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Wenn Reittherapie zur Pflegeleistung werden soll
Pflegekinder mit FASD, Traumafolgestörungen, Bindungsstörungen, Autismus, Entwicklungsverzögerungen oder anderen erheblichen Beeinträchtigungen benötigen häufig weit mehr als einen sicheren Lebensort. Viele dieser Kinder brauchen therapeutische und heilpädagogische Angebote, die ihnen helfen, sich selbst und ihre Umwelt besser wahrzunehmen, Beziehungen aufzubauen, Ängste zu regulieren, Vertrauen zu entwickeln oder überhaupt erst Zugänge zu Förderung und Teilhabe zu finden.
Eine Maßnahme, die in diesem Zusammenhang immer wieder empfohlen wird, ist das heilpädagogische Reiten oder eine andere Form tiergestützter Pädagogik oder Therapie.
Gerade für Kinder, denen die direkte therapeutische Beziehung zu Erwachsenen schwerfällt, kann ein Tier eine besondere Brücke bilden. Das Pferd bewertet nicht, stellt keine sprachlichen Anforderungen und reagiert zugleich unmittelbar auf Körperspannung, Verhalten und Beziehungsgestaltung. Das bedeutet nicht, dass therapeutisches Reiten für jedes Pflegekind geeignet ist oder automatisch von einem Sozialleistungsträger finanziert werden muss. Es erklärt aber, warum solche Angebote bei bestimmten Kindern fachlich eine erhebliche Bedeutung entwickeln können.
Genau an dieser Stelle beginnt in vielen Pflegefamilien eine schwierige Diskussion um die Finanzierung.
Das Pflegekind besitzt einen Pflegegrad. Damit stehen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Verfügung. Das Jugendamt weiß möglicherweise, dass Verhinderungspflege oder der monatliche Entlastungsbetrag vorhanden sind. Schnell entsteht deshalb der Gedanke, eine Reittherapie könne aus diesen Mitteln bezahlt werden.
In Gesprächen klingt dies häufig ganz pragmatisch: „Das Kind hat doch Pflegeleistungen. Können Sie die Reittherapie nicht über die Verhinderungspflege abrechnen?“ Oder: „Dafür gibt es doch den Entlastungsbetrag.“
Eine solche Empfehlung muss keineswegs Ausdruck mangelnder Bereitschaft des Jugendamtes sein, einem Pflegekind zu helfen. Häufig dürfte vielmehr eine komplizierte sozialrechtliche Schnittstelle dahinterstehen. Mitarbeitende in Jugendämtern sind Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe. Sie können nicht zugleich Spezialisten für sämtliche Detailfragen der Pflegeversicherung sein. Umgekehrt beschäftigen sich Pflegekassen nicht täglich mit den Besonderheiten der Pflegekinderhilfe und des Hilfeplanverfahrens nach dem SGB VIII.
Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick. Denn eine auf den ersten Blick praktische Lösung kann für eine Pflegefamilie weitreichende Folgen haben.
Die entscheidende Frage darf nicht lauten, wo in der Familie noch ein finanzieller Topf vorhanden ist. Sie muss lauten: Aus welchem Grund erhält das Kind diese konkrete Leistung?
Diese Frage entscheidet darüber, welches Sozialleistungssystem angesprochen ist.
Die Pflegeversicherung und die Jugendhilfe erfüllen unterschiedliche Aufgaben
Ein Pflegegrad bedeutet zunächst, dass bei einem Menschen eine Beeinträchtigung seiner Selbstständigkeit oder seiner Fähigkeiten festgestellt worden ist, die einen pflegerischen Unterstützungsbedarf begründet. Daraus entstehen Ansprüche nach dem SGB XI.
Das ist etwas anderes als ein erzieherischer, heilpädagogischer oder teilhabebedingter Bedarf nach dem SGB VIII.
Beides kann selbstverständlich gleichzeitig bestehen.
Gerade bei Pflegekindern mit schweren Entwicklungsbeeinträchtigungen ist das sogar häufig der Fall. Ein Kind kann Pflegegrad 3 oder 4 haben und gleichzeitig Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII benötigen. Es kann in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII leben und zugleich zusätzliche therapeutische Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung benötigen. Es kann außerdem Leistungen der Krankenversicherung, Hilfsmittel, schulische Unterstützung und weitere Teilhabeleistungen beanspruchen.
Das deutsche Sozialrecht kennt deshalb keine Regel, nach der ein vorhandener Pflegegrad sämtliche anderen Unterstützungsbedarfe absorbiert.
§ 27 Abs. 3 SGB VIII stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen umfasst. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach § 27 Abs. 2 SGB VIII nach dem individuellen erzieherischen Bedarf; verschiedene Hilfearten können miteinander kombiniert werden.
Gerade dieser Satz ist für Pflegekinder von erheblicher Bedeutung. Vollzeitpflege ist nicht die Erklärung des Staates, dass von nun an die Pflegefamilie sämtliche besonderen Bedarfe des Kindes aus eigenen Mitteln oder aus anderen Sozialleistungsansprüchen auffangen muss. Die Pflegefamilie ist der Lebensort des Kindes. Sie ersetzt aber nicht automatisch therapeutische Fachleistungen.
Was Verhinderungspflege tatsächlich bedeutet
Besonders deutlich wird die Abgrenzung bei der Verhinderungspflege.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 39 SGB XI. Danach übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Seit Juli 2025 steht hierfür gemeinsam mit der Kurzzeitpflege ein Jahresbetrag zur Verfügung.
Der Begriff „Verhinderungspflege“ beschreibt damit ziemlich genau, was die Leistung leisten soll.
Es gibt zunächst eine Person, die das pflegebedürftige Kind normalerweise pflegt. Diese Person ist vorübergehend verhindert. Weil sie die Pflege in dieser Zeit nicht selbst übernehmen kann, wird eine andere Person benötigt. Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten dieser Ersatzpflege.
