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11.03.2014
Fachartikel

Rechtsansprüche für volljährig werdende Pflegekinder

Hilfe für Junge Volljährige im Rahmen unterschiedlicher Rechtsleistungen

A. Problematik

Die Gesetzeslage gem. §_41 SGB_VIII ist eindeutig: Die Hilfe für junge Volljährige soll, wenn sie notwendig ist, in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden, in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus. Anspruchsinhaber ist der junge Volljährige. Er soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beratend unterstützt werden.

I. Aktuelle Kommentierung

Aus der Kommentierung bei Frankfurter Kommentar zum SGB_VIII: Kinder-und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2009 ergeben sich außerordentlich deutliche Hinweise über die gegenwärtige Handhabung:

"Die Praxis ist gegenwärtig ganz offensichtlich dadurch gekennzeichnet, dass die örtlichen Träger der Jugendhilfe versuchen, sich ihren Leistungsverpflichtungen gegenüber jungen Volljährigen zu entziehen bzw. junge Volljährige in die Sozialhilfe abzuschieben. Ist die Altersgrenze von 18 Jahren erreicht, scheinen junge Volljährige vielerorts nur noch aus Anlass eines Strafverfahrens mit ambulanten Jugendhilfeleistungen rechnen zu können. ... Werden überhaupt Hilfen nach §_41 erbracht, so sind diese vielfach von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum, meist auf sechs Monate, befristet. Verantwortlich dafür ist in erster Linie die finanziell angespannte Situation der Kommunen, dies kann jedoch die zum Teil rechtswidrige Praxis nicht rechtfertigen.… Vor diesem Gesamthintergrund ist die gegenwärtig anzutreffende Praxis bei nicht wenigen Jugendhilfeträger schlicht skandalös... bei der Anwendung des §_41 und insbesondere bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe hat der Auftrag der Jugendhilfe nach §_1 Grundlage der fachlichen Entscheidung zu sein. Was die zurückhaltende Bewilligung der Fortsetzung von Hilfen nach §_33 über das 18. Lebensjahr hinaus angeht, so muss Berücksichtigung finden, dass es heute weitgehend üblich ist, dass junge Menschen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus noch für einige Zeit im Elternhaus leben, und dass nicht gerade bei Pflegekindern angenommen werden kann, dass sie im Regelfalle in diesem Alter keine Unterstützung und damit keine Leistungen nach dem SGB_VIII mehr benötigen.« (a.a.O. §_41 Rn 24)"

Die Kommentierung empfiehlt das - aussichtsreiche - Vorgehen im Wege der Klage bei den Verwaltungsgerichten, falls die Anträge zurück gewiesen werden (a.a.O. Rn 25).

II. Aktuelles Fallbeispiel aus der Praxis des Verfassers

Der Antrag nach §_41 SGB_VIII wurde durch den jungen Menschen im Juli 2012 gestellt und sofort mit Bescheid vom Jugendamt abgelehnt. Im August wurde die Klage beim Verwaltungsgericht gegen den ablehnenden Bescheid eingereicht. Ende Oktober teilte das Verwaltungsgericht den Parteien seine Einschätzung mit, wonach dem jungen Menschen »Hilfe nach §_41 SGB_VIII in Gestalt von Vollzeitpflege (§_33 SGB_VIII) zu gewähren« sei, denn es seien klägerseits »nach wie vor Entwicklungsdefizite vorhanden«. Mitte November erklärte das Jugendamt gegenüber dem Gericht, dass es der Klägerin »antragsgemäß Hilfe nach §_41 SGB_VIII in Gestalt von Vollzeitpflege (§_33 SGB_VIII) gewähren werde«.

III.

Nicht immer verlaufen die Rechtsstreitigkeiten so reibungslos und schnell. Es kommt wesentlich auf die zutreffende Argumentation zur Begründung der Klagen an.
Für das Verständnis ist zu unterscheiden

  • zwischen der Zeit vor und nach dem Erreichen der Volljährigkeit,
  • zwischen den unterschiedlichen Hilfearten,
  • zwischen den Anspruchsinhabern und
  • zwischen den Antragsberechtigten.

B. Die Situation vor Erreichen der Volljährigkeit

I. Anspruchsinhaber und Antragsberechtigung

1. Bei Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gem. §§_27, 33 SGB_VIII

Für die Zeit vor dem Erreichen der Volljährigkeit ist bei Pflegekindern Hilfe zur Erziehung gem. §§_27, 33 SGB_VIII zu gewähren, »wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist«.

Der Anspruch richtet sich gegen das Jugendamt.

a) Anspruchsinhaber sind bei §§_27, 33 SGB_VIII die

  • leiblichen Eltern, wenn und so lange sie sorgeberechtigt sind, oder
  • der - vom Gericht bestellte - Vormund (§_1773 BGB) bei Ruhen (§_1673 BGB) oder Entzug der elterlichen Sorge insgesamt bzw. der - vom Gericht bestellte - Pfleger (§_1909 BGB), wenn bei einem Teilentzug der elterlichen Sorge diesem das Recht auf Anträge für öffentliche Hilfen übertragen worden ist.

Diese machen ihren eigenen Anspruch gegenüber der Behörde oder dem Gericht für das Kind geltend.

b) Antragsberechtigt sind wie zuvor die

  • sorgeberechtigten Eltern,
  • Vormund und Pfleger, jedoch zusätzlich der
  • Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres (§_36 Abs._1 SGB_I).

2. Hilfe gem. §§_27, 35a SGB_VIII (Eingliederungshilfe)

Wenn »die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist«, ist die Hilfe gem. §§_27, 35a SGB_VIII zu gewähren.

a) Anspruchsinhaber ist bei §§_27, 35a SGB_VIII (Eingliederungshilfe)

  • das Kind.

Das Kind tritt insoweit als Antragsteller und Kläger auf und wird im Verwaltungsverfahren und Prozess gesetzlich vertreten durch seine sorgeberechtigten Eltern oder den Vormund/Pfleger.

Praxisproblem:
Diese Konstellation wird häufig von Jugendämtern übersehen: Der (ablehnende) Bescheid des Jugendamtes bezüglich eines Antrags gemäß §_35a SGB_VIII wird - fälschlicherweise - an die Pflegeeltern adressiert und übersandt. Diese sind je doch nicht Anspruchsinhaber, durch den ablehnenden Bescheid aber belastet. Das Kind ist Anspruchsinhaber, hat jedoch den Bescheid nicht zugestellt bekommen.

Lösung: Zwecks Fristwahrung treten sowohl Kind als auch Pflegeeltern als Kläger auf. Nach Korrektur durch das Jugendamt im Prozess kann eine sachdienliche Klageänderung vorgenommen und die Klage für die Pflegeeltern zurückgenommen werden.

b) Antragsberechtigt sind die

  • sorgeberechtigten Eltern, der
  • Vormund und Pfleger, jedoch zusätzlich der/die
  • Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres (§_36 Abs._1 SGB_I).

Praxisproblem:
Bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes können die sorgeberechtigten Eltern und der Vormund/Pfleger durch Erklärung gemäß §_36 Abs._2 SGB_I diese Antragsbefugnis des Kindes einschränken.

  • Dies kann einerseits notwendig sein, wenn z.B. im Rahmen von pubertätsbedingten Konflikten ein Kind ohne sachlichen Grund beim Jugendamt Anträge auf öffentliche Hilfen stellt.
  • Wenn andererseits sorgeberechtigte Eltern Neigung haben, notwendige Anträge auf öffentliche Hilfen durch eine solche Einschränkung zu boykottieren, müsste zu Gunsten des Kindes der Antrag an das Familiengericht gestellt werden, dass den Sorgeberechtig ten der Bestandteil der elterlichen Sorge »Anträge auf öffentliche Hilfen« entzogen wird.

II. Anspruchsinhalt

1. Der Inhalt des Anspruchs ergibt sich aus §_13 SGB_VIII »Jugendsozialarbeit«.

Danach sollen »junge Menschen«, die »zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhten Maße auf Unterstützung angewiesen sind«, Hilfe in allen Bereichen (schulische und berufliche Ausbildung, berufliche Beschäftigung, Wohnung, soziale Integration) durch sozialpädagogische Hilfen erhalten.

2. Umfang der Hilfe
Die Jugendsozialhilfe ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Finanzmittel für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben im Rahmen dieser und der nachfolgenden Vorschriften, die für junge Volljährige gelten, bereit zu stellen, §_1 SGB_VIII. Dies umfasst sämtliche Ansprüche nach §§_39, 40 SGB_VIII (Unterhalt, Betreuungskosten, Barbetrag zur persönlichen Verfügung, also den gesamten zur Führung des Lebens notwendigen Bedarf, OVG Lüneburg vom 28.07.2009 - 4 PA 250/08.

C. Situation nach Eintritt der Volljährigkeit

I. Zuständigkeit des Jugendamts nach §_41 SGB_VIII

Nach Eintritt der Volljährigkeit ist Hilfe gemäß §§_41, 86 a SGB_VIII durch das Jugendamt zu gewähren.

Der Anspruch richtet sich unverändert gegen das Jugendamt.

»Junger Mensch« ist, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, §_7 SGB_VIII.

Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich das Jugendamt für den Hilfebedarf von Kindern und ebenso jungen Volljährigen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuständig ist, und zwar für die gesamte notwendige sozialpädagogische Unterstützung, auf die der junge Mensch einen gesetzlichen Anspruch hat.

Durch den Eintritt der Volljährigkeit ergibt sich keine Änderung der Zuständigkeit des Jugendamts. Es verbleibt bei der bisherigen örtlichen Zuständigkeit des Jugendamts - BVerwG vom 18.05.2009 - 5 B 22/09), ebenso bei der bisherigen sachlichen Zuständigkeit; es werden also keine anderen Institutionen (Sozialbehörde, Job-Center) zuständig; jene sollen lediglich an der Abstimmung von Maßnahmen beteiligt werden, wie Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsträger etc..

Der Antrag auf Hilfe für junge Volljährige kann und sollte schon vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt werden.

2. Zielrichtung des Anspruchs gem. §_41 SGB_VIII

Der Anspruch aus §_41 SGB_VIII ist nicht mehr auf »Hilfe zur Erziehung « gerichtet, sondern auf »Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung«.
Es handelt sich bei diesem Anspruch nicht um eine Fortsetzung des vorangegangenen Anspruchs aus der Zeit der Minderjährigkeit; der Anspruch hängt auch nicht davon ab, ob in der Zeit der Minderjährigkeit Hilfe zur Erziehung gewährt wurde. Im Fall von §_35 a SGB_VIII können die Ansprüche auch mit den Ansprüchen nach §_41 SGB_VIII kombiniert werden.

3. Anspruchsinhaber

Anspruchsinhaber ist der junge Volljährige, also nicht mehr die Eltern, Vormund oder Pfleger. Ab Volljährigkeit stellt er den Antrag selbst.

Der junge Volljährige hat die Möglichkeit, eine Person seines Vertrauens mit der Geltendmachung der Ansprüche zu bevollmächtigen (so weit dies nicht in Einzelfällen bei Einrichtung einer Betreuung durch den Betreuer geschehen muss).

4. Anspruchsdauer

Der Anspruch wird »in der Regel« bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, soll jedoch in begründeten Einzelfällen darüber hinaus fortgesetzt werden (maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, §§_13, 7 SGB_VIII).

5. Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Anspruch ist die Notwendigkeit der Hilfe, nicht hingegen irgendwelche Erfolgsaussichten oder Prognosen.

Es soll lediglich »ein Fortschritt im Entwicklungsprozess des jungen Volljährigen zu erwarten sein« (BVerwG vom 23.09.1999 - 5 C 26.98).

