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16.05.2008
Fachartikel

Schutz vor Herausnahme eines Pflegekindes aus seiner Pflegefamilie zwecks Adoption

Wenn sich Pflegeeltern mit einem Herausgabeverlangen des Verlangens des Jugendamtes zwecks Adoption konfrontiert sehen und sie aus Gründen des Kindeswohls die Adoption für eine Fehler halten, sollten sie zügig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein rechtlicher Fachbeitrag von Ricarda Wilhelm, Steffen Siefert und Claudia Marquard, Rechtsanwälte.

Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass Pflegekinder aus ihren Pflegefamilien herausgenommen werden sollen, mit dem Ziel, diese Kinder zu Adoptiveltern zu geben. Initiiert wird dies häufig von den Jugendämtern. Hintergrund ist nach unserer Einschätzung nicht selten auch ein finanzieller Aspekt: Bleibt das Kind bei seinen Pflegeeltern, steht diesen Pflegegeld zu. Im Gegensatz hierzu erhalten Adoptiveltern kein Pflegegeld, sondern müssen für den Unterhalt des Kindes selbst aufkommen.

Sollte ein Amtsvormund von Pflegeeltern die Herausnahme zum Zwecke der Adoption anordnen, dann können sich Pflegeeltern hiergegen wehren, indem sie einen Verbleibensantrag beim Familiengericht stellen. Dieses Recht kommt ihnen nach § 1632 IV BGB zu. Bei der Harausnahme zum Zwecke der Adoption stellt die Rechtsprechung besondere Voraussetzungen auf, die sich von denen bei einer Herausnahme mit dem Ziel der Zusammenführung mit den leiblichen Eltern oder einfach nur dem Wechsel der Pflegefamilie sehr unterscheiden. Diese besonderen Voraussetzungen wollen wir im folgenden darstellen. Zur besseren Verständlichkeit soll dies an Hand zweier Fälle aus unserer Praxis geschehen:

Fall A:

Das Pflegekind Jaqueline lebt seit ihrem 1. Geburtstag in der Pflegefamilie. Eine Rückkehr in den Haushalt der leiblichen Mutter kommt nicht in Frage. Als das Kind 7 Jahre alt ist, gibt die Kindesmutter das Kind zur Adoption frei. Das als Vormund eingesetzte Jugendamt möchte zunächst, dass Jaqueline von den Pflegeeltern adoptiert wird. Die Pflegeeltern fühlen sich aufgrund der gerade eingetretenen Arbeitslosigkeit des Pflegevaters nicht in der Lage, das Kind zusätzlich zu ihren drei leiblichen Kindern zu adoptieren. Nach einen Jahr wird Jaqueline kurz vor Weihnachten vom Jugendamt in Kur geschickt. Dort soll sie ihre Adoptiveltern kennen lernen, Weihnachten soll sie schon in der Adoptivfamilie verbringen.

Das Jugendamt behauptet, dass die Pflegeeltern Jaqueline nicht lieben würden und dass das Kind in der Pflegefamilie vernachlässigt würde. Zudem müsste man Jaqueline weitere "Beziehungsangebote" unterbreiten, damit sie sich frei entscheiden könnte, ob sie nicht die Adoptivfamilie vorziehen würde.

Die Pflegeeltern leiteten ein Verfahren auf Verbleib bzw. Rückführung des Kindes ein.

Fall B:

Ein Baby wird im Alter von einem Monaten in einer Bereitschaftsflegefamilie untergebracht. Die Mutter behält das Sorgerecht. Nach einiger Zeit stellt das Jugendamt einen Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge. Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge entzogen und das Jugendamt zum Vormund bestellt. Nachdem das Kind über 1 Jahr in der Bereitschaftspflegefamilie lebt, ordnet der Amtsvormund an, dass die Pflegeeltern Kontakte zu einer Adoptivfamilie herstellen sollen. Das Kind soll in Adoptionspflege wechseln. Den Pflegeeltern wird untersagt, Kontakt zur leiblichen Mutter zu haben. Die Kindesmutter hatte keine Einwilligung zur Adoption erteilt.

Wie sind diese Fälle rechtlich zu bewerten ?

Wichtig ist zunächst, dass die Pflegeltern alsbald bei Gericht Verbleibenantrag einreichen.

Entscheidend ist bei einem solchen Verfahren natürlich, welchen Prüfungsmassstab das Gericht anzuwenden hat, um zu entscheiden, ob ein Kind zum Zwecke der Adoption herausgenommen werden darf oder nicht. Diesen Massstab hat das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), in einigen Grundsatzentscheidungen konkretisiert. Wir wollen daher im folgenden diese Rechtsprechung im einzelnen darstellen, denn diese bindet alle deutschen Gerichte.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in seinen Grundsatzentscheidungen, was eigentlich gewollt ist. Es fragt also zunächst, zu welchem Zwecke die Herausnahme erfolgen soll. Denkbar ist zum einen die Rückführung zu den leiblichen Eltern, zum anderen die Verbringung in eine andere Pflegefamilie bzw ein Heim, oder aber - unser Fall - die Herausnahme in eine Adoptivfamilie.

