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Pflegeeltern und Jugendamt
Was sind sie füreinander?
Dieser Artikel entstand aus einer Stellungnahme, um die ich durch einen Landesverband der Pflege- und Adoptiveltern gebeten wurde. Der Verband war von seinen Mitgliedern darauf angesprochen worden, ob die in den Verträgen ihres Jugendamtes benutzte Erklärung: "Dieser Vertrag begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Er ist ein Vertrag über freie Mitarbeit im Sinne des § 18.1.1 des Einkommensteuergesetzes“ so gesehen werden könnte.
Ich habe daraufhin recherchiert und zusammengefügt. Mich mit Urteilen zum Pflegegeld, mit den notwendigen Gesetzen und Kommentaren beschäftigt und Musterverträge gelesen. Es gibt Musterverträge im Handbuch zur Pflegekinderhilfe des DJI, welches in der Zeit vor 2008 erarbeitet wurde. In einem dieser Mustervertrag wird vorgeschlagen, die Tätigkeit der Pflegeeltern als 'im Sinne des § 18.1 des Einkommenssteuergesetzes' zu definieren, also als "Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit". Inzwischen hat es einige Urteile gegeben, die diese Einschätzung nicht unterstützen. Daraufhin habe ich mir die Verträge von Jugendämtern großer Städte angeschaut und gesehen, dass diese einen solchen Passus nicht enthalten. (Beispiel Düsseldorf - den Link zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Pflegepersonen finden Sie unten)
In Betrachtung der Tätigkeit der Pflegeeltern und der Rahmenbedingungen, in denen diese Tätigkeit abläuft, habe ich die Überzeugung gewonnen, dass die Tätigkeit der Pflegeeltern im Rahmen des § 33 SGB VIII als ehrenamtliche Tätigkeit anzusehen ist. Dieser Eindruck wird auch immer wieder von der Praxis bestätigt, wenn z.B. Pflegeeltern aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit vom Bundespräsidenten oder kommunalen Vertretern für ihre 'ehrenamtliche' Tätigkeit geehrt werden.
Unterhaltszahlungen - Pflegegeld
Die Leistungen zum Unterhalt des Kindes stehen im Grundsätzlichen dem Anspruchsberechtigten zu. Das ist derjenige, der im Rahmen der Hilfe zur Erziehung die Leistungen nach den §§ 27 und 33 (Vollzeitpflege) bekommt. Dies ist der Personensorgeberechtigte des Kindes. Da das Kind jedoch nicht bei ihm, sondern in einer Pflegefamilie lebt, muss dieser Sorgeberechtigte dem Jugendamt den Anspruch auf die Leistung abtreten, so dass das diese Unterhaltszahlungen unmittelbar an die Pflegeeltern überwiesen werden können. Diese Unterhaltsleistungen werden als Pflegegeld bezeichnet.
Das Bundesfinanzministerium hat sich in den letzten Jahren mehrfach und zuletzt mit einer Erklärung vom 22. Okt. 2018 zu der Frage des Pflegegeldes geäußert:
„Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. [....] Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet.“
Der Bundesfinanzhof sagt 2009 zur Höhe des Pflegegeldes:
„Auch wenn Pflegegelder nach § 33 SGB VIII einen Anreiz zur Aufnahme fremder Kinder schaffen sollen, sind sie nach ihrem Zweck und ihrer Bemessungsgrundlage kein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes Entgelt für Unterbringung und Betreuung, sondern lediglich Kostenersatz.“ (Den Link zum BFH, Urteil vom 02.04.2009 - III R 92/06 finden Sie unten)
Das Bundesfamilienministerium schreibt auf seiner Webseite:
Mit der Zahlung der Pflegegelder ist keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt. Zuwendungen an Pflegeeltern ähneln in vielerlei Hinsicht Zahlungen, die die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhalten.
Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie
Die Unterbringung eines Kindes in den Haushalt einer Pflegeperson kann sowohl im Bereich der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII als auch nach § 34 SGB VIII im Rahmen sonstiger betreuter Wohnformen erfolgen.
Die Unterbringungen nach § 34 haben verschiedene Bezeichnungen: Erziehungsstelle, Fachstelle, Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften, Profifamilie etc. Für alle diese Unterbringungen gibt es jedoch eine klare Grundlage: die Kinder werden aufgrund beruflicher und professioneller Vereinbarungen aufgenommen. Die Pflegepersonen sind aus entsprechenden Berufen und mit entsprechenden Ausbildungen (Erzieherinnen, Lehrer, Psychologen, Sozialpädagogen usw.). Diese Personen wollen durch die Aufnahme eines Kindes in ihre Familie beruflich tätig sein. In der Praxis bedeutet dies eine Anstellung oder eine Honorartätigkeit bei einem öffentlichen- oder freien Träger der Jugendhilfe. Diese Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausgeübt und dient dazu, Arbeitseinkommen zu erzielen und unterliegt allen Regelungen der Einkommenssteuer, Versicherungen etc.
Aufgrund der Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit erhalten diese professionellen Erziehungspersonen auch keine gesellschaftlichen Leistungen für das Kind wie z.B. Kindergeld.
Die Unterbringungen nach § 33 SGB – Vollzeitpflege – unterliegen völlig anderen Kriterien. Es handelt sich hierbei um die Unterbringung eines Kindes in einem privaten Familienhaushalt. Die Aufnahme eines fremden Kindes als Pflegekind erfolgt aus sozialer Motivation heraus und nicht auf Grund einer beruflichen Tätigkeit oder einer Erwerbstätigkeit.(Es sei denn, es werden mehr als sechs Kinder aufgenommen.) Das Pflegegeld ist gemäß § 39 SGB VIII eine Unterhaltszahlung für das Pflegekind. Die Pflegeeltern haben deswegen auch Anspruch auf soziale Leistungen des Staates wie Kindergeld etc.
Pflegegeld und Einkommenssteuergesetz
Da die Aufnahme des Pflegekindes durch die Pflegepersonen keine Erwerbs- oder Berufstätigkeit darstellt und das Pflegegeld eine Unterhaltszahlung für das Kind ist, sind die Pflegeeltern von einer Versteuerung befreit. Anhand der Kriterien im Einkommenssteuergesetz, die der Berechnung von Einkommen dienen, lässt sich erkennen, dass Unterhaltszahlungen nicht als Einkommen angesehen wird. (Den Link zum Artikel "Zählt Unterhalt als Einkommen?" auf Juraforum.de finden Sie unten)
Über diese reine Unterhaltszahlung hinaus erhalten Pflegeeltern auch noch zusätzlichen Leistungen zur Alterssicherung und Unfallversicherung. Diese sind gemäß § 3 Punkt 9 des EstG von der Steuer befreit. Da heißt es: steuerfrei sind "Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 39 Abs. 4 Satz 2 des Achten Sozialgesetzbuches"
§ 23 sind Zahlungen in der Tagespflege. § 39.4.2 lautet: „Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson“.
Mit Urteil vom 2.4.2009 AZ III R 92/06 definiert der Bundesfinanzhof u.a. die Bedeutung der Pflegegelder i.S.d. § 33 SGB VIII:
Pflegegelder, die bei Aufnahme eines Kindes in eine Familie zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geleistet werden, stellen den gesamten Unterhalt einschließlich der Kosten für die Erziehung sicher (§ 39 Abs. 1 SGB VIII). Die monatlichen Pauschalbeträge bemessen sich nach den tatsächlichen Kosten, soweit diese einen angemessenen Umfang nicht übersteigen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie ist im Pflegesatz kein pauschalierter Ersatz für Personal- und Sachkosten der Pflegeeinrichtung enthalten. Auch wenn Pflegegelder nach § 33 SGB VIII einen Anreiz zur Aufnahme fremder Kinder schaffen sollen, sind sie nach ihrem Zweck und ihrer Bemessungsgrundlage kein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes Entgelt für Unterbringung und Betreuung, sondern lediglich Kostenersatz. ("Pflegegeld für Kinder in Familienpflege" auf smartsteuer.de - den Link finden Sie unten)
Berufliche- und erwerbsmäßig Einnahmen
Auszug aus dem § 18 – Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Der Paragraf beschreibt berufliche Tätigkeiten. Hierunter fallen natürlich auch die Tätigkeiten von Pflegepersonen, die ein Kind im Rahmen von beruflichen Verträgen nach § 34 SGB VIII (betreutes Wohnen) in ihren Haushalt aufnehmen.
Im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII wird grundsätzlich nicht von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen, daher halte ich die Einsortierung der Tätigkeit der Pflegeeltern in den § 18 EstG für missverständlich und unpassend. Eine solche Einsortierung suggeriert eine Erwerbstätigkeit durch die Aufnahme eines Pflegekindes, was es ja eben genau nicht ist. Es suggeriert, dass Pflegeeltern für ihre Tätigkeit bezahlt werden und verwischt die Tatsache, dass die finanziellen Leistungen Unterhaltsleistungen sind.
Die Tätigkeit als Pflegeperson im Sinne des § 33 SGB VIII kann aufgrund der oben beschriebenen Erläuterungen auch nicht dazu führen, dass diese Pflegeperson plötzlich einen Anspruch an das Jugendamt auf erwerbsmäßige Vergütung als Arbeitnehmer oder Freiberuflicher stellen kann.
Der in einigen Verträgen geschriebene Satz : „Dieser Vertrag begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien“ drückt aus meiner Sicht eher eine Befürchtung des Amtes aus, hier in etwas „hinein zu schlittern“.
Zu einem Arbeitsverhältnis bedürfte es aber der Rahmenbedingungen des § 34 SGB VIII.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat im Dezember 2002 das Arbeitspapier „Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien und in familienähnlichen Formen“. Empfehlung Nr. 86 veröffentlicht. Den Link finden Sie unten
Dieses Arbeitspapier endet mit einer Gegenüberstellung dieser beiden Unterbringungsmöglichkeiten.
Unter § 33 schreibt die BAG LJÄ:
„Im Rahmen der Aushandlung des Hilfeplans erfolgt die Definition der Hilfe (§ 33 SGB VIII) sowie deren Umfang und Intensität; es handelt sich um eine Hilfe im privaten Kontext ohne institutionelle Anbindung“ [....] „Das Jugendamt oder der betreuende freie Träger schließen mit der Pflegeperson eine Vereinbarung ab. Eine Weisungsbefugnis gegenüber der Pflegeperson besteht jedoch nicht.“
Was ist eine Weisungsbefugnis?
Weisungsrechte oder auch Weisungsbefugnisse gehören zu den Führungsmitteln in einer Organisation. Die Erteilung von Weisungen erfolgt im Rahmen des Direktionsrechts von Vorgesetzten. Sie beziehen sich in der betrieblichen Praxis auf die Zuteilung von Arbeitsaufgaben oder die Forderung eines bestimmten Verhaltens vom Mitarbeiter. (Link zur "Weisungsbefugnis" siehe unten)
Die BAG Landesjugendämter schließt eine Weisungsbefugnis für den Bereich des § 33 klar aus. Für den Bereich des § 34 sieht es diese Weisungsbefugnis natürlich gegeben, da es sich hier um eine arbeitsrechtliche Tätigkeit handelt, in der Vorgesetzte die Art und Weise der Tätigkeit bestimmen können.
In welcher Beziehung stehen denn nun Pflegeeltern zum Jugendamt?
Pflegeeltern sind keine angestellten oder freien Mitarbeiter des Jugendamtes. Sie sind Privatleute, die sich ehrenamtlich einer Aufgabe zur Verfügung stellen, die das Jugendamt an sie heranträgt – nämlich einem Erziehungsauftrag für ein Pflegekind. Dieser Auftrag definiert sich im Allgemeinen an den Bedingungen des SGB VIII in den Paragrafen der Hilfen zur Erziehung und im Einzelnen an den Vereinbarungen im Hilfeplan zwischen den Beteiligten. Den Erziehungsauftrag erhält die Pflegeperson durch den Sorgeberechtigten des Kindes im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung.
Die Arbeit und die Zuständigkeit des Jugendamtes besteht im Rahmen der Vollzeitpflege in zwei Bereichen:
1. Im Bereich der Hilfen zur Erziehung hat das Jugendamt
- für eine geeignete Vermittlung des Kindes Sorge zu tragen und sich dabei auf die Wünsche der Personensorgeberechtigten, die Bedürfnisse des Kindes und die damit verbundene Geeignetheit der Pflegeeltern zu konzentrieren.
- die Personensorgeberechtigen, die Pflegeeltern und das Pflegekind zu beraten und zu unterstützen.
- den Unterhalt für das Kind als Annexleistung zu übernehmen.
2. Im Bereich des Kinderschutzes
Im Kinderschutzauftrag erfüllt das Jugendamt das Wächteramt des Staates, wie es im Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik festgehalten ist. Dieses Wächteramt gibt dem Jugendamt hoheitliche Aufgaben im Rahmen des
- § 8 a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und
- § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege. Dieser Paragraf gibt dem Jugendamt das Recht, jederzeit eine Erlaubnis zum weiteren Verbleib des Kindes in einer Pflegestelle zu untersagen, wenn das Kindeswohl dort gefährdet ist.
Die Arbeit des Jugendamtes in der Pflegekinderhilfe besteht also aus den grundsätzlichen gesetzlichen Aufgaben des Kinderschutzes (Verhinderung von Kindeswohlgefährdung) und aus der Umsetzung der Vereinbarungen der dokumentierten Hilfeplanung. (§ 36 und § 37 SGB VIII) mit allen Beteiligten. Aus dieser Hilfeplanung ergeben sich die Zielsetzung der Unterbringung, die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personensorgeberechtigten, Pflegeeltern und Jugendamt, Ansprüche der Pflegeeltern auf Hilfe, Beratung und Unterstützung, Vereinbarung von dem Kind dienenden Besuchskontakten etc.
Alle Vereinbarungen und der sich daraus resultierende Alltag in der Pflegefamilie dürfen das Kindeswohl nicht gefährden. Während das Jugendamt sich in einen funktionierenden Alltag der Pflegefamilie nicht einzumischen hat, muss es sofort handeln, wenn sein Wächteramt gefragt ist und eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte. Um dies überblicken zu können, brauchen das Jugendamt und die Pflegeeltern einen Umgang in gegenseitigem Vertrauen mit Transparenz, Augenhöhe, Offenheit, Anerkennung beiderseitiger Kompetenzen, Achtung und Wertschätzung.
Begriff des Ehrenamtes:
Das Ehrenamt ist rechtlich nicht unverbindlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist für das Ehrenamt wesentlich:
- Das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens
- Die fehlende Hauptberuflichkeit
- Der Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung
Der Ehrenamtler übernimmt freiwillig und ohne Absicht auf Entgelt eine gemeinwohlorientierte Aufgabe.
Natürlich vereinbaren Ehrenamtler mit den Auftraggebern, für die sie das Ehrenamt betreiben, ihren Auftrag. Dieser Auftrag, in dem die Aufgaben aller Beteiligten beschrieben werden, kann selbstverständlich auch schriftlich im Rahmen einer Vereinbarung (Vertrages) festgehalten werden. Das erzeugt Klarheit und Deutlichkeit, verändert aber nicht die Positionen der Beteiligten.