Der Anspruch besteht selbst dann, wenn nicht klar ist, in welchem Zeitraum der junge Volljährige diese Entwicklung abschließen kann.

Wenn die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, besteht der Rechtsanspruch auch über die Beendigung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung hinaus.

Bei dem Ziel »eigenständiger Lebensführung« kommt es nicht auf einen eigenen Haushalt des jungen Menschen an. Dies bedeutet, dass das Jugendamt die Gewährung der Hilfe nicht an den Auszug aus der Pflegefamilie und Bezug einer eigenen Wohnung oder Umzug in eine Wohngruppe knüpfen kann.

6. Rechtzeitige Prüfungspflicht und Beratungspflicht des Jugendamts

Das Jugendamt ist verpflichtet, im Hinblick auf die bevorstehende Volljährigkeit des Pflegekindes rechtzeitig zu prüfen, ob eine Hilfe nach §_41 SGB_VIII notwendig ist. Es muss seiner Beratungspflicht nach §_36 Abs._1 SGB_VIII nachkommen und erforderlichen falls auf die Stellung eines Antrages hinwirken (wobei die Gewährung der Leistung nicht von der Antragstellung abhängt). Bei ungeklärten Zuständigkeiten besteht auch die Pflicht des Jugendamtes zur Erbringung vorläufiger Leistungen. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten ist unschädlich und ändert an den Ansprüchen nichts.

7. Vollzeitpflege in der bisherigen Pflegefamilie als Hilfeart

Als Volljährigen-Hilfe kommt auch die Vollzeitpflege in der bisherigen Pflegefamilie in Betracht. Auch diese Hilfeart kann eine auf Dauer angelegte Lebensform gemäß §_33 SGB_VIII sein. Ein bereits länger andauerndes Pflegeverhältnis steht unter dem Schutz des Artikels 6 Grundgesetz (Schutz der Familie) und muss somit nicht etwa nach Erreichen der Volljährigkeit aufgelöst werden. Das Jugendamt kann den Auszug des jungen Volljährigen aus der Pflegefamilie nicht zur Voraussetzung der Leistungen gem. §_41 SGB_VIII erheben.

8. Umfang der Zahlungen

Der Umfang der Zahlungen richtet sich nach §_39 SGB_VIII, wonach das Jugendamt den notwendigen Unterhalt schuldet, und zwar über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus, einschließlich Taschengeld, einmalige Beihilfen oder Zuschüsse. Nicht maßgeblich sind hier die Sätze des Sozialhilferechts. Dies ist bedeutsam bei laufenden Leistungen wie Miete, wo die tatsächlichen Kosten zu übernehmen sind, sofern diese einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

D. Möglichkeiten der Antragstellung durch die Pflegeeltern

Sollten die Anträge im Interesse des Kindeswohls notwendig sein, jedoch durch den Sorgerechtsinhaber (sorgeberechtigten Eltern oder Amtsvormund/Amtspfleger) nicht gestellt werden, so ist es auf der Basis der den Pflegeeltern zustehenden Alltagsrechten aus §_1688 BGB nicht möglich, diese Anträge für die Kinder zu stellen.

Die Pflegeeltern müssten sich diese Rechte zur Antragstellung gesondert übertragen lassen.

Dies gilt für alle Anträge, die vor Volljährigkeit des jungen Menschen gestellt werden. Der Antrag auf Hilfe für junge Volljährige kann und sollte schon vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt werden. Nach Volljährigkeit können die Pflegeeltern Anträge stellen, wenn der junge Mensch unter Betreuung gestellt wurde und die Pflegeeltern als Betreuer eingesetzt worden sind. In dieser Situation ergeben sich für die Pflegeeltern, die nicht Vormund oder Pfleger geworden sind, folgende Möglichkeiten:

I. Antrag gemäß §_1630 Abs._3 BGB

Bei gutem Einvernehmen mit den sorgeberechtigten Eltern kann - mit deren Zustimmung - von den Pflegeeltern der Antrag bei dem Familiengericht gestellt werden, die Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern zu übertragen. Diese Übertragung bezieht sich regelmäßig auf einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten, Vermögenssorge etc.). Für die Antragstellung kommt es auf die Übertragung des Rechts auf »Anträge auf öffentliche Hilfen« an. Das Familiengericht hat über den Antrag zu entscheiden.

II. Vorrang der Einzelvormundschaft bzw. Einzelpflegschaft vor der Amtsvormundschaft bzw. Amtspflegschaft, §_1791b BGB

Wenn ein Amtsvormund (für die gesamte elterliche Sorge) oder Amtspfleger (für Teilbereiche der elterlichen Sorge) eingesetzt worden ist, können die Pflegeeltern bei dem örtlich zuständigen Familiengericht beantragen, dass die Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft aufgehoben wird und ihnen die Einzelvormundschaft oder Einzelpflegschaft (für das Recht auf Antragstellung für öffentliche Hilfen) übertragen wird.

Wenn diese Übertragung erfolgt ist, können Pflegeeltern die Anträge gemäß §§_27, 33 SGB_VIII oder §_35a SGB_VIII oder §_41 SGB_VIII bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes stellen.

E. Inhaltliche individuelle Anspruchsvoraussetzungen des §_41 SGB_VIII

Zu den inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit zu der erforderlichen Antragstellung und Begründung wird folgendes ausgeführt:
Die Hilfe soll gewährt werden, wenn die Situation des jungen Menschen durch Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet ist.

Mangelnde Kompetenzen zur Gestaltung einer eigenen verantwortlichen Lebensführung ergeben sich nicht nur aus individuellen Beeinträchtigungen, sondern auch aus sozialen Benachteiligungen. Solche liegen vor, wenn die altersgemäß übliche individuelle Entwicklung oder gesellschaftliche Integration unzureichend bzw. unterdurchschnittlich gelungen ist.

Dies ist etwa der Fall bei

  • fehlenden oder nicht hinreichenden schulischen und beruflichen Ausbildungsgängen,
  • Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und
  • Menschen mit schwierigen Beziehungen zur sozialen Umwelt.

Individuelle Beeinträchtigungen sind insbesondere psychische, physische oder sonstige Belastungen individueller Art (z.B. Abhängigkeiten, Behinderungen, häufige Delinquenz, aber auch wirtschaftliche Benachteiligung). Neben psychischen Störungen und Erkrankungen können die Ursachen auch in nicht aufgearbeitet Konflikten in Jugend und Kindheit, etwa in der Familie liegen.

Den hervorgehoben dargestellten Aspekten ist zu entnehmen, welches die maßgeblichen vorzutragenden Gesichtspunkte sind. In jedem Fall handelt es sich um eine individuelle Betrachtungsweise, so dass es darauf ankommt, Einzelheiten ganz konkret zur Begründung vorzutragen.

Dabei geht es um folgende Aspekte:

  • alltagspraktische Angelegenheiten,
  • sozial-emotionale Aspekte in Form der Fähigkeit, vertraute, zu nehmend auf Gleichberechtigung aufbauende Beziehungen eingehen und halten zu können,
  • die Fähigkeit zur Zielbildung und -verfolgung, d.h. sich erstrebenswerte und (mit Anstrengung) erreichbare Ziele zu setzen und sie unter Einsatz verfügbarer Ressourcen und Fähigkeiten über längere Zeiträume hinweg verfolgen zu können,
  • die Kompetenz zur ökonomisch-beruflichen Existenzsicherung,
  • Fähigkeiten, in kritischen Situationen verantwortliche Entscheidungen zu treffen, etwa im Hinblick auf den Respekt vor Strafrechtsnormen oder die Vermeidung von Gesundheitsrisiken für sich selbst und andere.

Ein Rechtsgutachten von Busch und Fieseler (2003) macht deutlich, dass die Weitergewährung der Volljährigen-Hilfe einschließlich des Pflegegeldes gerade nicht von irgend einem »Erziehungsbedarf« abhängig ist. Sie verweisen darauf, dass schon eine besondere »atypischer Ausnahmesituation früh erreichter Verselbstständigung« des jungen Menschen vorliegen müsse, wenn Hilfe nicht über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus zu gewähren ist. Voraussetzung für die Gewährung ist weder eine begonnene Schul- oder Berufsausbildung noch eine entsprechende Erfolgsprognose, dass in einem absehbaren Zeitraum das Ziel der eigenständigen Lebensführung erreicht werden könne.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat unter dem 19.03.2012 - 11 K - 3728/10 - ausgeführt, dass §_41 SGB_VIII bestimmt sei für solche jungen Menschen, die mit Erreichen der Volljährigkeit noch nicht die dieser formalen Grenze entsprechenden Autonomie, Selbstständigkeit und Persönlichkeit entwickelt haben, etwa weil die altersgemäß übliche individuelle Entwicklung oder gesellschaftliche Integration nicht gelungen ist. Gehöre ein solcher Volljähriger zu dieser Gruppe junger Menschen, die entwicklungsbedingt zu einer eigen verantwortlichen Lebensführung nicht in der Lage sein, so setze ein Anspruch auf Hilfe nach §_41 SGB_VIII weiter voraus, dass die vorhandenen Entwicklungsdefizite gerade mit den speziellen Mitteln des Jugendhilferechts gemindert werden können. Es müsse zumindest möglich er scheinen, eine weitere Persönlichkeitsentwicklung im Sinne einer fortschreitenden Verselbstständigung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erreichen. Es muss also ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben sein.

F. Verfahren bei Ansprüchen auf Eingliederungshilfe gemäß §_35a SGB_VIII vor und nach Eintritt der Volljährigkeit

I. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch besteht, wenn »die seelische Gesundheit (des Jugendlichen) mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist«. Diese Voraussetzungen liegen bei vielen minderjährigen und volljährigen Pflegekindern vor, insbesondere bei Kindern mit traumatisierenden Erfahrungen, FASD etc. Die Hilfe gem. §_35 a SGB_VIII knüpft nicht an Erfolgsaussichten an. Exemplarisch werden folgende Schädigungen genannt:

  • Auffälligkeiten in den Verhaltensweisen; medikamentöse Behandlung wegen Aufmerksamkeitsstörung (Wiesner, SGB_VIII, §_35 a Rn 78).
  • Unfähigkeit, zwei Dinge parallel aus zu führen. Unvollständig entwickeltes Zeitgefühl. Unfähigkeit, serielle Aufgabenstellungen geordnet umsetzen (Wiesner, SGB_VI II, §_35 a Rn 74).
  • Legasthenie und Dyskalkulie; Therapieversuche mit mäßigem Erfolg (Wiesner, SGB_VIII, §_35 a Rn 71).

II. Zwei-Wochen-Frist für die Zuständigkeitsprüfung beim Jugendamt

Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, hat der angegangene Rehabilitationsträger (Jugendamt) innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Dies ergibt sich aus §_14 Abs._1 S.1 SGB_IX. Diese Vorschrift über die Zuständigkeitserklärung gilt gleichermaßen für die sachliche und für die örtliche Zuständigkeit eines Leistungsträgers (vgl. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Handbuch SGB_IX, 2. Auflage, 2009, S. 161). Innerhalb dieser Frist muss der Rehabilitationsträger feststellen, ob er für die beantragte oder benötigte Leistung zuständig ist (vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti (Hrsg.), 3. Aufl., 2010, §_14 Rdn. 25). Trifft er dazu keine Feststellungen, ist er automatisch zuständig. Mit der Regelung des §_14 SGB_IX soll sichergestellt werden, dass Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen den verschiedenen Rehabilitationsleistungsträgern nicht zu Lasten der Antragsteller gehen und die berechtigten Leistungen schnellst möglich erbracht werden (vgl. Oestreicher, SGB_II / SGB_XII, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe, 2009, Vor §_53 SGB_XII, Rdn. 6).

III. Zuständigkeit des Jugendamts als Konsequenz der Fristversäumung

1. §_14 SGB_IX ist auch für Anträge auf Leistungen zur Teilhabe der Kinder- und Jugendhilfeträger (§_35a SGB_VII) anwendbar (vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti (Hrsg.), HK-SGB_IX, 3.Aufl. 2010, §_14 Rdn.2: »Klärt der zuerst angegangene Rehaträger innerhalb der Frist die Zuständigkeiten nicht und/oder leitet er den Antrag nicht weiter, so wird er für die Leistungsgewährung zuständig« (Wiesner, SGB_VIII, 2011, Vor §_35a Rn. 15).

2. Leitet der angegangene Träger den Antrag nicht an einen anderen Träger weiter und trifft er auch keine Feststellung seiner eigenen Zuständigkeit, tritt eine gesetzliche Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers allein durch den Zeitablauf ein (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht v. 30.06.2004 - 13 B 2727/04).

3. Die Zwei-Wochen-Frist ist demnach eine Ausschlussfrist, mit der Folge, dass auch ein offenkundig unzuständiger, zuerst angegangener Träger nach ihrem Ablauf den Rehabilitationsbedarf nach §_14 Abs._2 SGB_IX festzustellen hat.

4. Er hat dann alle Leistungen, für die sich aus den Leistungsgesetzen der in §_6 SGB_IX genannten Rehabilitationsträger Leistungsansprüche ergeben, zu erbringen und ist hierfür im Außenverhältnis der zu ständige Träger, auch so weit die zugrunde liegenden Leistungsansprüche aus Leistungsgesetzen außerhalb seines eigentlichen Zuständigkeitsbereichs folgen (vgl. BSG v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R).

5. Das Jugendamt muss demnach über den Antrag der Kläger abschließend nach dem materiell zutreffenden Recht entscheiden - auch wenn es sich um das Recht eines anderen Rehabilitationsträgers handelt, etwa das Recht nach SGB_XII - und bei positiver Entscheidung die Leistung erbringen.

6. §_14 SGB_IX ist insofern als verfahrensrechtliche Grundsatznorm eines neuen Zuständigkeitsklärungsverfahrens geschaffen worden, um den Nachteilen, die sich aus dem gegliederten Sozialleistungssystem für den Hilfebedürftigen ergeben können, wirksam zu begegnen und insgesamt als abschließende Regelung für die Rehabilitationsträger zu verstehen, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB_I und in den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht und alle Fehler der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasst (vgl. Oestreicher, SGB_II / SGB_XII, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe, 2009, Vor §_53 SGB_XII, Rdn.7).

7. Eine negative Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfe ist durch die Regelung des §_14 SGB_IX zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie setzt jedoch voraus, dass ein Leistungsanspruch gegen keinen Rehabilitationsträger besteht (vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti (Hrsg.), HK-SGB_IX, 3. Aufl. 2010, §_14 Rdn.35). Vorliegend besteht jedoch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§_53 ff SGB_XII, was im Folgenden noch ausführlich dargestellt wird.

8. Zuständig für die Klärung des Rehabilitationsbedarfes ist das zuerst angegangene Jugendamt, auch insoweit es sich um die Gewährung von Leistungen nach den §§_53 ff. SGB_XII handelt.

9. Hat der Leistungsberechtigte die gleiche Leistung bei mehreren Rehabilitationsträgern beantragt, um das Verfahren zu beschleunigen oder weil im die Zuständigkeiten unklar sind, ist der zeitlich zuerst angegangene Rehabilitationsträger verantwortlich (vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti (Hrsg.), HK - SGB_IX, 3. Aufl., 2010, §_14 Rdn.12a).

V. Bearbeitungs- und Entscheidungsfristen

Ferner besagt §_14 SGB_IX, dass der erstangegangene Träger, wenn er den Antrag nicht innerhalb der Frist an einen anderen Träger weitergeleitet hat, über den Antrag unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Antragseingang entscheiden muss. Eine Überschreitung der Entscheidungsfristen löst in so ern eine Mitteilungspflicht aus. Eine Fristüberschreitung muss der antragstellenden Person immer mitgeteilt werden. Diese Mitteilung ist zu begründen.

Aufgrund einer auf diese Weise zustandegekommene Zuständigkeit des Jugendamts »hat das Jugendamt unverzüglich den Rehabedarf festzustellen « (Wiesner, a.a.O., Rn. 16 mit Hinweis auf §_14 Abs._2 S. 1 SGB_IX).« »Für die Dauer des Verfahrens vom Antragseingang bis zur Entscheidung sieht der Gesetzgeber eine Frist von 3 Wochen (seit Antragseingang) vor. Ist für die Feststellung des Rehabedarfs ein Gutachten erforderlich, so ist dies nach Beauftragung des Gutachters von diesem innerhalb von 2 Wochen zu erstellen und die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu treffen. (Wiesner, a.a.O.)«

V. Ansprüche gemäß §_53 SGB_XII

Eingliederungshilfe nach §_53 Abs._1 Satz 1 SGB_XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §_2 Abs._1 Satz 1 SGB_IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Eine Behinderung ist nach §_2 Abs._1 Satz 1 SGB_IX unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  • Abweichung einer körperlichen Funktion, einer geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebens alter typischen Zustand
  • Die Abweichung dauert mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an
  • Die Störung führt zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

G. Probleme der Abgrenzung der Ansprüche des SGB_VIII von SGB_XII

Die Frage nach der inhaltlichen Abgrenzung von Leistungen zur Eingliederungshilfe nach §_35a SGB_VIII und §§_53 ff. SGB_XII richtet sich nach den unterschiedlichen Anforderungen an die Behinderung.

I. Grundsätzlich: SGB_VIII vorrangig vor SGB_XII

Das Verhältnis von Jugend- und Sozialhilfe ist in §_10 Absatz 2 SGB_VIII geregelt. Nach §_10 Absatz 2 Satz 1 SGB_VI II sind grundsätzlich die Leistungen der Jugendhilfe den Leitungen der Sozialhilfe vorrangig.

II. Ausnahme bei körperlicher oder geistiger Behinderung: SGB_XII vorrangig vor SGB_VIII Für Kinder und Jugendliche, die körperlich oder geistig behindert sind, besagt §_10 Absatz 2 Satz 2 SGB_VIII, dass die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach SGB_XII denen nach SGB_VIII vorgehen.

III. Bei gleichzeitig vorhandenen beiden Arten von Behinderungen:

Wenn beide Arten von Behinderungen vorliegen, also einerseits seelische Behinderungen gemäß §_35a SGB_VIII, und andererseits körperliche und geistige Behinderungen im Sinne von §§_2, 53 SGB_XII, so gilt folgendes:

Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass nach dem Wort laut des §_10 Absatz 2 Satz 1und 2 SGB_VIII bei gleichzeitigem Bestehen eines gleichartigen, kongruenten und deckungsgleichen Anspruches nach §_35a SGB_VIII und §§_53 ff. SGB_XII der Sozialhilfeträger für die Maßnahmen der Eingliederungshilfe vorrangig gegenüber dem Jugendhilfeträger zuständig ist (vgl. Beschluss vom 10.08.2007 - BVerwGE 109, 325, 329). Die Voraussetzungen des §_53 SGB_XII sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Feststellung, ob einbezogen auf das jeweilige Alter regelwidriger Gesundheitszustand vorliegt, erfordert in aller Regel medizinische Fachkunde, für einen Leistungsanspruch muss durch den Arzt oder Sachverständigen zusätzlich festgestellt werden, dass die Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate besteht. Dies hat im Wege einer Prognose zu erfolgen (vgl. Oestreicher, SGB_II/SGB_XII, 2009, §_53 Rdn. 8 f.).

Rechtsanwalt Peter Hoffmann
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