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Risikoeinschätzung bei Umgangsregelungen nach häuslicher Gewalt
Die Regelvermutung, dass Umgang dem Kindeswohl dient, trifft nach miterlebter häuslicher Gewalt nicht zu. Vielmehr sind - dies haben die vorausgehenden Ausführungen gezeigt - in Bezug auf Umgang grundsätzlich Zweifel angebracht.Zu den drei Fallgruppen, bei denen Umgangskontakte Kinder schädigen können, gehören nach Friedrich, Reinhold und Kindler, 21, Umgangskontakte zwischen getrennt lebenden Eltern und Kindern nach bekannter Partnerschaftsgewalt, wobei hier im Vergleich zu durchschnittlichen Trennungskindern mit einer deutlich erhöhten Anzahl an Fällen zu rechnen sei, in denen Umgangskontakte das Wohl des Kindes beeinträchtigen oder gefährden. Siehe 24 u.27.
Bei einer notwendigen Risikoeinschätzung zur Frage von Umgangskontakten wäre zu klären:
- a) Besteht für das Kind ein Entwicklungsrisiko bei Abbruch des Kontakts?
- b) Gibt es Anzeichen einer Gefährdung, die durch Aufrechterhaltung des Kontakts entstehen?
- c) Welches Schadensrisiko für das Kind ist das geringere?
Bei der Klärung dieser Fragen ist zu realisieren, dass es hier nicht mehr um das Optimum geht, da das „Wohl“ des Kindes bereits Schaden genommen hat, sondern um „die am wenigsten schädliche Alternative zum Schutz von Wachstum und Entwicklung des Kindes“Goldstein, Freud, Solnit (1974), 56.. Da im Hinblick auf das Alter des Kindes, den Entwicklungsstand, Intensität und Dauer der überwältigenden Erfahrungen und die jeweiligen Bewältigungsmöglichkeiten von Fall zu Fall Unterschiede bestehen, ist eine Risikoeinschätzung im Einzelfall erforderlich. Je nach Belastung des Kindes ist der Umgang einzuschränken oder auszuschließen. Grenze des Umgangs nach § 1684 Abs. 4 ist die Kindeswohlgefährdung. Umgang ist – so hebt Salgo hervor - bei aller Umgangsbetontheit auch weiterhin immer auszuschließen, wenn er zur Gefährdung des Kindes führt. Salgo (2004), 32. Es kann nicht sein, dass eine familiengerichtliche Entscheidung dazu führt, dass das Gewaltgeschehen mit Terror und Drohungen vor den Augen des Kindes fortgesetzt wird.
Auf einer Fortbildungsveranstaltung erzählte mir eine Pflegemutter in der Pause unter vier Augen, dass sie als Pflegeeltern ihr Pflegekind regelmäßig dem betrunkenen Kindesvater mitgeben müssen. Dies werde ihnen seitens des Jugendamtes abverlangt, da den leiblichen Eltern Umgang zustünde. Der Kindesvater würde ansonsten randalieren und ihnen in seiner Wut die gesamte Wohnung auseinander nehmen, - dies habe er bereits mehrfach angedroht und würde es auch tun. Hier – so meine spontane Antwort – ruft man die Polizei, liefert jedoch ein hilfloses Kind nicht aus.
Zur realistischen Risikoeinschätzung einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung durch Umgang gehört, genauestens darauf zu geachtet, was für reale Erfahrungen das jeweilige Kind kurzzeitig oder andauernd in welchem Alter und Entwicklungsstand mit dem umgangsbegehrenden Elternteil/Täter gemacht hat, ob es chronische Gewalt war, die es miterleben musste, wie seine Bindung zum Täter war bzw. ist (eine positive oder Angstbindung) und aus welchen Motiven heraus es Kontakt wünscht bzw. ablehnt. Will das Kind aufgrund seiner beängstigenden Erfahrungen mit dem gewalttätigen Elternteil keinen Umgang, ist zur Wahrung des Kindeswohls stets eine Aussetzung bzw. Ausschluss des Kontakts geboten.Dettenborn u. Walter, 194: „Lehnt ein Kind den Umgang aufgrund nachvollziehbarer negativer Erlebnisse mit dem Umgangssuchenden ab, liegt ein Umgangsausschluss nahe.“ Stimmt die positive Einstellung des Kindes zum gewalttätigen Elternteil mit seinen negativen Erfahrungen nicht überein, ist an eine emotionale Verstrickung mit dem Täter zu denken (Angstbindung, Identifikation mit dem Aggressor) und seine Distanzierungsmöglichkeit vom gewalttätigen Geschehen zu hinterfragen.
Um sich ein wirklichkeitsnahes Bild über die möglichen emotionalen Belastungen eines Kindes durch Umgangskontakte machen zu können, bedarf es einer soliden Sachaufklärung des destruktiven Gewaltgeschehens, das im Beisein des Kindes stattgefunden hat. Das Gericht benötigt für ein gerichtliches Verfahren eine hinreichende Grundlage, damit es seiner Amtsermittlungspflicht nachkommen kann. Alle Fakten gehören auf den Tisch! Vorhersehbare negative Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes durch das Gefährdungspotential bis hin zu bleibenden Schäden dürfen dabei nicht „unter den Teppich gekehrt“ werden.Dass Gerichte durchaus die Möglichkeit hätten, angesichts familialen Gewalthandelns den Kindern bei ihrer Auseinandersetzung mit Fragen der Moral und der Aggressionskontrolle zu Hilfe zu kommen, stellen die amerikanischen Autorinnen Wallerstein, Lewis und Blakeslee für Scheidungskinder mit Gewalterfahrungen heraus, um dann fortzufahren: „aber – so unglaublich das klingt – sie wenden sich gerade von dieser Aufgabe ab, die womöglich ihre wichtigste Aufgabe überhaupt ist.“ Dieselben 136, 173 f. Unerlässlich ist hierbei fachliches Wissen über die kindliche Entwicklung und deren Beeinträchtigungen durch das Miterleben häuslicher Gewalt, wobei die Erkenntnisse der Bindungs-, Trauma- und Resilienzforschung als Grundlage dienen.Zitelmann weist ausdrücklich darauf hin, dass ein durch häusliche Gewalt seelisch schwer belastetes Kind von seiner Interessenvertretung fundierte Kenntnisse im Kindesschutzbereich erwarten kann. HB-VB/Zitelmann, Rn 511.
Tatsachen, die die eigenständigen Interessen des Kindes in seiner Konfliktlage erhellen, sind von seinem VerfahrensbeistandLiegen dem Familiengericht sichere Anhaltspunkte dafür vor, dass ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Kindeswohl und Elternrecht besteht, hat es für das minderjährige Kind nach § 158 FamFG einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen. Umfassend informiert hierüber das von Salgo et al. herausgegebene Werk: Verfahrensbeistandschaft. Ein Handbuch für die Praxis. möglichst präzise und umfassend zu ermitteln und ins Verfahren einzubringen. Es kommt darauf an, dass dem Gericht alle relevanten Informationen für eine verlässliche Entscheidungsgrundlage vorliegen, damit es seine Interessen entsprechend berücksichtigen kann. Stressbelastungen durch die miterlebte häusliche Gewalt sind zu verdeutlichen und die Fakten anschaulich und so eindringlich wie möglich darzulegen. Um sich nicht mit Gewalt oder menschenverachtender Destruktivität zu verbünden und im Terrorsystem – als eine Abwehrstrategie - aufzugehen, bedarf es der Kraft zur inneren Abgrenzung.
Kommt die vorauszugehende kritische Prüfung der Maßnahme zu kurz und wird vorschnell „Begleiteter“ bzw. „Beschützter Umgang“ angeordnet (beispielsweise als Trostpflaster für den sich benachteiligt fühlenden Elternteil), geht dies zu Lasten des Kindes. Denn ist ein Fall erst einmal an einen durchführungsbereiten Träger abgegeben, besteht die Gefahr, dass nur noch auf die Durchführbarkeit des Umgangs geachtet wird, und nicht mehr darauf, ob die Kindeswohlgefährdung andauert, da die Umgangskontakte beispielsweise zum Einfallstor geworden sind für fortgesetzte schwere Angst- und Ohnmachtsgefühle des Kindes mit negativen Folgen für seine Gesundheit.
