiliale, gesellschaftliche Komponente. Wechselwirkend erleben insbesondere von der Jugendhilfe betroffene/unterstütze Kinder Gewalt in Form einer konsequenten Benachteiligung auf der Ebene gesellschaftlicher Strukturen. Dies trifft bspw. auf das Problem einer sich immer weiter ausbreitenden Armut zu. Die vielleicht entscheidendste Benachteiligung besteht in der Tradierung von Armut, in einem Transfer von Abhängigkeiten, unzureichenden Versorgungslagen und Diskriminierungen über Generationengrenzen (vgl. Butterwegge/Klundt/Zeng 2005).
Vor diesem Hintergrund kann nicht deutlich genug auf die Auswirkungen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen hingewiesen werden: Die Wirklichkeit von Kindern in der Jugendhilfe besteht aus einem umfassenden Erleben individueller und gesellschaftlicher Hilflosigkeit angesichts einer oppressiven Umwelt und in der Unmöglichkeit, Gegenerfahrungen wahrnehmen zu können. Dies muss zu einem Lebensgefühl führen, welches durch fehlende Unterstützung und permanente Entrechtung geprägt ist.
Aus diesen Erfahrungen entwickelt das Kind einen individuellen Lebenssinn. Es braucht fast nicht erwähnt werden, dass Misshandlungen, Vernachlässigungen, Traumatisierungen und Gewalterfahrungen das Kind ein anderes Ich, einen anderen Lebenssinn und damit ein anderes Handeln entwickeln lassen werden als eine liebevolle, fördernde, beschützte Kindheit. Wenn solche Kinder sich nun tatsächlich in Bezügen der Jugendhilfe, insbesondere der Vollzeitpflege, wiederfinden, wird mit ihnen in einer bestimmten Art und Weise verfahren. Die Position des Kindes soll nunmehr vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Belastungs- und Traumatisierungserfahrungen beschrieben werden.
II: Das Antragsrecht in der Jugendhilfe
Die rechtliche Situation des Kindes in Deutschland ist eindeutig geregelt. Das Verhältnis zwischen Staat, Eltern und deren Kindern bestimmt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. Jeand’Heur 1993, S. 17 - 51). Dort heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Die Wichtigkeit dieses Prinzips wird durch sein wortwörtliches Aufgreifen in § 1 Abs. 2 SGB VIII noch einmal verdeutlicht. Ohne das Primat der elterlichen Erziehungsverantwortung entstünde ggf. ein Erziehungsrecht des Staates, welches mit dem Elternrecht konkurriert (Nix 1991, S. 69) und zur missbräuchlichen Ausübung einlade. In diesem Sinne toleriert der Staat auch in seiner Position als Wächter über die Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) ein Erziehungsverhalten, welches offensichtlich den Bedürfnissen, Fähigkeiten, Wünschen und Willensäußerung des Kindes nicht entspricht. Deshalb ist die Ausgestaltung des Kind- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) eine logische Entwicklung. Hier findet Hilfe zur Erziehung als Leistungs- und Unterstützungsangebot den betroffenen Eltern gegenüber statt. Folgerichtig sind Anspruchsnehmer entsprechend § 27 SGB VIII alleine die personensorgeberechtigten Eltern, nicht jedoch das Kind. Ähnliches gilt für die Frage der Ausgestaltung der Hilfe auch im Sinne des § 36 SGB VIII (Hilfeplan).
Maßnahmen gegen den Willen der Eltern erfordern die Erfüllung des Tatbestandes der Kindeswohlgefährdung, sind rechtlich aus dem SGB VIII herausgelöst und alleine im § 1666 und 1666a BGB zu finden. Selbst im Falle eines Personensorgerechtsentzuges können die Eltern nicht gegen ihren Willen zu einer ‚Zwangsberatung oder -therapie‘ verpflichtet werden. Sollte allen sorgeberechtigten Elternteilen die elterliche Sorge (in Teilen) entzogen werden, so zöge dies die Einsetzung eines Vormundes oder Pflegers nach sich. Der Gesetzgeber schützt die Elternrechte auch in einem solchen Falle so umfangreich, dass bspw. der Teilentzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zwar die Unterbringung in einer Pflegestelle (gegen den Willen der Eltern) nach sich ziehen könnte, einen entsprechenden Antrag kann der eingesetzte Pfleger jedoch nicht stellen (vgl. Münder et al. 2003, S. 284 - 287). Das obläge wiederum den Eltern.
