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22.10.2010
Fachartikel

Sonderzuständigkeit für Pflegekinder gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII

Die Regelung, nach der bei dauerhafter Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie nach 2 Jahren die Zuständigkeit auf das Jugendamt am Wohnort der Pflegefamilie wechselt wird zur Zeit wieder sehr diskutiert. Während einerseits diese Sonderzuständigkeit von vielen infrage gestellt wird, spricht sich die Autorin für den Erhalt des § 86.6 SGB VIII aus.

Inhaltsschwerpunkte:

Der Eindruck, dass ein Zuständigkeitenwechsel gem. § 86.6 SGB VIII nach zwei Jahren die Regel ist, entspricht nicht der Realität, sie ist eher die Ausnahme.

Bei einer ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGBVIII würde die Zuständigkeit mit den sorgeberechtigten Eltern wandern. Sowohl im Forschungsbericht des DIJuF als auch in den Länderberichten wird belegt, dass die größte Belastung für alle Beteiligten die ersten zwei Jahre waren, in denen die Zuständigkeit an die sorgeberechtigten Eltern gekoppelt war.

Rückblick auf die Diskussion in 2004, als es ebenfalls eine ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGB VIII geben sollte, die dann aber nicht vorgenommen wurde.

Zusammenfassung des Forschungsberichtes des DIJuF zur Sonderzuständigkeit und zu den Vergleichen mit anderen europäischen Ländern.

Das komplette Referat können Sie unten als pdf-Datei finden.

Erstveröffentlichung: paten 3/2010