Dem in jüngster Zeit immer wieder einmal zu hörenden Argument, die Rechtsprechung des EuGHMR zwänge dazu, stets Umgang zwischen Eltern und Kindern zu ermöglichen, ist zu widersprechen. Folgender ausdrücklich unter Punkt 43 herausgestellter allgemeiner Grundsatz wird hierbei leicht übersehen: „Die innerstaatlichen Behörden haben nach Artikel 8 einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann ein Elternteil nach Art. 8 der Konvention nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden [...]“.FamRZ 2004, 1456 ff., zitiert nach Zenz (2007), 2060.
Bei einer durch Traumatisierung verursachten Schädigung der Stressverarbeitung ist es für die Gesundung des Kindes notwendig, dass eine retraumatisierende Überflutung verhindert wird. Keinesfalls darf das intrusive Wiedererleben bei einem traumatisierten Kind extra hervorgerufen werden (beispielsweise in der Absicht einer Desensibilisierung durch „Gewöhnung“ an reizüberflutende Reaktionen, was bei einer psychischen Traumatisierung kontraindiziert ist).
Haben die überwältigenden Erfahrungen den Selbstschutzmechanismus des Kindes beschädigt bzw. zerstört, führen Konfrontationen mit der früheren Umwelt nach allem, was wir unterdessen aus der Traumaforschung wissen, immer wieder von neuem zu unerträglichen Stresssituationen mit Angstüberschwemmung, so dass das Kind nicht zur Ruhe kommen kann, und die Narben der seelischen Verletzung immer wieder aufbrechen.Zu den psychobiologischen Auswirkungen von Angst und Stress des Kindes auf sein Gehirn, siehe: Egle et al. (2003), 417 ff.; van der Kolk, 30-33. Wenn ein durch häusliche Gewalterfahrung traumatisiertes Kind mit dem Täter konfrontiert wird, so führt das nicht zu einer Entlastung sondern kann als Auslöserreiz (Trigger) wirken für eine Retraumatisierung. Dadurch wird die Möglichkeit einer realistischen Verarbeitung des traumatischen Geschehens zu einem späteren Zeitpunkt verhindert. In solchen Fällen ist Umgang – auch begleiteter – kontraindiziert.
Um bei Regelungen des Umgangs nach häuslicher Gewalt die Belastungsgrenze des betroffenen Kindes besser in den Blick zu bekommen, sind folgende Fragen zu stellen:
- Wäre das elementare Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Sicherheit vor weiterer Gefährdung gewährleistet, - zumal äußere Sicherheit keinen hinreichenden Schutz bietet vor schwerer Angstüberflutung?
- Bliebe der nicht gewalttätige Elternteil (i.d.R. die Mutter) für das Kind als verlässliche Bezugs- und Schutzperson emotional verfügbar trotz anhaltender Ängste und Dauerstress?
- Könnte das Kind nach dem überwältigenden Geschehen innerlich zur Ruhe kommen und begreifen, dass die akute Gefahr gebannt ist und seine Alarmanlage nicht länger eingeschaltet bleiben muss?
- Wäre eine kritische Distanzierung von der traumatogenen Bindungsperson möglich und somit die Voraussetzung gegeben für eine realistische Verarbeitung der Gewalterfahrungen?
- Müsste das Kind wegen seiner psychischen Überforderung die Realität des destruktiven Geschehens abspalten, verdrängen, bagatellisieren oder leugnen (insbes. bei geforderter neutraler Haltung)?
- Würde es seine innere Abwehr gegenüber den unerträglichen Ängsten steigern müssen, so dass sein Gesundungsprozess zunichte gemacht werden würde?
von:
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder