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Position und Rechte des Mündels in der Vormundschaft
Rechte des Mündels im Rahmen seiner Vormundschaft
Der Vormund handelt unabhängig und im besten Interesse seines Mündels. Er/Sie hat die Pflicht, für das Mündel im Rahmen aller Fragen der Personensorge und der Vermögenssorge zu sorgen. Dabei hat der Vormund die Rechte des Mündels zu beachten, wie sie u.a. auch im § 1788 des BGB beispielhaft beschrieben worden sind:
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf:
1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
„Insbesondere“ bedeutet, dass hier nur beispielhafte Aufzählungen gemacht wurden und auf keinen Fall andere Rechte des Mündels ausgeschlossen werden. Ein Vormund muss sich immer an den individuellen Bedürfnissen und Ansprüchen seines Mündels orientieren. Diese sind ebenso von Bedeutung, wie die im o.a. Paragrafen benannten Beispiele.
Das Mündel hat auch das Recht, in wesentlichen Fragen vom Familiengericht angehört zu werden. Der Wille des Mündels ist von großer Bedeutung z.B. schon bei der Frage, wer zum Vormund bestellt werden soll. Im § 55 SGB VIII ist die Anhörung des Mündels vor der Auswahl der Person im Jugendamt gefordert.
Persönlicher Kontakt des Vormundes mit dem Mündel
Das Mündel hat das Recht, in der Regel einmal monatlich von seinem Vormund in seiner gewohnten Umgebung besucht zu werden. „In der Regel“ bedeutet, dass dies überwiegend so sein sollte. Es können aber auch Ausnahmesituationen geben, die diese Regel durchbrechen. Der Vormund muss solche Ausnahmen dem Familiengericht mitteilen und erläutern, warum er sein Mündel öfter oder weniger oft besuchen möchte. Weniger oder mehr Besuchskontakte müssen in dem individuellen Bedarf des Mündels begründet liegen und nicht in einer Überlastung etc. des Vormundes. In der Aufgabenführung des Vormundes ist es natürlich notwendig, dass er/sie in Austausch und Kontakt mit den Eltern und den Pflegeeltern seines Mündels ist.
Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist. Der Vormund soll ein Einvernehmen zwischen sich und dem Mündel anzustreben.
Zusammenarbeit mit dem Familiengericht
Es ist im Sinne des Mündels, dass das Familiengericht die Aufgabenführung seines Vormundes kontrolliert und sich vom Vormund regelmäßig berichten lässt.
Im Sinne des Mündels ist es ebenfalls, dass bestimmte Entscheidungen nicht allein vom Vormund gefällt werden können, sondern einer Genehmigung des Familiengerichtes erfordern. Solche Genehmigungen sind dann vom Vormund einzuholen, wenn es um längerfristige Verträge oder um einen Umzug ins Ausland geht.
Der Vormund bedarf folgende Genehmigungen durch das Familiengericht:
1.zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
2.zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und
3.zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.
Das Familiengericht erteilt dem Vormund die Genehmigung, wenn diese Entscheidungen dem Wohl des jungen Menschen nicht widersprechen.
Neben der Frage der Anhörung soll das Familiengericht auch die Berichte des Vormundes mit dem Mündel besprechen, wenn der Entwicklungsstand des jungen Menschen dieses möglich macht.
Ab dem 14. Lebensjahr ändert sich einiges.
Junge Menschen sind zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig. Ab dem 14. Lebensjahr verändert sich die Rechtsposition des jungen Menschen in einigen Bereichen und er bekommt eine Reihe von Rechten (und Pflichten). Einige Beispiele
* Religionsmündigkeit: Der junge Mensch darf über seine Religionszugehörigkeit selbst entscheiden.
* Namensänderung: Er hat das Recht, eine Namensänderung zu beantragen.
* Sorgerecht: Wenn es um das Sorgerecht geht, hat der junge Mensch nun ein Mitspracherecht. Dies gilt auch für den Bereich der Vormundschaft. Hier kann er eigene Anträge stellen z.B. auf einen Wechsel der Vormundschaft auf eine andere Person.
* Adoption: Der junge Mensch kann einer Adoption widersprechen. Sie darf nur mit seiner Zustimmung durchgeführt werden.
* Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen gemeinschaftlichen Vormündern oder Vormündern und Pfleger hat auch das 14jährigeMündel das Recht, einen
Antrag auf Entscheidung durch das Familiengericht zu stellen.
* bedingt strafmündig: Ab dem 14. Lebensjahr sind junge Menschen bedingt strafmündig. Das bedeutet, dass sie ab jetzt strafrechtlich verantwortlich gemacht und nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden können. Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder können nun verhängt werden. Für den Vormund bedeutet es, dass er sein Mündel auch in diesem Bereich juristisch zu vertreten hat.
§ 1788 Rechte des Mündels
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
§ 1790 Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
(1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen.
(2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vormund soll bei seiner Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.
(3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
(4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und dem Vormund zuzumuten ist.
(5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein.
§ 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
1. gemeinschaftlichen Vormündern,
2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
§ 1795 Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts
1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und
3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.
(3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.
(4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
§ 1799 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
(2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder
2. das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.
§ 1802 Allgemeine Vorschriften
(1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Personen- und Vermögenssorge zu achten. § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, einzugehen.
§ 1803 Persönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel
In geeigneten Fällen und soweit es nach dem Entwicklungsstand des Mündels angezeigt ist,
1. hat das Familiengericht den Mündel persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Vormund pflichtwidrig die Rechte des Mündels nicht oder nicht in geeigneter Weise beachtet oder seinen Pflichten als Vormund in anderer Weise nicht nachkommt,
2. soll das Familiengericht den Anfangs- und Jahresbericht des Vormunds über die persönlichen Verhältnisse des Mündels, die Rechnungslegung des Vormunds, wenn der Umfang des zu verwaltenden Vermögens dies rechtfertigt, sowie wesentliche Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels mit dem Mündel persönlich besprechen; der Vormund kann hinzugezogen werden.
§ 1804 Entlassung des Vormunds
(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn
1. die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,
2. er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,
3. er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet,
4. nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder
5. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder
2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.
(3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können stellen:
1. der Vormund,
2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet,
3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.
von:
Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts