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Vorläufiger Vormund
Der „vorläufige“ Vormund ist eine neue Konstruktion im Vormundschaftsrecht.
Da gerade unmittelbar nach einer Inobhutnahme viele Entscheidungen für das Kind notwendig sind, wurde bisher eigentlich immer das Jugendamt als Vormund für das Kind bestellt, wenn die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage waren, Entscheidungen zu fällen.
Die Bestellung eines „vorläufigen“ Vormundes soll nun dazu dienen, die zu regelnden Angelegenheiten klären zu können und während dieser Zeit auf die Suche nach einem geeigneten ehrenamtlichen Vormund oder bei Mangel eines Ehrenamtlers, auch Berufs- oder Vereinsvormund zu gehen.
Der vorläufige Vormund darf kein ehrenamtlicher Vormund, sondern nur ein Amtsvormund oder Vereinsvormund sein.
Jugendamt und Verein haben die Aufgabe, innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung des vorläufigen Vormundes dem Amtsgericht einen geeigneten Vormund zu benennen. Wenn diese Frist nicht ausreicht, dann kann das Familiengericht nach Anhörung der Beteiligten diese Frist um nochmalige drei Monate verlängern. Diese Frist soll dazu dienen, Zeit für eine Suche nach einem geeigneten ehrenamtlichen, einem beruflichen oder auch einem Vereinsvormund zu schaffen. Das Jugendamt hat bei Empfehlung eines dauerhaften Vormundes dem Familiengericht einen Bericht darüber abzugeben, welche Bemühungen es für das Finden dieses Vormundes angestellt hat.
In dieser Frist von drei- bzw. sechs Monaten können sich auch interessierte Personen, die eine ehrenamtliche Vormundschaft für dieses Mündel führen wollen, dem Familiengericht zur Verfügung stellen. Das Familiengericht wird nun das Jugendamt auffordern, deren Geeignetheit festzustellen um dann bei entsprechender Geeignetheit, Anhörung des Kindes und der Feststellung, dass dies der am besten geeignete Vormund für das Kind ist, den ehrenamtlichen Vormund in seine Aufgabe bestellen.
Nach Bestellung dieses Vormundes endet das Amt des vorläufigen Vormundes.
In der Praxis wird diese Form der vorläufigen Vormundschaft kritisch bewertet. Besonders die Fristen von drei bzw. höchstens sechs Monaten wurden aus Sicht des Mündels als zu kurz empfunden, da hier dem Kind in einer sowieso schon schwierigen Lebensphase ein Beziehungsabbruch zu seinem Vormund zugemutet wird. Die angegebene Zeit reiche kaum, um eine vertrauensvolle Beziehung zum Mündel aufbauen zu können. Eine Frist von einem Jahr wäre für das Mündel sicherlich hilfreicher gewesen und würde dem Ziel, einen ehrenamtlichen Vormund für das Kind zu finden, noch besser gerecht werden.
§ 1781 Bestellung eines vorläufigen Vormunds
(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.
(2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. Der Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen, welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.
(3) Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte.
(4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.
(5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.
Vertiefende Informationen finden Sie in den u.a. Links:
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