Stillschweigend wird damit vorausgesetzt, dass Eltern über die Möglichkeit verfügen, ihre Erziehung auf das Wohl des Kindes hin zu reflektieren, eine Nicht-Gewährleistung festzustellen und einen Hilfebedarf zu formulieren. Die Anforderungen an die Fähigkeit der Eltern werden noch erhöht, denn eine den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung begründende Mangelsituation in der Erziehung ist gegeben, wenn sich die Sozialisationslage des Minderjährigen im Vergleich zu einer ‚normalen‘ Erziehung sowie zu seinen potentiellen Entwicklungsmöglichkeiten als benachteiligt erweist (Münder et al. 2003, S. 280).
Unter solchen Vorzeichen bleiben als potentielle Anspruchnehmer(innen) von Hilfen zur Erziehung aus eigenem Interesse nur ein kleiner Kreis von Eltern, die mittels ihrer Erziehung das Wohl des Kindes zwar nicht gewährleisten können, andererseits es aber auch nicht im Sinne des § 1666 BGB gefährden sowie abschließend noch so viel Reflexionsvermögen und Einsichtsfähigkeit zeigen, dass sie ihre erzieherischen Probleme mittels einer jugendamtlich vermittelten Hilfe zu lösen bereit sind.
Zusammengefasst bedeutet dies: Die „Erkenntnis, daß es gerade die Personensorgeberechtigten [hier: die Eltern] sind, die das Kindeswohl gefährden können, ist im KJHG unbearbeitet geblieben“ (Nix 1991, S. 69). Und damit: „Wenn die Leistungsberechtigten sich nicht in Richtung einer Leistungsanforderung äußern, dann passiert nichts, es findet keine Leistungserbringung statt“ (Münder 2000, S. 85).
III: Vorüberlegungen zu Kindeswohl und Kindeswillen
Den Eltern steht das formale Antragsrecht zu, Entscheidungskategorie einer Hilfe ist ihre Notwendigkeit ebenso wie ihre Geeignetheit. Beide Bedingung beziehen sich unmittelbar auf das Kindeswohl als Entscheidungsmaßstab, und zwar zunächst in der Nicht-Gewährleistung einer dem Kindeswohl gemäßen Erziehung als Notwendigkeitfaktor sowie in einer demselben entsprechend ausgestalteten und dauernden Hilfe als Index einer Geeignetheit.
Die Schwierigkeit des Begriffes besteht darin, dass er ein hypothetisches, von einer Vielzahl schwer zu überschauender, wechselwirkender Einzelfaktoren bestimmtes Konstrukt in verschiedenen Gebrauchskontexten darstellt (Dettenborn 2001, S. 45 - 59). Das Kindeswohl orientiert sich an externen Rahmenbedingungen, d.h. an normativen Vereinbarungen über das derzeitige und zukünftige Wohlergehen des Kindes. Diese beinhalten die Gesundheit des Kindes, Möglichkeiten zur störungsfreien Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, Abwesenheit von Belastungen, Konflikten, Gewalt und Angst, Möglichkeit zur Entwicklung und Aufrechterhaltung interpersonaler, emotionaler Beziehungen, materielle Sicherheit, Lebensführung in Familien oder ähnlichen Gemeinschaften (vgl. Remschmidt/Mattejat 1996).
Kindeswohl entspricht damit i. d. R. den Bedingungen und dem Paradigma einer kindlichen Sozialisation, d. h. dem Bemühen um eine möglichst reibungslose Vergesellschaftung des Kindes. Ausschlaggebend für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung ist die Verbesserung der Bedingungen der Erziehung und des Aufwachsens, nicht jedoch des Kindes-Seins. Kindheit wird so unter einem fürsorglichen Blickwinkel verstanden (vgl. Sünker 1993): Da das Kind nicht über die Kompetenzen des Erwachsenen verfügt, muss es bis zum Erhalt der entsprechenden Fähigkeiten vor deren Welt geschützt werden.
Eine solche Grundlage geht nur schlecht mit der Idee des souveränen Akteurs einher (Michel-Schwartz 2002, S. 94). Aus dem Gedanken heraus, dass das Kind ein relativ schutzloses und zu schützendes Wesen sei, wird das Kindeswohl aus der erwachsenen, 'starken' Perspektive gedeutet. Der gängige Standpunkt besagt, dass Situationen denkbar sind, in denen durch die Berücksichtigung des Kindeswillen als handlungsleitender Maxime selbstgefährdende Lebensbedingungen hergestellt würden. Die Autonomie des Kindes müsse deshalb durch den Filter des erwachsenen Wissens wahrgenommen und beurteilt werden (Dettenborn 2001, S. 78). Der Kindeswille könne auch deshalb nicht als Entscheidungskategorie herangezogen werden: Da Kinder „nachhaltig beeinflußbar und ihre verbalen Äußerungen steuerbar sind, kann man nicht sicher sein, daß sich ihre konkrete Willensbekundung auch tatsächlich mit ihrem ‚wahren Willen‘ deckt“ (Jopt 1992, S. 86). Wohl und Wille des Kindes, hier verstanden in verbalen und non-verbalen Meinungsäußerung als Ausdruck einer eigenen und eigensinnigen Bedürftigkeit, entsprechen sich damit nicht notwendigerweise.
Die viel beklagte Unbestimmtheit des Kindeswohl-Begriffes stellt sich damit weniger als Problem der Individualgerechtigkeit dar, sondern vielmehr als fehlende verbindliche Vorstellung der Erwachsenen über die Inhalte des Kindeswohles. Auch innerhalb der verschiedenen mit Jugendhilfemaßnahmen befassten Berufsgruppen ist die Definition des Kindeswohles heterogen (Terlinden-Arzt 1998, S. 164 - 172) und von den handelnden Personen abhängig. In der Folge wird das Kindeswohl, notabene die zentrale Bezugsgröße nicht nur für Jugendhilfemaßnahmen, sondern in allen familienrechtlichen Auseinandersetzungen und Verfahren, zur Verhandlungsmasse und Argumentationsfigur. Es ist keine Seltenheit, dass in juristischen Auseinandersetzungen Rechtsanwälte auf mehr Besuchskontakte pochen, damit sich das Kind an das zurzeit abgelehnte Elternteil (wieder) gewöhne. Ebenso wird in der sozialpädagogischen Praxis eine mögliche Kindeswohlgefährdung nicht als Thematik des Kindes erörtert, sondern in einen institutionellen Bezugsrahmen gesetzt: Die Fragestelle lautet dann nicht mehr: „Wann ist das Kind gefährdet?“, sondern: „Wie viel unzureichende Erziehung vermag die sozialpädagogische Fachkraft in der Familie des Kindes hinzunehmen oder zu tolerieren?“
IV: Das Kindeswohl im Verwaltungsverfahren
Der Wechsel von einem ordnungspolitischen hin zu einem sozial integrativen Staat korrespondiert mit entsprechenden Veränderungen in sozialpolitischen Gesetzen und Konzepten und hat das sozialpädagogische Handeln verändert. Da heute ein breites Spektrum verschiedenartigster Lebensentwürfe in ihren besonderen Ausprägungen und Wirkungen für das jeweilige Kind akzeptabel und annehmbar sind (Pluralisierung von Lebensentwürfen), verflüchtigen sich frühere (oft zweifelhaft begründete) Werte, Normen und Handlungsanleitungen. Kennzeichnend für die Sozialpädagogik der erzieherischen Hilfen ist weniger die Vertretung des kindlichen Willens oder Wohls, sondern ein Changieren zwischen den Positionen, ein Modus des Verhandelns (Thiersch 1999). Auf der Ebene der Jugendhilfe muss für die Mitarbeiter(innen) des Jugendamtes ein Standpunkt zwischen sozial(politisch)er Integrationsleistung, Beratung, Förderung und Unterstützung, Kontrollfunktion, Kindesschutz sowie hierarchischen und verwaltungsinternen Vorgaben gefunden werden.
Aus der Perspektive des Kindes, welches bereits früh verantwortliche Personen identifizieren und mit ihnen bestimmte Einstellungen und Aufgaben verbinden kann, bedeutet dies eine Repräsentation des Jugendamtes primär auf zwei miteinander verflochtenen, argumentativ aber getrennten Ebenen. Hier konkurrieren die gewachsene und/oder sich selbst auferlegte Rechts-, Organisations- und Verwaltungsstruktur mit Möglichkeiten und Restriktionen der Mitarbeiter(innen). Der gesetzliche Auftrag prägt die Praxis ebenso wie die Ambivalenz der sozialpädagogischen Arbeit zwischen Gestaltungsfreiheit und organisationsstrukturellen Vorgaben. Zudem und vielleicht zuförderst gebietet die Familienorientierung der Gesetzgebung dem fallverantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes, eine mögliche Rückkehr zu den Eltern zu überprüfen.
Selbst wenn den Eltern ihre Sorge für das Kind entzogen ist, so verbleiben sie doch im Prozess der Hilfeplanung und sehen in der Sozialpädagogin bzw. dem -pädagogen ihre Ansprechperson im Jugendamt. Selbst in Fällen akuter, einschneidender und eindeutiger Gefährdung des Kindes wird in der Regel eine fallverantwortliche Person des Jugendamtes sowohl für das Kind wie auch für seine Eltern den primären Ansprechpartner und ‚Entscheider‘ darstellen.Unter derartigen Vorzeichen kann ein Kind nicht davon ausgehen, durch die Mitarbeiter(innen) des Jugendamtes unerlässliche und verlässliche Unterstützung zu erfahren, für das Kind ist das uneindeutige, jugendamtliche System mit (re-)aktiven und rekursiven Beziehungen nicht zu durchschauen. Das System der Jugendhilfe ist, aus den verschiedensten Bedingungen und Vorgaben heraus, für das Kind zu komplex, um es aus seiner Lebenswelt heraus als erfassbar und nutzbar anzunehmen (Müller-Alten 2003, S. 409). In der Konsequenz besteht für Sozialarbeiter(innen), so meine These, die Notwendigkeit sowohl pädagogisch als auch organisatorisch/formal die Bezogenheit auf das Kind deutlich zu machen.
V: Das Wohl des Kindes in der Jugendhilfe
Betrachtet man das zuvor dargestellte Bedingungsgefüge im Rahmen von Gewährung und Ausgestaltung erzieherischer Hilfen (welches im Rahmen dieses Artikels noch stark vereinfacht dargestellt wurde), so wird rasch deutlich, dass das Kindeswohl zwar nominell die zentrale Entscheidungskategorie darstellt, dieses jedoch in dem jugendamtlichen Verfahrensweg kaum zum Tragen kommt. Es lässt sich feststellen, dass das Kind weitestgehend rechtlos in einem für es kaum zu verstehenden, formalistisch organisierten und stark zeitverzögerten Ablauf dasteht. Für die Mitarbeiter(innen) der Jugendämter bedeutet dies, so meine eigene Untersuchung, eine Konzentration auf die Eltern oder, auf eine eigene Berufserfahrung bzw. -gruppe. Nur ca. 60 % der Kinder unter 14 Jahren haben nach der Eigenauskunft von 130 nordrhein-westfälischen Jugendamtsmitarbeitern und -mitarbeiterinnen viel Kontakt zu ‚ihrem‘ Sozialpädagogen.
Für die Entscheidung pro oder contra einer Fremdunterbringung gilt: 44,6 % der Kinder werden unabhängig ihres Alters in den Entscheidungsprozess mit einbezogen, 26,9 % ab fünf Jahren, weitere 24,6 % ab zehn Jahren. Für 3,6 % der Sozialarbeiter(innen) sind erst Jugendliche ab 15 Jahren in derartige lebensentscheidende Verfahren mit einzubeziehen. Anders ausgedrückt haben rund die Hälfte aller Kinder unter fünf Jahren und etwa ein Viertel der Kinder unter zehn Jahren keine Möglichkeit, ihren Willen und ihre Einstellungen bezüglich einer Fremdunterbringung zu formulieren. Ähnlich verhält es sich mit der Beteiligung von Kindern am Hilfeplanverfahren, welches auch die Rückkehr in den Haushalt der leiblichen Eltern umfasst (alle Daten: Kotthaus 2007).
Dies ist von noch größerer Bedeutung in Fragen einer Fremdplatzierung als lebensbestimmender Entscheidung. In die Ideologie der Familienkindheit mischen sich politische, rechtliche und gesellschaftsstrukturelle Ansprüche und Versäumnisse. Familienkindheit koppelt das Wohl des Kindes, historisch und strukturell bedingt, an seine Eltern. Dem Kind wird somit mehr als nur in Randbereichen das Recht auf Eigenständigkeit und Eigenentscheidung abgesprochen: Jedem Erwachsenen spräche man das Recht zu, belastete und belastende Beziehungen zu beenden (Zenz 2004). Keine Ehefrau würde gezwungen werden, mit ihrem sie misshandelnden Ehemann zusammen zu leben. Das Recht zur Trennung von einem ihre Bedürfnisse negierenden oder sie misshandelnden Mann sei vollkommen unstrittig. Eben eine solche grundlegende Befugnis, nämlich die, eine angebotene Beziehungen zu negieren (‚Nein-Sagen’), wird Kindern systematisch vorenthalten.
Eine solche Position verkenne die Rechte des Kindes, indem es Weltanschauung in Form einer Familienidealisierung und Überhöhung biologischer Elternschaft über den Anspruch auf eine Wahrnehmung kindlicher Individualität stelle. Dabei beruhe das ‚natürliche Recht’ der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder, so Nienstedt/Westermann „offenbar auf einem grundsätzlichen Irrtum der Meinung, daß ein Mann, nur weil er ein Kind zeugen, und eine Frau, nur weil sie ein Kind gebären kann, auch in der Lage wären, Vater und Mutter zu sein oder zu werden“ (1990, S. 296). Es bleibt festzustellen, dass das Inkrafttreten des SGB VIII im Jahre 1990/91 aus heutiger Sicht m.E. durchaus unerwünschte Ergebnisse erzielt und die Rechtsstellung des Kindes gegenüber seinen Eltern und der staatlichen Gemeinschaft geschwächt hat. Hier findet sich am deutlichsten die Biologisierung der Jugendhilfe wieder, nämlich eine Schwächung der Position des Kindes im vage formulierten Erziehungsauftrag der Jugendhilfe (vgl. Nienstedt/Westermann 1990, S. 296f.)
VI: Alternativen
1.) Die Grundlage aller Überlegungen zu einer veränderten Position des Kindes liegt in dessen anderen Betrachtungsweise. Das klassische Kinderbild des unreifen Menschen in der Entwicklung zum Erwachsenen lässt eine Beteiligung an Entscheidungsprozessen kaum zu. Teilhabe bedeutet auch immer ein potentielle Abgabe von Macht in Form. Die Bedeutsamkeit einer Entscheidung in der Jugendhilfe, insbesondere bei der Frage von Fremdunterbringungen, lässt sich mit dem Kind als Unreifwesen kaum vereinbaren. Wird das Kind als nicht-kompetent begriffen, so kann jede seiner Willensbekundung als kindlich, egoistisch, unecht und manipuliert dargestellt werden. Dies geschieht i. d. R. dann, wenn den beteiligten Erwachsenen dssen Aussagen unbequem sind oder ihren Vorstellungen widersprechen. Um eine Beteiligungskultur im Hinblick auf Bestimmungsgrößen und Bedingungsfaktoren ihrer Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die das Kind als souveränen Akteur begreift, benötigt die Sozialpädagogik ein neues Kinder- und Kindheitsbild.
Das Kind als eigenständig handelnder Akteur besitzt ein Anrecht darauf, dass seine momentane Situation für den Erwachsenen wahrzunehmen und zu reflektieren ist. Diese Perspektive des Kindes stellt sich damit nicht mehr als Projektionsfläche elterlicher und erwachsener Vorstellung dar, sondern als Verpflichtung, das Kind sowohl in seinen biographischen Erfahrungen wie in seinen sozialen und institutionellen Bezügen direkt erfasst. Das Kindeswohl besteht dann in dem Desiderat solcher Überlegungen, einer Perspektive, welche das Kind als eigenständigen Rechteinhaber in Relation zu seiner Umwelt erkennt. Dieser Kinderbild widerspricht nicht der Tatsache, dass das Kind über gewisse erwachsenen-typische Fähigkeiten nicht verfügt. Notwendigerweise verbindet sich mit ihm aber die Forderung nach einer anderen Beteiligungskultur für Kinder sowie die Überlegung bezüglich der Einrichtung einer eigenständigen Rechtsposition. Dies muss sich Sozialpädagogik zu Eigen machen.
