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Verbleibende Rechte der Eltern nach einem Sorgerechtsentzug
Die Eltern haben auch dann, wenn sie das Sorgerecht nicht mehr inne haben, das Recht auf
- Beachtung der Entscheidung zur religiösen Kindererziehung, die die Eltern noch zum Zeitpunkt ihres Sorgerechtes getroffen haben
- Umgang
- Recht der Zusammenarbeit mit Jugendamt und Pflegeeltern
- Einwilligung zur Adoption
- Informationen über ihr Kind
Religiöse Kindererziehung
Die Religiöse Kindererziehung wird in einem besonderen Gesetz festgehalten: Dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung.
Interessant dazu folgende Paragrafen:
§ 1 „Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen“.
Soweit den Eltern also das Sorgerecht der religiösen Erziehung nicht entzogen wurde, bestimmen Sie das religiöse Bekenntnis ihres Kindes – auch wenn für andere Bereiche des Sorgerechtes Pfleger eingesetzt wurden.
Bei komplettem Entzug der Personensorge sieht die Situation anders aus. Dies legt § 3 fest:
§ 3 Abs. 2: „Steht die Sorge für die Person eines Kindes einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Der § 1779 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern.“
Der Vormund muss die religiöse Erziehung des Kindes entscheiden, wenn es vorher durch die damals noch sorgeberechtigten Eltern des Kindes keine Entscheidung gegeben hat. Diese Entscheidung kann er nur treffen, wenn er dazu vor der Entscheidung eine Genehmigung des Familiengerichts eingeholt hat. Haben die Eltern noch zur Zeit ihrer Sorgeberechtigung das religiöse Bekenntnis des Kindes bestimmt, dann kann der Vormund dies nicht ändern.
In der Praxis bedeutet dies, dass Kinder, die schon getauft waren bevor sie in die Pflegefamilie kamen, in dem durch die Taufe dokumentierten Bekenntnis aufwachsen sollen.
Sind die Kinder noch nicht getauft, oder sind sie noch nicht deutlich durch die Entscheidung ihrer Eltern einer Religion zugehörig, dann kann der Vormund die Entscheidung nach Genehmigung durch das Familiengericht treffen.
Umgang mit dem Kind
Auch wenn die Eltern das Sorgerecht nicht mehr haben, steht ihnen das Recht zu mit dem Kind Umgang zu haben. Das Umgangsrecht definiert sich erst einmal als Recht des Kindes und weiterhin als Recht und Pflicht der Eltern.
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Zur Frage der Umgangsregelung und Besuchskontakte haben wir das Themenheft: Pflegekind und Besuchskontakte“ herausgegeben:
www.moses-online.de/themenheft/pflegekind-besuchskontakte
Recht auf Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und Pflegeeltern
Die leiblichen Eltern des Kindes sind auch dann weiterhin Ansprechpartner des Jugendamtes und der Pflegeeltern, wenn sie nicht mehr das Sorgerecht haben.
So heißt es im SGB VIII im Bereich der Hilfen zur Erziehung :
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 … soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson … und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten.
Darüber hinaus ist es in der Praxis der Jugendhilfe üblich, dass auch nicht sorgeberechtigte Eltern eines Pflegekindes zu Hilfeplangesprächen eingeladen werden.
Einwilligung zur Adoption
Nicht sorgeberechtigte Eltern haben das Recht, in die Adoption ihres Kindes einzuwilligen oder eben nicht einzuwilligen.
Siehe dazu den Artikel „ Adoption des Pflegekindes durch ihre Pflegeeltern“ im Moses-Online Themenheft ‚Pflegekind und Sorgerecht’.
www.moses-online.de/themenheft/pflegekind-sorgerecht
Informationen über das Pflegekind
Auch nicht sorgeberechtigte Eltern bleiben selbstverständlich die Eltern des Pflegekindes. Sie haben daher einen Anspruch auf Informationen über ihr Kind, seiner Entwicklung und seiner Lebenssituation.
Aus: Moses-Online Themenheft ‚Pflegekind und Sorgerecht’
www.moses-online.de/themenheft/pflegekind-sorgerecht