Je nach Fallgestaltung hat das BVerfG unterschiedlich hohe Voraussetzungen aufgestellt:

Die Entscheidung BVerfG 68,176 ff (FamRZ 1985, 39) beschäftigt sich mit einem Herausgabeverlangen leiblicher Eltern. Die Entscheidung BVerfGE 75,201 ff (FamRZ 1987, 786) befasst sich mit dem Wechsel eines Pflegekindes in eine andere Pflegestelle . Und die Entscheidung BVerfGE 79,51 ff (FamRZ 1989, 31; NJW 1989,519) schließlich befasst sich mit dem Wechsel eines Pflegekindes in eine Adoptionsstelle. Die größten Rechte am Kind haben naturgemäß die leiblichen Eltern, nicht zuletzt, weil sie sich auf Art. 6 GG (Grundgesetz) berufen können. Dennoch schützt das BVerfG Pflegekinder vor einem Abbruch ihrer Bindungen an ihre Pflegeeltern auch gegenüber leiblichen Eltern. Denn das Kindeswohl verdrängt stets das Elternrecht. Demzufolge stellt das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung (E68,176 ff) bei Prüfung der Herausgabe an die leiblichen Eltern folgendes fest:

"Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Weggabe des Kindes in Familienpflege allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist."

Das Bundesverfassungsgericht stellt damit klar, dass Eltern, obwohl sie die stärksten Rechte aus dem Grundgesetz auf ein Zusammenleben mit ihrem Kind haben, es dann nicht heraus verlangen können, wenn durch die Trennung von der Pflegefamilie schwere und nachhaltige Schädigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefinden des Kindes zu erwarten sind. Hintergrund sind die inzwischen unstreitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse der Bindungsforschung über die Entstehung von Bindungen und den Folgen eines Bindungsabruches. Ausreichend ist alleine die Zeitdauer, die ein Pflegekind in der Pflegefamilie verbracht hat. Ist das Kind dort eng gebunden und ein Schaden bei Bindungsabbruch zu erwarten, ist der Verbleib anzuordnen, selbst wenn die leiblichen Eltern (wieder) erziehungsgeeignet sind.

Aber wenn das Kind nicht aus der Pflegefamilie genommen werden soll, um bei seinen leiblichen Eltern zu leben, sondern nur ein Wechsel der Pflegestelle beabsichtigt ist, dann ist, so das Bundesverfassungsgericht, § 1632 Abs.4 BGB im Einklang mit den Grundrechten des Kindes so auszulegen, dass das Kind nur dann aus seiner Pflegefamilie genommen werden darf, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohles des Kindes ausgeschlossen werden kann.( BVerGE 75, 201 ff.).

Diese noch strengeren Anforderungen begründet das Verfassungsgericht damit, dass in diesen Fällen die Abwägung nicht zwischen einer Pflegefamilie und den leiblichen - durch Artikel 6 I GG geschützten - Eltern erfolgt, sondern lediglich der Wechsel der Pflegestelle bezweckt wird. Da es also nicht darum gehe, dass Kind wieder in den leiblichen Familienverbund zu überführen, müsse die Risikogrenze für das Kind deutlich eingeschränkt werden.

Mit der Entscheidung (BVerfGE 79, 51 ff). hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung fortgeführt. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, die auch uns beschäftigt, nämlich welche Belastungen ein Pflegekind hinnehmen muss, wenn es aus einer Pflegefamilie herausgenommen werden soll, damit es adoptiert werden kann..

Zu Bewertung dieser Entscheidung (BVerfGE 79, 51 ff.) muss der Sachverhalt der Entscheidung erläutert werden:

Ein einen Monat altes Baby kam in eine Pflegefamilie. Als es 8 Monate alt war, gaben es seine Eltern zur Inkognitoadoption frei. Das Jugendamt als Vormund forderte von der Pflegefamilie die Herausgabe, damit das Baby in einer ausgesuchten Adoptionsfamilie untergebracht werden könnte.

Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass in diesem Fall die Risikogrenze gegenüber einem bloßen Pflegestellenwechsel wieder etwas herabgesetzt werden muss, jedoch nicht so stark wie bei einem Herausgabeverlangen der leiblichen Eltern. Als Begründung führt das Gericht an, dass die stärkere rechtliche Absicherung des Kindes in der Adoptivfamilie für das Kind prinzipiell die bessere Lösung ist. Auf der anderen Seite ist natürlich der Schutz des Kindes vor den negativen Folgen eines Bindungsabbruches zu beachten. Außerdem stellt das Bundesverfassungsgericht zum Schutze des betroffenen Kindes zusätzliche Anforderungen an die Erziehungsgeeignetheit der Adoptivbewerber auf.

Genügt bei einem bloßen Pflegestellenwechsel für die Anordnung des Verbleibes bereits, dass ein Schaden für das Kindeswohl nicht ausgeschlossen werden kann, so kann eine Herausnahme zugunsten einer Adoptivfamilie auch dann erfolgen, wenn solche psychischen Beeinträchtigungen nicht schlechthin ausgeschlossen werden können (E 79, 51 ff.).

Selbstverständlich bleibt daneben jedoch mindestens die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Risikogrenze bei einer Rückführung zu den leiblichen Eltern bestehen, denn natürlich haben Adoptiveltern keine stärkeren Rechte als leibliche Eltern:

Das heißt, spätestens dann, wenn ein Schaden für das Kindeswohl bei einer Herausnahme zu erwarten ist, ist der Verbleib anzuordnen.

Denn das Bundesverfassungsgericht wollte mit seiner Entscheidung betreffend Adoptiveltern. lediglich die sehr strenge Risikogrenze bei einem bloßen Pflegestellenwechsel etwas abmildern, also einen Wechsel nicht bei jeder auch nur im Ansatz zu befürchtenden Kindeswohlgefährdung unmöglich machen. Nicht jedoch wollte und konnte das Bundesverfassungsgericht Adoptivfamilien weitergehende Rechte einräumen als leiblichen Familien, so dass es mindestens bei der in der Entscheidung betreffend leibliche Eltern (68, 176 ff.) aufgestellten Voraussetzung verbleibt, nämlich dass jeder zu erwartende Schaden bei einem Abbruch der Bindungen zu einer Verbleibensanordnung führen muss.

Zur Aufklärung dieser Frage muss das Gericht ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einholen.

Gegenüber leiblichen Eltern verlangt das BVerfG bei einem Wechsel zu Adoptiveltern von diesen ausserdem besonders erhöhte Voraussetzungen betreffend die Erziehungsgeeignetheit:

Denn neben der zunächst zu beantwortenden Frage nach den Folgen des Bindungsabbruches verlangt das Bundesverfassungsgericht in dieserer Entscheidung (E79, 51) zusätzlich, dass die Gerichte überprüfen müssen, "ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren".

D.h., der Adoptivfamilie wird neben der allgemeinen Erziehungsgeeignetheit auch noch eine besondere Erziehungsgeeignetheit abverlangt, nämlich die besondere Befähigung, die Folgen einer evtl. Traumatisierung des Kindes aufzufangen.

Damit will das Bundesverfassungsgericht der Tatsache Rechnung tragen, dass zwar einerseits eine Adoption gewollt ist, andererseits aber das betreffende Kind aus einem intakten Pflegeverhältnis kommt und dort Bindungen an seine Pflegeeltern eingegangen ist, vor deren Abbruch es zu schützen ist. Zum Schutze des Kindes vor einem Abbruch dieser Bindungen wird vom Bundesverfassungsgericht sogar gefordert, dass die schädlichen Folgen der Trennung mit Sicherheit aufgefangen werden können (vgl. insoweit nur Salgo, Die Rechtsprechung des BVerfG zu Pflegekindern, S. 4).

Der Entscheidungsmaßstab für die oben dargestellten Fälle muss daher wie folgt lauten:

1. Der Verbleib wäre bereits dann anzuordnen, wenn ein Schaden für das Kindeswohl bei einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie zu erwarten ist.
2. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre der Verbleib anzuordnen, wenn die Adoptivfamilie nicht in der Lage ist, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren.

Genau so haben wir auch in den oben genannten Fällen argumentiert, mit der Folge, dass jeweils die geplante Herausnahme der Pflegekinder verhindert werden konnte und die gerichtlichen Verfahren positiv im Sinne der Pflegeeltern endete.

Fazit:

Wenn sich Pflegeeltern mit einem Herausgabeverlangen des Verlangens des Jugendamtes zwecks Adoption konfrontiert sehen und sie aus Gründen des Kindeswohls die Adoption für eine Fehler halten, sollten sie zügig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Aussichten eines Verbleibs in der Pflegefamilie sind gut. Wichtig ist jedoch, dass rechtzeitig entsprechende Massnahmen eingeleitet werden.

Alle drei Entscheidungen des BVerfG sind nachzulesen in: "Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Pflegekindern" mit einem Vorwort von Professor Dr. Ludwig Salgo

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