Die Verhinderung ist damit nicht irgendeine Formalität auf einem Antragsformular. Sie ist der Anlass dafür, dass die Leistung überhaupt benötigt wird.
Bei einer therapeutischen Maßnahme liegt die Kausalität jedoch regelmäßig anders.
Das Kind geht nicht deshalb zum heilpädagogischen Reiten, weil seine Pflegemutter an diesem Nachmittag einen Arzttermin hat. Es geht zum heilpädagogischen Reiten, weil bei ihm ein fachlich begründeter therapeutischer oder heilpädagogischer Bedarf besteht.
Genau dieser Unterschied ist entscheidend.
Natürlich kann eine Ersatzpflegeperson mit einem Kind während einer tatsächlichen Verhinderung der Pflegeperson auch einen Bauernhof besuchen, spazieren gehen oder Zeit mit Tieren verbringen. Das schadet dem Charakter der Verhinderungspflege nicht. Ausgangspunkt bleibt dann nämlich die tatsächliche Verhinderung der Pflegeperson.
Etwas völlig anderes ist es aber, wenn ein therapeutischer Termin schon seit Wochen feststeht und anschließend rückwirkend die Zeit der Therapie als „Verhinderungszeit“ bezeichnet wird, nur damit die Rechnung in das System des § 39 SGB XI passt.
Dann wird die gesetzliche Logik umgekehrt.
Nicht die Verhinderung verursacht die Ersatzpflege, sondern der Therapiebedarf des Kindes wird nachträglich als Ersatzpflege dargestellt.
Warum therapeutisches Reiten für Pflegeeltern häufig überhaupt keine Entlastung bedeutet
In der Diskussion wird manchmal angenommen, wenigstens während der eigentlichen Therapieeinheit seien Pflegeeltern entlastet. Auch dies lohnt eine genauere Betrachtung.
Ein Beispiel zeigt, warum.
Die Reittherapie liegt dreißig Minuten vom Wohnort der Pflegefamilie entfernt. Eine Therapieeinheit dauert 45 Minuten.
Die Pflegemutter beginnt aber nicht erst mit der Arbeit, wenn das Kind auf dem Pferd sitzt. Bei vielen Kindern beginnt die Begleitung lange vorher.
Ein Kind mit FASD oder einer Traumafolgestörung muss möglicherweise bereits am Vormittag auf den Termin vorbereitet werden. Veränderungen im Tagesablauf können Unruhe erzeugen. Manche Kinder fragen in kurzen Abständen, wann es losgeht. Andere verweigern plötzlich das Anziehen. Wieder andere freuen sich so stark, dass ihre Selbstregulation zusammenbricht.
Dann muss die richtige Kleidung organisiert, gegebenenfalls ein Hilfsmittel mitgenommen und das Kind ins Fahrzeug begleitet werden. Danach folgen dreißig Minuten Fahrt.
Am Therapieort angekommen, kann die Pflegeperson nicht automatisch nach Hause fahren. Viele Pflegekinder brauchen gerade die Sicherheit, dass ihre vertraute Bezugsperson in der Nähe bleibt.
Ein Kind, das früh Bindungsabbrüche erlebt hat, kann eine therapeutische Einheit möglicherweise nur deshalb aushalten, weil es weiß, dass die Pflegemutter vor dem Stall oder im Aufenthaltsraum wartet. Bei anderen Kindern muss die Pflegeperson in Sichtweite bleiben. Wieder andere benötigen Unterstützung beim Übergang zur Therapeutin und anschließend wieder zurück zur Pflegeperson.
Die Vorstellung, die Pflegeperson habe während der Therapie „Freizeit“, geht deshalb an der Lebenswirklichkeit vieler Pflegefamilien vorbei.
Vielleicht befindet sich zufällig ein Supermarkt neben dem Reiterhof und die Pflegeperson kann einkaufen gehen. Vielleicht liegt der Therapiehof direkt neben dem Wohnort. Das wäre erfreulich. Es ist aber keine belastbare Grundlage für die sozialrechtliche Einordnung einer Leistung.
Nach Ende der Therapie folgt außerdem häufig nicht einfach die Rückfahrt.
Gerade bei Kindern mit Wahrnehmungsstörungen, FASD, Traumatisierungen oder Problemen der emotionalen Regulation können intensive therapeutische Erfahrungen anschließend deutliche Reaktionen auslösen. Das Kind ist vielleicht überdreht, erschöpft, gereizt, besonders anhänglich oder emotional aufgewühlt.
Dann beginnt ein Teil der Arbeit erst. Die Pflegeeltern fangen die Erregung auf. Sie begleiten den Übergang zurück in den Alltag. Sie nehmen vielleicht Rückmeldungen der Therapeutin entgegen und versuchen, Beobachtungen und Entwicklungsimpulse im Alltag weiterzuführen.
Aus einer einzelnen Therapieeinheit kann so – abhängig von Entfernung, Vorbereitung, Wartezeit, Rückfahrt und dem individuellen Regulationsbedarf des Kindes – ein Aufwand von mehreren Stunden für die Pflegefamilie werden.
Die Therapie kann für das Kind ausgesprochen wertvoll sein. Sie kann langfristig sogar den Familienalltag stabilisieren. Aber das macht die Therapie selbst noch nicht zu einer Entlastungsleistung für die Pflegeperson.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sonst die tatsächliche Leistung der Pflegefamilie unsichtbar wird.
Auch die Kosten einer Reittherapie sind für Pflegefamilien keine Nebensache
Zur zeitlichen Belastung kommt die finanzielle Dimension. Die Preise für therapeutisches Reiten sind bundesweit nicht einheitlich und unterscheiden sich nach Anbieter, Dauer, Qualifikation, Einzel- oder Gruppensetting und zusätzlichem Aufwand deutlich. Aktuelle Preislisten zeigen beispielsweise Einzeltherapien von etwa 70 bis über 100 Euro sowie längere Einheiten von 90 Minuten mit Preisen um 125 Euro. Je nach Ausgestaltung, Dauer und zusätzlicher fachlicher Leistung kann eine Therapieeinheit damit durchaus in den Bereich von etwa 100 bis 150 Euro gelangen.
Für eine Pflegefamilie ist das ein erheblicher Betrag. Findet die Maßnahme wöchentlich statt, können sich bereits bei 100 Euro pro Einheit rund 400 bis 500 Euro monatlich summieren. Bei 150 Euro pro Einheit können – abhängig davon, wie viele Termine in einem Monat stattfinden – deutlich über 600 Euro entstehen. Hinzu kommen möglicherweise Fahrtkosten und der bereits beschriebene zeitliche Aufwand.
Gerade deshalb ist die Frage der Zuständigkeit keine theoretische Auseinandersetzung zwischen Sozialleistungsträgern. Sie entscheidet ganz konkret darüber, ob Pflegeeltern über längere Zeit mehrere hundert Euro monatlich vorfinanzieren oder endgültig selbst tragen müssen.
Wenn ein Jugendhilfebedarf besteht, aber über die Kostenübernahme nicht rechtzeitig entschieden wird, geraten Pflegeeltern häufig in ein Dilemma. Sie können die fachlich empfohlene Hilfe für das Kind aussetzen – obwohl sie wissen, dass das Kind davon profitieren würde – oder sie beginnen die Maßnahme auf eigenes finanzielles Risiko. In beiden Fällen wird ein Zuständigkeitsproblem des Hilfesystems faktisch in die Pflegefamilie verlagert.
Auch hier geht es nicht darum, Jugendämtern pauschal mangelnde Verantwortungsübernahme vorzuwerfen. Gerade bei ungewöhnlicheren oder spezialisierten Hilfen können Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen schwierig sein. Umso wichtiger ist es aber, den Bedarf frühzeitig fachlich zu klären und eine belastbare Entscheidung herbeizuführen, bevor die Pflegefamilie über Monate hohe Eigenleistungen trägt.
Der Entlastungsbetrag verfolgt einen anderen Zweck
Etwas anders liegt die Situation beim Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Hier ist keine Verhinderung der Pflegeperson erforderlich.
Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege haben 2026 Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen einzusetzen, die entweder die Pflegeperson entlasten oder die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des pflegebedürftigen Menschen im Alltag fördern.
§ 45b SGB XI nennt dafür insbesondere Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste und die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI.
Dieser Entlastungsbetrag kann für Pflegefamilien außerordentlich wertvoll sein. Seine Bedeutung wird bei Familien mit pflegebedürftigen Kindern manchmal unterschätzt, weil viele Informationsangebote zur Pflegeversicherung noch immer stark an ältere pflegebedürftige Menschen denken.
Aber auch ein vierjähriges, zehnjähriges oder siebzehnjähriges Kind kann selbstverständlich pflegebedürftig sein. Und seine Pflegeeltern brauchen genauso Entlastung.
Manchmal hilft der Pflegefamilie am meisten, wenn jemand nicht das Kind, sondern den Haushalt übernimmt
Entlastung wird häufig mit Kinderbetreuung gleichgesetzt. Dabei kann für eine hoch belastete Pflegefamilie etwas anderes mindestens genauso wertvoll sein.
Eine Pflegeperson, die ein Kind dauerhaft beaufsichtigen muss, hat für ganz normale Alltagsaufgaben deutlich weniger Zeit.
Wäsche muss trotzdem gewaschen werden. Das Bad muss geputzt werden. Lebensmittel müssen eingekauft werden. Mahlzeiten müssen vorbereitet werden. Geschwisterkinder leben ebenfalls in diesem Haushalt.
Wenn eine anerkannte Unterstützungskraft bestimmte Haushaltstätigkeiten oder Einkäufe übernimmt, gewinnt die Pflegefamilie Zeit. Diese Zeit kann unmittelbar dem pflegebedürftigen Kind zugutekommen.
Der Entlastungseffekt entsteht dann nicht dadurch, dass jemand das Kind übernimmt, sondern dadurch, dass die Pflegeperson nicht gleichzeitig versuchen muss, Pflege, Aufsicht und einen vollständigen Familienhaushalt parallel zu bewältigen.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zur therapeutischen Maßnahme. Die Haushaltshilfe wird gerade deshalb eingesetzt, um die Familie im Pflegealltag zu entlasten.
Wie solche Angebote konkret genutzt werden können, richtet sich allerdings nach dem jeweiligen Landesrecht. Der bundesrechtliche Anspruch aus § 45b SGB XI ist derselbe, die Anerkennung der Angebote nach § 45a SGB XI wird jedoch von den Ländern ausgestaltet.
In Nordrhein-Westfalen gehören beispielsweise Hilfen im Haushalt, Begleitung beim Einkaufen, Einzelbetreuung und Freizeitbegleitung zu den denkbaren Unterstützungsangeboten; auch Nachbarschaftshilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Bayern unterscheidet ebenfalls zwischen Betreuungsangeboten, Angeboten zur Entlastung im Alltag und Angeboten zur Entlastung von Pflegenden. Dazu können Alltagsbegleitung und haushaltsnahe Dienstleistungen gehören.
Berlin ermöglicht den Einsatz des Entlastungsbetrags unter anderem für anerkannte Unterstützungsangebote und kennt ebenfalls landesrechtliche Möglichkeiten der Nachbarschaftshilfe.
Baden-Württemberg hat seine Regelungen Ende 2024 erweitert. Unter bestimmten Voraussetzungen können dort auch ehrenamtliche Einzelhelfende aus dem Freundes-, Bekannten- oder Nachbarschaftsbereich Unterstützungsleistungen erbringen, etwa bei kleineren Haushaltstätigkeiten, beim Einkauf, bei Begleitungen oder bei gemeinsamer Freizeitgestaltung.
Für Pflegefamilien lohnt sich deshalb immer ein Blick auf die konkrete Rechtslage ihres Bundeslandes. Ein Angebot, das in einem Land niedrigschwellig abrechenbar ist, kann in einem anderen Land andere Anerkennungsvoraussetzungen haben.
Der Entlastungsbetrag kann auch echte Betreuungszeit ermöglichen
Die andere wichtige Möglichkeit besteht darin, tatsächlich das pflegebedürftige Kind betreuen zu lassen. Auch das kann für eine Pflegefamilie von enormer Bedeutung sein.
Eine vertraute Person übernimmt das Kind für einige Stunden. Die Pflegeeltern sind in dieser Zeit tatsächlich nicht verantwortlich. Sie können mit einem Geschwisterkind etwas unternehmen, gemeinsam essen gehen, einen Termin wahrnehmen, Freunde besuchen oder schlicht einige Stunden ohne permanente Aufsichtsverantwortung verbringen.
Das ist echte Entlastung.
Gerade bei Pflegekindern mit hohem Beaufsichtigungsbedarf kann eine solche Zeit erheblich wertvoller sein als eine vermeintliche „Entlastung“ während eines therapeutischen Termins, zu dem die Pflegeeltern das Kind selbst fahren, an dem sie warten und dessen Auswirkungen sie anschließend begleiten.
Der Entlastungsbetrag eröffnet damit Möglichkeiten, die Pflegefamilien durchaus aktiv nutzen sollten. Er ist kein belangloser Nebenanspruch.
Gerade deshalb stellt sich die Frage, warum dieses begrenzte Entlastungsbudget regelmäßig für therapeutische Leistungen aufgebraucht werden sollte, wenn für die Therapie möglicherweise ein eigenständiger Anspruch aus einem anderen Sozialleistungssystem besteht.
Eine Reittherapie wird nicht deshalb zur Entlastungsleistung, weil sie mit einem Tier stattfindet
Es ist wichtig, dabei nicht das andere Extrem zu vertreten. Nicht jede Tätigkeit mit einem Pferd ist Therapie.
Eine anerkannte Betreuungsperson kann selbstverständlich mit einem pflegebedürftigen Kind einen Bauernhof besuchen. Sie kann gemeinsam mit ihm Tiere füttern, spazieren gehen oder einen Reiterhof besuchen. Ist das Teil einer allgemeinen Alltagsbegleitung oder Freizeitgestaltung, kann durchaus eine Leistung nach §§ 45a, 45b SGB XI vorliegen, sofern die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anders sieht es aus, wenn ein Kind aufgrund eines fachlich beschriebenen Bedarfs regelmäßig von einer entsprechend qualifizierten Fachkraft behandelt oder heilpädagogisch gefördert wird.
Wenn es beispielsweise darum geht, die emotionale Regulation des Kindes zu verbessern, traumabedingte Ängste zu bearbeiten, Beziehungserfahrungen zu ermöglichen, Wahrnehmungsverarbeitung zu fördern oder soziale Teilhabe aufzubauen, steht nicht die allgemeine Betreuung im Vordergrund.
Dann ist zu prüfen, ob ein therapeutischer oder heilpädagogischer Anspruch besteht.
Das Pferd entscheidet nicht über die Zuständigkeit. Der Bedarf entscheidet.
Wo die Jugendhilfe ins Spiel kommt
Für Pflegekinder ist zunächst § 27 SGB VIII von besonderer Bedeutung. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen umfasst. Außerdem richtet sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf des jeweiligen Kindes.
Das ist weit mehr als eine Randvorschrift. Es bedeutet, dass ein Kind, das bereits in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII lebt, zusätzlich eine therapeutische oder pädagogische Leistung erhalten kann, wenn diese zur Deckung seines individuellen Hilfebedarfs geeignet und notwendig ist.
Vollzeitpflege und zusätzliche Therapie schließen sich nicht aus. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Kombination verschiedener Hilfeformen.
Daneben kommt bei Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung § 35a SGB VIII in Betracht.
Hier reicht eine Diagnose allein allerdings nicht aus. Es muss eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate besteht, und daraus muss eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft folgen oder zu erwarten sein.
Das erklärt auch, warum ein guter Antrag nicht lediglich lauten sollte: „Wir beantragen Reittherapie.“ Die Methode allein begründet noch keinen Anspruch.
Entscheidend ist vielmehr, welcher Bedarf des Kindes besteht und warum die konkrete Maßnahme geeignet ist, diesen Bedarf zu decken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit heilpädagogischem Reiten bereits beschäftigt
Dass heilpädagogisches Reiten grundsätzlich als Jugendhilfeleistung in Betracht kommen kann, ist keine neue oder exotische Rechtsauffassung.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 15.11 – über die Kosten eines heilpädagogischen Reitens zu entscheiden.
Das Gericht behandelte die Maßnahme im konkreten Fall als mögliche Eingliederungshilfe und setzte sich ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob sie geeignet und erforderlich war, die Teilhabe des betroffenen Kindes zu fördern.
Aus diesem Urteil folgt selbstverständlich kein allgemeiner Anspruch jedes Pflegekindes auf Reittherapie. Das wäre eine Überdehnung der Entscheidung.
Aber genauso wenig lässt sich vertreten, therapeutisches Reiten sei schon seinem Wesen nach bloße Freizeitgestaltung oder müsse deshalb grundsätzlich privat beziehungsweise aus Pflegeleistungen finanziert werden.
Die richtige Prüfung bleibt immer eine Einzelfallprüfung.
Der richtige Ort für diese Prüfung ist der Hilfeplan
Gerade hier besitzt das Jugendhilferecht ein Instrument, das für solche Situationen eigentlich sehr gut geeignet ist: den Hilfeplan nach § 36 SGB VIII.
Pflegefamilien erleben Hilfeplangespräche häufig vor allem als regelmäßige Gespräche über die Entwicklung des Pflegekindes, die Herkunftsfamilie, Kontakte, Schule und Perspektivplanung. Der Hilfeplan hat jedoch eine wesentlich größere rechtliche Bedeutung.
Bei längerfristigen Hilfen sollen die Fachkräfte gemeinsam mit den Beteiligten den Bedarf feststellen, die Art der zu gewährenden Hilfe bestimmen und die notwendigen Leistungen dokumentieren.
Das bedeutet für ein Pflegekind mit einem möglichen Bedarf an heilpädagogischem Reiten zunächst, dass nicht über den Kostenträger gesprochen werden sollte, bevor der Bedarf überhaupt fachlich beschrieben worden ist.
Im Hilfeplangespräch muss zunächst geklärt werden, was beim Kind beobachtet wird. Vielleicht kann das Kind Bindung nur schwer zulassen. Vielleicht kann es seine Emotionen kaum regulieren. Vielleicht vermeidet es andere therapeutische Situationen. Vielleicht zeigen frühere Erfahrungen, dass gerade ein tiergestützter Zugang gelingt, wo sprachzentrierte Angebote scheitern. Vielleicht benötigt das Kind Unterstützung beim Aufbau von Selbstvertrauen, Körperwahrnehmung und Beziehungssicherheit.
Diese Beobachtungen gehören in die Bedarfsermittlung.
Dann stellt sich die zweite Frage: Welches Ziel soll erreicht werden? Eine Jugendhilfeleistung wird nicht dadurch bestimmbar, dass auf dem Hilfeplan das Wort „Reittherapie“ steht.
Viel aussagekräftiger ist beispielsweise die Feststellung, dass das Kind Unterstützung beim Aufbau stabiler Beziehungserfahrungen, bei der emotionalen Selbstregulation und bei der gesellschaftlichen Teilhabe benötigt und dass hierfür nach fachlicher Einschätzung eine tiergestützte heilpädagogische Maßnahme geeignet erscheint.
Erst danach wird über die konkrete Leistung gesprochen. So sieht Jugendhilfeplanung aus.
§ 36 SGB VIII sieht außerdem vor, dass bei der Aufstellung des Hilfeplans das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgt und andere Dienste, Einrichtungen oder Sozialleistungsträger einbezogen werden können, soweit dies für die Bedarfsfeststellung und die Leistungsgestaltung erforderlich ist.
Damit gibt es gerade für komplizierte Schnittstellen einen rechtlich vorgesehenen Weg.
Wenn beispielsweise unklar ist, ob eine konkrete Maßnahme Jugendhilfe, Eingliederungshilfe oder eine Leistung eines anderen Rehabilitationsträgers ist, muss diese Frage fachlich geklärt werden.
Die Pflegefamilie sollte nicht gezwungen sein, diese Zuständigkeitsfrage dadurch zu lösen, dass sie einfach den Entlastungsbetrag aufbraucht.
Pflegeeltern besitzen dabei ein Wissen, das für die Hilfeplanung unverzichtbar ist
Pflegeeltern erleben das Kind nicht für eine Therapiestunde in der Woche. Sie erleben es jeden Tag.
Sie wissen, wie das Kind vor einem Termin reagiert. Sie erleben, was nach der Therapie passiert. Sie sehen möglicherweise Veränderungen, die eine Therapeutin in einer einzelnen Einheit gar nicht wahrnehmen kann.
Deshalb ist die Perspektive der Pflegeeltern für die Hilfeplanung besonders wichtig.
Ein fachlich guter Hilfeplan sollte deshalb nicht nur dokumentieren, dass „Reittherapie gewünscht“ wird. Er sollte nachvollziehbar machen, wie sich der Bedarf im Alltag zeigt, welche bisherigen Hilfen erfolgt sind, welche Ziele verfolgt werden und woran später erkannt werden soll, ob die Maßnahme hilfreich ist.
Dann entsteht aus einer bloßen Finanzierungsfrage eine fachliche Jugendhilfeentscheidung.
Wie aus dem festgestellten Bedarf eine Jugendhilfeleistung wird
Ist der Bedarf festgestellt und kommt das Jugendamt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme als notwendige Jugendhilfeleistung erbracht werden soll, muss anschließend ihre Finanzierung geklärt werden.
Hier wird § 36a SGB VIII wichtig. Die Vorschrift unterstreicht die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes. Grundsätzlich trägt der öffentliche Jugendhilfeträger die Kosten einer Hilfe, wenn sie aufgrund seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans erbracht wird.
Für die Praxis bedeutet das: Eine Familie sollte möglichst nicht über Monate eine Therapie selbst finanzieren und erst anschließend versuchen, das Geld zurückzubekommen.
Der sicherere Weg ist, den Bedarf zunächst schriftlich mitzuteilen, ihn im Hilfeplanverfahren zu erörtern und eine Entscheidung über die Leistung und ihre Finanzierung herbeizuführen.
Ist die Leistung bewilligt, sollte auch die Kostenabwicklung möglichst eindeutig geregelt werden. In der Praxis kann dies beispielsweise durch eine Kostenübernahme gegenüber dem Leistungserbringer erfolgen. Dann rechnet der Anbieter unmittelbar mit dem Jugendamt ab.
Das ist für eine Pflegefamilie regelmäßig die sauberste Lösung, weil sie weder hohe Beträge vorfinanzieren noch Rechnungen bei einer Pflegekasse einreichen muss.
Bei ambulanten Leistungen sieht § 77 SGB VIII Vereinbarungen über Kosten sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen vor. Die konkrete Form der Abrechnung ist deshalb nicht in jedem Jugendamt bundesweit identisch.
Ein Jugendamt kann beispielsweise bereits mit einem Anbieter zusammenarbeiten. In anderen Fällen muss für die konkrete Hilfe eine Kostenübernahme oder Einzelvereinbarung getroffen werden.
Der entscheidende Punkt ist nicht, welche verwaltungsinterne Variante gewählt wird. Entscheidend ist, dass die bewilligte therapeutische Jugendhilfeleistung auch als Jugendhilfeleistung finanziert und abgerechnet wird.
Warum Selbstbeschaffung problematisch werden kann
Pflegefamilien geraten gerade bei therapeutischen Angeboten häufig unter Zeitdruck. Ein Therapieplatz wird frei. Der Anbieter sagt, er könne kurzfristig beginnen. Gleichzeitig dauert das Verwaltungsverfahren. Dann ist die Versuchung groß, zunächst selbst zu zahlen.
Dabei muss § 36a Abs. 3 SGB VIII beachtet werden. Für eine spätere Kostenerstattung selbst beschaffter Hilfen gelten besondere Voraussetzungen. Unter anderem muss der Jugendhilfeträger grundsätzlich vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf informiert worden sein. Außerdem müssen die Voraussetzungen der Hilfe vorgelegen haben und die Bedarfsdeckung darf keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben.
Für Pflegefamilien folgt daraus vor allem eine praktische Regel: Ein notwendiger Bedarf sollte möglichst früh und nachweisbar schriftlich mitgeteilt werden.
Das bedeutet nicht, dass jede Familie einen juristisch ausgefeilten Antrag schreiben muss. Es reicht zunächst, deutlich zu machen, welcher Bedarf besteht, welche Maßnahme empfohlen wurde und dass eine Entscheidung über die Kostenübernahme verlangt wird. Danach kann die fachliche Konkretisierung im Hilfeplan erfolgen.
Warum die Empfehlung „Nutzen Sie doch den Entlastungsbetrag“ trotzdem verständlich sein kann
Gerade weil diese Rechtsfragen kompliziert sind, wäre es unfair, jede entsprechende Empfehlung eines Jugendamtes als bewusste Kostenabwälzung zu bewerten.
Aus der Sicht einer Fachkraft kann der Gedanke zunächst nachvollziehbar sein. Das Kind hat einen Pflegegrad. Auf dem Pflegebescheid steht ein monatlicher Entlastungsbetrag. Vielleicht weiß die Fachkraft außerdem, dass die Familie Verhinderungspflege nutzen kann. Warum also nicht diese Leistungen einsetzen?
Das Problem liegt nicht in der Frage. Das Problem entsteht erst dann, wenn aus dieser Frage eine pauschale Antwort wird.
Pflegeleistungen müssen ebenso wie Jugendhilfeleistungen an ihren gesetzlichen Zweck gebunden bleiben.
Gerade Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Jugendamtes können eine Pflegefamilie unbeabsichtigt in einen erheblichen Konflikt bringen, wenn sie ihr empfehlen, eine Jugendhilfe- oder Therapieleistung gegenüber der Pflegekasse als etwas anderes abzurechnen.
Denn die Erklärung gegenüber der Pflegekasse gibt am Ende nicht das Jugendamt ab. Die Pflegefamilie beziehungsweise der gesetzliche Vertreter des Kindes reicht die Unterlagen ein.
Wann aus einer falschen Zuordnung ein ernstes Problem werden kann
Hier muss auch der Begriff des „Sozialbetrugs“ eingeordnet werden. Dieser Begriff wird im Alltag schnell verwendet, juristisch ist er jedoch ungenau.
Nicht jede unrichtige Abrechnung einer Sozialleistung ist automatisch strafbarer Betrug. Für einen Betrug nach § 263 StGB müssen unter anderem eine Täuschung, ein dadurch hervorgerufener Irrtum, eine Vermögensverfügung beziehungsweise ein Vermögensschaden und vorsätzliches Handeln vorliegen.
Trotzdem kann eine falsche Abrechnung erhebliche Folgen haben.
Angenommen, eine Pflegeperson ist während der wöchentlichen Reittherapie überhaupt nicht verhindert. Sie fährt das Kind selbst zum Therapieort, bleibt dort und bringt es zurück. Auf Empfehlung einer anderen Stelle werden diese Stunden trotzdem bei der Pflegekasse als Verhinderungspflege eingereicht.
Damit wird der Pflegekasse ein Sachverhalt präsentiert, der jedenfalls erklärungsbedürftig ist, weil die gesetzliche Voraussetzung der tatsächlichen Verhinderung nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Noch problematischer wäre es, wenn eine Rechnung über eine therapeutische Leistung nach außen als Ersatzpflege dargestellt würde, obwohl beide Beteiligten wissen, dass tatsächlich keine Ersatzpflege stattgefunden hat.
Das bedeutet nicht, dass damit automatisch eine Straftat verwirklicht wäre. Es bedeutet aber, dass Pflegeeltern ein unnötiges leistungsrechtliches und gegebenenfalls auch strafrechtliches Risiko übernehmen.
Dass zuvor eine Jugendamtsmitarbeiterin gesagt hat: „Machen Sie das doch über die Verhinderungspflege“, beseitigt dieses Risiko nicht automatisch.
Deshalb sollte eine gute Zusammenarbeit gerade darin bestehen, Pflegefamilien nicht in solche Grauzonen hineinzuschicken.
Dasselbe gilt beim Entlastungsbetrag – nur mit anderer rechtlicher Begründung
Beim Entlastungsbetrag liegt das Problem anders. Hier muss keine Verhinderung erfunden werden.
Aber auch der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. § 45b SGB XI verlangt, dass aus den eingereichten Belegen erkennbar sein muss, im Zusammenhang mit welcher gesetzlich vorgesehenen Leistung die Aufwendungen entstanden sind.
Eine therapeutische Leistung wird daher nicht allein dadurch zu einem anerkannten Unterstützungsangebot im Alltag, dass die Rechnung aus einem Pflegebudget bezahlt werden soll.
Auch hier muss die tatsächliche Leistung stimmen.
Vielleicht besitzt der Anbieter gleichzeitig eine landesrechtliche Anerkennung nach § 45a SGB XI und bietet neben der Therapie auch eine anerkannte Betreuungsleistung an. Dann muss sauber unterschieden werden, was tatsächlich erbracht wurde.
War es eine allgemeine Betreuung oder Alltagsbegleitung? Oder war es eine fachlich definierte Therapie?
Diese Unterscheidung schützt nicht nur die Pflegekasse. Sie schützt auch die Pflegefamilie und letztlich den Anspruch des Kindes.
Ein begrenzter Entlastungsbetrag sollte nicht nebenbei zum Eigenanteil der Jugendhilfe werden
Für 2026 stehen monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag zur Verfügung.
Nehmen wir an, eine therapeutische Einheit kostet 100 bis 150 Euro. Bereits eine einzige Einheit kann damit einen sehr großen Teil oder sogar mehr als den gesamten monatlichen Entlastungsbetrag ausmachen.
Findet die Therapie wöchentlich statt, kann der monatliche Aufwand ein Mehrfaches des Entlastungsbetrages erreichen. Der Hinweis, die Familie könne die Leistung „über den Entlastungsbetrag abrechnen“, löst die Finanzierungsfrage dann gerade nicht. Er deckt allenfalls einen kleinen Teil der tatsächlichen Kosten und lässt die Pflegeeltern auf dem Rest sitzen, sofern kein anderer Leistungsträger eintritt.
Für eine Haushaltshilfe, Nachbarschaftshilfe oder stundenweise Betreuung des Kindes steht der Entlastungsbetrag zugleich nicht mehr oder nur eingeschränkt zur Verfügung.
Gerade bei hoch belasteten Pflegefamilien kann das erhebliche Auswirkungen haben.
Deshalb sollte die Zuständigkeitsfrage zuerst geklärt werden. Wenn die Reittherapie tatsächlich eine anerkannte Alltagshilfe ist, spricht nichts gegen den Einsatz des Entlastungsbetrages. Wenn sie aber eine aufgrund eines eigenständigen therapeutischen Bedarfs erforderliche Jugendhilfeleistung ist, sollte dieser Anspruch nicht dadurch verdrängt werden, dass die Familie zufällig noch Pflegeleistungen besitzt.
Eine gute Lösung nutzt beide Systeme – aber für unterschiedliche Aufgaben
Die richtige Schlussfolgerung aus dieser Abgrenzung lautet deshalb keineswegs, Pflegefamilien sollten Pflegeleistungen möglichst nicht nutzen. Das Gegenteil ist richtig. Sie sollten sie bewusst und vollständig nutzen.
Ein Pflegekind kann beispielsweise seine tiergestützte Therapie aufgrund einer jugendhilferechtlichen Bewilligung erhalten. Gleichzeitig kann die Familie den Entlastungsbetrag für eine anerkannte Haushaltshilfe einsetzen. Zusätzlich kann bei einer tatsächlichen Verhinderung der Pflegeeltern Verhinderungspflege genutzt werden. Vielleicht übernimmt außerdem an einem Samstag eine vertraute Betreuungsperson das Kind für einige Stunden.
Dann greifen verschiedene Leistungen ineinander. Nicht weil ein Leistungsträger den anderen ersetzt, sondern weil unterschiedliche Bedarfe bestehen.
Das entspricht letztlich der Realität von Pflegefamilien.
Das Kind hat einen therapeutischen Bedarf. Das Kind hat einen Pflegebedarf. Und die Pflegefamilie hat einen Entlastungsbedarf.
Diese drei Dinge können gleichzeitig bestehen. Sie sollten deshalb auch sozialrechtlich nebeneinander sichtbar bleiben.
Auch der Hilfeplan sollte die Pflegefamilie als Ganzes sehen
Ein Blick auf die Praxis der Pflegekinderhilfe zeigt außerdem, warum diese Trennung fachlich sinnvoll ist.
Ein Pflegekind lebt nicht in einer Einrichtung mit Schichtdienst. Es lebt in einer privaten Familie.
Wenn Pflegeeltern dauerhaft überlastet sind, betrifft dies unmittelbar die Stabilität des Pflegeverhältnisses.
Deshalb darf Hilfeplanung nicht nur fragen, welche therapeutische Leistung das Kind benötigt. Sie muss auch berücksichtigen, welche Unterstützung die Pflegefamilie braucht, um diesen Bedarf dauerhaft tragen zu können.
Das spricht gerade dafür, den Entlastungsbetrag nicht vorschnell als Therapiefinanzierung zu betrachten.
Denn eine Familie, die bereits zusätzliche Fahrten, Wartezeiten, Vorbereitungen, Nachbereitungen und Regulationsarbeit für eine Therapie übernimmt, braucht möglicherweise an einer ganz anderen Stelle tatsächlich Entlastung.
Vielleicht wäre eine Haushaltshilfe für sie wesentlich hilfreicher. Vielleicht eine Betreuungsperson für zwei Stunden am Wochenende. Vielleicht Einkaufshilfe.
Genau dafür sind die Instrumente des SGB XI vorhanden.
Eine wertschätzende Lösung kann deshalb ganz einfach beginnen
Wenn eine Jugendamtsmitarbeiterin oder ein Jugendamtsmitarbeiter den Vorschlag macht, Reittherapie über die Pflegekasse abzurechnen, muss daraus kein Konflikt entstehen.
Es kann Ausgangspunkt für eine fachliche Klärung sein.
Pflegeeltern können erklären, dass sie die Leistungen der Pflegeversicherung durchaus nutzen möchten, dass die konkrete Therapie aber aus ihrer Sicht einen eigenständigen Bedarf des Kindes deckt.
Dann sollte dieser Bedarf in die Hilfeplanung aufgenommen werden.
Das Jugendamt kann prüfen, ob § 27 Abs. 3 SGB VIII, § 35a SGB VIII oder möglicherweise ein anderer Rehabilitationsträger einschlägig ist. Die Pflegekasse kann gleichzeitig über die tatsächlichen Pflege- und Entlastungsleistungen beraten.
Wenn mehrere Leistungsträger betroffen sind, sollten Zuständigkeitsfragen auf der Ebene der beteiligten Systeme geklärt werden.
Die Pflegefamilie muss nicht zum Übersetzungsbüro zwischen SGB VIII und SGB XI werden.
Die entscheidende Frage lautet nicht: Wer hat noch Geld?
Gerade in Zeiten knapper kommunaler Haushalte ist der Wunsch verständlich, vorhandene Leistungen anderer Systeme einzubeziehen.
Sozialrechtliche Ansprüche funktionieren jedoch nicht nach dem Prinzip einer gemeinsamen Haushaltskasse.
Der Entlastungsbetrag ist kein Guthaben des Jugendamtes bei der Pflegekasse. Die Verhinderungspflege ist kein Therapiebudget. Und eine Pflegefamilie ist kein Kostenträger, der zuerst sämtliche anderen Ansprüche des Kindes einsetzen muss, bevor ein jugendhilferechtlicher Bedarf überhaupt geprüft wird.
Ebenso wenig ist jede Reitstunde eine Jugendhilfeleistung. Auch das muss deutlich gesagt werden.
Es gibt Freizeitangebote mit Pferden. Es gibt Betreuungsangebote mit Tieren. Es gibt heilpädagogische Angebote. Es gibt therapeutische Maßnahmen. Und es gibt medizinische Behandlung.
Die Aufgabe einer guten Bedarfsprüfung besteht gerade darin, diese Dinge nicht allein anhand ihrer äußeren Form zu beurteilen.
Ein Pferd kann in allen diesen Situationen vorkommen. Der rechtliche Charakter der Leistung hängt davon ab, warum das Kind dort ist und welches Ziel verfolgt wird.
Fazit
Die Diskussion um Reittherapie, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag zeigt beispielhaft, wie komplex die Versorgung beeinträchtigter Pflegekinder geworden ist.
Pflegefamilien bewegen sich häufig gleichzeitig im SGB VIII, SGB IX, SGB V und SGB XI. Dass dabei Unsicherheiten entstehen, ist nicht überraschend. Gerade deshalb brauchen sie klare Entscheidungen.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzt eine tatsächliche Verhinderung der Pflegeperson voraus. Sie soll Ersatzpflege ermöglichen, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend nicht pflegen kann.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verfolgt einen anderen Zweck. Er kann Pflegefamilien echte Freiräume schaffen – beispielsweise durch Betreuung, Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe oder Unterstützung im Haushalt, soweit die jeweiligen gesetzlichen und landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine therapeutische oder heilpädagogische Maßnahme für ein Pflegekind muss dagegen zunächst danach beurteilt werden, welchen Bedarf sie deckt. § 27 Abs. 3 SGB VIII erkennt pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen ausdrücklich als Bestandteil der Hilfe zur Erziehung an. Bei seelischer Behinderung kann daneben § 35a SGB VIII einschlägig sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits bestätigt, dass heilpädagogisches Reiten im konkreten Einzelfall eine jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe sein kann.
Der richtige Ort, diese Fragen zusammenzuführen, ist die Hilfeplanung.
Dort sollten nicht nur Name und Kosten einer Maßnahme stehen. Dort sollte nachvollziehbar werden, was dieses konkrete Kind benötigt, welches Ziel verfolgt wird, welche Leistung dafür geeignet ist, wer sie erbringt und wie ihre Wirkung überprüft wird.
Und ebenso sollte sichtbar bleiben, welche zusätzlichen Belastungen die Pflegefamilie trägt.
Denn eine Pflegefamilie, die ein Kind zu einer Therapie fährt, dort wartet, seine Sicherheit gewährleistet, es anschließend nach Hause bringt und danach seine emotionale Regulation auffängt, erhält in dieser Zeit nicht automatisch Entlastung.
Sie ermöglicht dem Kind seine Therapie.
Die Entlastung der Pflegefamilie darf daneben einen eigenen Platz behalten.
Vielleicht ist das letztlich die wichtigste Unterscheidung: Eine notwendige Therapie soll dem Kind helfen. Pflegeleistungen sollen Pflege sichern und Pflegepersonen entlasten.
Beides kann gleichzeitig erforderlich sein. Gerade deshalb sollte das eine nicht auf Kosten des anderen finanziert werden.
Eine wertschätzende Zusammenarbeit zwischen Jugendamt, Pflegefamilie, Pflegekasse und Leistungserbringern beginnt damit, die unterschiedlichen gesetzlichen Aufträge ernst zu nehmen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, die weder Zuständigkeiten verschiebt noch die Familie mit vermeidbaren finanziellen Risiken belastet. Im Mittelpunkt steht dabei nicht die Frage, welcher Leistungsträger möglichst wenig zahlen muss, sondern die gemeinsame Verantwortung dafür, dass ein Pflegekind die Hilfe erhält, die es tatsächlich benötigt, und seine Pflegefamilie die Unterstützung behält, die sie für ihre anspruchsvolle Aufgabe braucht.
Rechtsgrundlagen und Hinweise
• § 27 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung; pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen.
• § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung.
• § 36 SGB VIII – Mitwirkung und Hilfeplan.
• § 36a SGB VIII – Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung.
• § 39 SGB XI – Verhinderungspflege.
• §§ 45a, 45b SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag.
• § 77 SGB VIII – Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen.
• Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 15.11 – heilpädagogisches Reiten als mögliche Leistung der Eingliederungshilfe im konkreten Einzelfall.
• Preisbeispiele 2026 beruhen auf öffentlich zugänglichen Preislisten verschiedener Anbieter; die tatsächlichen Kosten unterscheiden sich regional und nach Dauer, Setting und Leistungsumfang.








Zusammenarbeit der Kinder- und Jugendpsychiatrie/ -psychotherapie mit der Kinder- und Jugendhilfe