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Sonderzuständigkeit für Pflegekinder gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII
Themen:
Inhaltsschwerpunkte:
Der Eindruck, dass ein Zuständigkeitenwechsel gem. § 86.6 SGB VIII nach zwei Jahren die Regel ist, entspricht nicht der Realität, sie ist eher die Ausnahme.
Bei einer ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGBVIII würde die Zuständigkeit mit den sorgeberechtigten Eltern wandern. Sowohl im Forschungsbericht des DIJuF als auch in den Länderberichten wird belegt, dass die größte Belastung für alle Beteiligten die ersten zwei Jahre waren, in denen die Zuständigkeit an die sorgeberechtigten Eltern gekoppelt war.
Rückblick auf die Diskussion in 2004, als es ebenfalls eine ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGB VIII geben sollte, die dann aber nicht vorgenommen wurde.
Zusammenfassung des Forschungsberichtes des DIJuF zur Sonderzuständigkeit und zu den Vergleichen mit anderen europäischen Ländern.
Das komplette Referat können Sie unten als pdf-Datei finden.
Erstveröffentlichung: paten 3/2010
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abgabe von Kindern in einer Babyklappe