2.) Ein Kinder- und Kindheitsbegriff, welcher sich am Kind als eigenständigem Akteur orientiert, ist weit umfassender als der dem Unreife-Mythos entspringende Schutzgedanke, welcher auch im Familienrecht einschließlich des SGB VIII seinen Niederschlag findet. Es ist damit möglich, ein Verständnis des Kindeswohles zu entwickeln, welcher sich nicht allein über eine Verletzung und Gefährdung des Kindes im Rahmen der elterlichen Erziehung reduziert. Wird das Kind als eigenständiger Akteur wahrgenommen (wie gesagt: mit allen kindlichen Limitierungen), so erhält es zunächst einen Status, welcher losgelöst von dem der eigenen, biologischen Eltern definiert werden kann. Aus dieser Disposition ergibt sich eine Trennung von den Interessen der Erwachsenen und eine Beendigung von Kindheit als Phase der Bindung an die leiblichen Eltern.
Die Aufgabe des Erwachsenen besteht somit darin, Erziehung als Aufeinanderbeziehung von „Lebensbedingungen und Lebenschancen“ (Sünker 2001, S. 69) vor dem Hintergrund der individuellen Dispositionen, Möglichkeiten und Limitierungen zu begreifen. Das positiv interpretierte Kindeswohl ist damit nicht mehr als Projektionsfläche elterlicher und erwachsener Vorstellung zu begreifen („Was soll aus unserem Kind werden?“), sondern als Verpflichtung, „die lebendigen Erfahrungen der Kinder und die soziale Struktur von Kindheit als eigenständige Ausgangspunkte aufeinander zu beziehen“ (Honig 2001, S. 74). Damit wird das Kind sowohl in seinen biographischen Erfahrungen, seinem lebendigen Jetzt wie in seinen sozialen und institutionellen Bezügen erfasst. Das Kindeswohl bedingt dann einer Perspektive, welche das Kind als eigenständigen Rechtinhaber in Relation zu seiner Umwelt erkennt. Kindeswohl bedeutet die Anerkenntnis, dass das Kind auf der Grundlage seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten möglichst optimal agieren muss. Die Aufgabe der Erwachsenen besteht darin, dem Kind dies zu ermöglichen.
3.) Für die Jugendhilfe, also in kritischer Lebensphase, bedeutet dies nicht nur eine andere Beurteilung kindlicher Äußerungen, sondern insgesamt eine andere Form der Kommunikation. Gerade die sozialpädagogische Arbeit (insbesondere im Rahmen der Hilfeplanung) findet jedoch häufig als erwachsenes Gespräch am runden Tisch statt. Der Ausschluss von Kindern erfolgt mittels der Argumentationsfigur ihrer vorgeblichen Überforderung. Die Überforderung ist jedoch ‚hausgemacht‘, sie setzt Kinder in ein erwachsenes Setting und behauptet ihre Unangemessenheit. Damit verlangen Erwachsene eine Anpassung der kindlichen Kommunikation an die ihre, ein Scheitern ist angesichts der ungleich größeren erwachsenen Kompetenzen vorprogrammiert. Mit diesem vorhersagbaren und vorprogrammierten Versagen wird wiederum zukünftig eine kindliche Beteiligung negiert.
Tatsächlich muss es die Aufgabe des Erwachsenen sein, die Kommunikationsformen des Kindes verstehen zu können. Es liegen nicht nur Kommunikationsbarrieren zwischen beiden vor, die dem Alter geschuldet sind (vgl. Delfos 2004), sondern bei Pflegekindern auch den Traumatisierungen und Vernachlässigungen des bisherigen Lebensweges. Es muss die erwachsene Aufgabe sein, Gesprächssituationen und -formen zu finden, die dem Kind angemessen sind und ihm helfen, seine Vorstellungen und Wünsche ausdrücken zu können: Ein ‚runder‘ Tisch, die Anwesenheit der traumatisierenden Eltern und die Frage, ob es dort verbleiben möchte, ist hierzu sicherlich der falsche Weg.
4.) In besonderer Form muss die Frage, ob die Beteiligungsformen im Jugendhilfeverfahren kindgerecht sind, für dessen organisatorischen und strukturellen Aspekte gestellt werden. Aus der Sicht des Kindes muss die Einheit von Hilfe und Kontrolle, das Changieren zwischen verschiedenen Positionen, nicht als sozialpädagogische Grundbedingung, sondern als undurchschaubare, potentiell beängstigende Struktur verstanden werden. Für ein traumatisiertes und vernachlässigtes Kind beinhaltet die Bindung der Sozialarbeiter(innen) an potentiell konflikthafte Parteien (Eltern, Pflegeeltern, das Kind selbst) immer die Möglich- und Wahrscheinlichkeit des ‚Verrates‘ an den eigenen Interessen.
Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung einer eigenen Ansprechperson für das Kind im Jugendhilfeverfahren eine unverzichtbare Neuerung. Es muss gewährleistet sein, dass insbesondere in Fällen möglicher Fremdunterbringungen (oder auch Rückführungsbestrebungen), dass Kind einen eigenständigen, kompetenten und geschulten Vertreter erhält. Dieser muss von Vermittlungsaufgaben, d.h. einem Changieren zwischen den Positionen der Eltern, ggf. der Pflegeeltern und des Kindes, freigestellt sein und auch innerhalb der jugendamtlichen Verwaltung eine solche Position unabhängig von organisatorischen oder hierarchischen Vorgaben ausüben können. Ein solcher Vorschlag liefe seitens des Jugendamtes auf eine Doppelbetreuung und damit auch eine Kostenzunahme hinaus. Es wäre jedoch empirisch zu überprüfen, ob ein solches Arrangement nicht mittel- und langfristig das bisher kaum erhobene Gelingen der Jugendhilfe fördert und den erhöhten Ressourceneinsatz damit rechtfertigt. Erfolgsindikator kann hier nur die aktuelle und zukünftige Bedarfs- und Fähigkeitenentsprechung des Kindes sein.
Abschluss
Die ebenso optimistische wie wünschenswerte Einschätzung, Kinder wären in entscheidendem Umfang schon an Jugendhilfe-Prozessen beteiligt, kann vor dem Hintergrund einer Praxis-, Gesetzes- und Verwaltungsreflexion nicht geteilt werden. Viel eher ist ein Verhaften in im akademischen Diskurs bereits in Auflösung befindlichen Vorstellungen von Kindheit festzustellen. Will man das Kind jedoch in den Mittelpunkt einer sozialpädagogischen Entscheidung stellen (und wer sollte eine solche sonst bestimmen), muss ein grundsätzliches Umdenken stattfinden. Konkrete und realisierbare Handlungsschritte konnten erarbeitet werden. Es bliebe zu hoffen, dass diese auf Beachtung stoßen...
Literatur
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (2005): Lebenslagen in Deutschland. Der 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung. Kurzfassung. Bonn.
Butterwegge, Christoph; Klundt, Michael; Zeng, Matthias (2005): Kinderarmut in Ost- und Westdeutschland. Wiesbaden: VS Verl. für Sozialwiss.
Delfos, Martine (2004): „Sag mir mal…“. Gesprächsführung mit Kindern (4 - 12 Jahre). Weinheim.
Dettenborn, Harry (2001): Kindeswohl und Kindeswille. Psychologische und rechtliche Aspekte. München: Reinhardt.
Dornes, Martin (2005): Seelische Folgen traumatischer Erfahrungen in der Kindheit. In: Stiftung zum Wohl des Pflegekindes (Hg.): Traumatische Erfahrungen in der Kindheit. Langfristige Folgen und Chancen der Verarbeitung in der Pflegefamilie. Idstein: Schultz-Kirchner, S. 97–134.
Egle, Ulrich T. (2005): Frühe Stresserfahrungen in der Kindheit haben gesundheitliche Langzeitfolgen. In: Stiftung zum Wohl des Pflegekindes (Hg.): Traumatische Erfahrungen in der Kindheit. Langfristige Folgen und Chancen der Verarbeitung in der Pflegefamilie. Idstein: Schultz-Kirchner, S. 73–96.
Hengsbach, Friedhelm; Zimnik, Alexandra (2004): Die Familiendebatten der Parteien. Normativ aufgelagen, funktional anschlussfähig. In: Jansen, Mechtild M.; Veil, Mechthild (Hg.): Familienpolitiken und Alltagspraxis. Wiesbaden: HLZ (Polis, 41), S. 5–20.
Honig, Michael-Sebastian (2001): Soziale Frage, Frauenfrage - Kinderfrage? In: Sozialwissenschaftliche Literatur Rundschau, Jg. 24, H. 42, S. 59–83.
Jeand’Heur, Bernd (1993): Der Kindeswohl-Begriff aus verfassungsrechtlicher Sicht. Ein Rechtsgutachten. 2. Aufl. Bonn: Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe.
Jopt, Uwe-Jörg (1992): Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts. Hamburg: Rasch und Röhring.
Kotthaus, Jochem (2007): Die Partizipation des Kindes. Ergebnisse einer Studie mit Jugendamtsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern zur Teilhabe von Kindern an Entscheidungen über langfristige Jugendhilfemaßnahmen. In: ZKJ - Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 5/2007, S. 174 – 177.
Leyen, Ursula von der (o. J.): Kinder kriegen mehr Aufmersamkeit! Online verfügbar unter "http://www.deutschland-wird-kinderfreundlich.de/familienfreundlich/Service/startseite,did=68892.html, zuletzt geprüft am 15.2.2007.
Michel-Schwartze, Brigitta (2002): Handlungswissen der Sozialen Arbeit. Deutungsmuster und Fallarbeit. Opladen: Leske Budrich.
Müller-Alten, Lutz (2003): Die funktionalistische Struktur des Systems Jugendhilfe (Teil 1). In: Zentralblatt für Jugendrecht, Jg. 90, H. 11, S. 405–417.
Münder, Johannes (2000): Jugendhilfe und Elternverantwortung - eine schwierige Balance. In: Zentralblatt für Jugendrecht, Jg. 87, H. 3, S. 81–85.
Münder, Johannes et al. (2003): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. 4. Aufl. Weinheim: Beltz (Reihe Votum).
Münder, Johannes; Mutke, Barbara (2001): Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz. Ergebnisse eines Forschungsprojektes. In: Sozialpädagogisches Institut im SOS-Kinderdorf e. V. (Hg.): Jugendämter zwischen Hilfe und Kontrolle. München: Eigenverlag (Autorenband der SPI-Schriftenreihe, 5), S. 90–141.
Nienstedt, Monika; Westermann, Arnim (1990): Pflegekinder. Psychologische Beiträge zur Sozialisation von Kindern in Ersatzfamilien. Münster: Votum.
Nix, Christoph (1991): §§ 27 - 36. In: Möller, Winfried; Nix, Christoph (Hg.): Kurzkommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz. Weinheim: Beltz (Edition sozial), S. 68–80.
Remschmidt, Helmut; Fritz Mattejat, Fritz (1996): Die Beiträge der kinder- und jugendpsychiatrischen und entwicklungs- psychologischen Forschung zur ‚Objektivierung‘ des Kindeswohlbegriffes. In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, Jg. 45, H. 8, S. 266–273.
Sünker, Heinz (1993): Kinderpolitik und Kinderrechte. Politische Strategien im Kontext der UN-Konvention für die Rechte des Kindes. In: Neubauer, Georg; Sünker, Heinz (Hg.): Kindheitspolitik international. Problemfelder und Strategien. Opladen: Leske Budrich (Reihe Kindheitsforschung, 3), S. 44–68.
Sünker, Heinz (2001): Kindheit heute. Die Zukunft von Kinderpolitik. In: Güthoff, Friedhelm; Sünker, Heinz (Hg.): Handbuch Kinderrechte. Partizipation, Kinderpolitik, Kinderkultur. Münster: Votum, S. 68–80.
Terlinden-Arzt, Patricia (1998): Psychologische Gutachten für das Familiengericht. Eine empirische Untersuchung über diagnostische Strategien sowie ausgewählt Aspekte des Kindeswohls. Lengerich: Pabst.
Thiersch, Hans (1999): Politik, Jugendhilfe, Heimerziehung. In: Colla, Herbert E. et al. (Hg.): Handbuch Heimerziehung und Pflegekinderwesen in Europa. Handbook residential and foster care in Europe. Neuwied: Luchterhand, S. 425–438.
Zenz, Giesela (2004): Erkenntnisse von Bindungs- und Traumaforschung. Ihre Bedeutung und Umsetzung im Pflegekinderwesen. Vortrag für die Fachtagung zur Qualitätssicherung und Umsetzung von Qualitätsmerkmalen im Pflegekinderwesen am 17.5.2004. Online verfügbar unter http://www.agsp.de/html/a50.html, zuletzt geprüft am 1.2.2007.
Autor: Dr. [Jochem Kotthaus]