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Orientierungshilfe für Pflegeeltern zur Alterssicherung und Unfallversicherung
Wie erhalten Pflegepersonen das Pflegegeld einschließlich der Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung und zur Alterssicherung?
Durch die Änderung des SGB VIII haben Pflegepersonen seit dem 01.10.2005 einen Anspruch auf „Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung“. Die Erstattungen „sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind“ (§ 39 Abs. 4 SGB VIII). Das für die Festsetzung der Pauschalbeträge in NRW zuständige Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MGFFI) hat die bisherigen Pauschalbeträge zum 01.01.2006 fortgeschrieben. Nach Auffassung des MGFFI muss aber „über die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung und zur Unfallversicherung im Einzelfall von den zuständigen Kommunen vor Ort entschieden werden“.
Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Auffassung wollen wir Ihnen eine Orientierungshilfe bieten, wie Sie ihre Aufwendungen gegenüber dem zuständigen Jugendamt geltend machen können.
Welches Jugendamt ist für die Pflegeperson zuständig?
Für die Festsetzung des monatlichen Pauschalbetrages auf der Grundlage der nachgewiesenen laufenden Aufwendungen zur Unfallversicherung und zur Alterssicherung der Pflegeperson ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren Wohnsitz hat (§ 39, Abs. 4 Satz 5 SGB VIII). Im Einzelfall ist dieses Jugendamt nicht zugleich auch identisch mit dem vermittelnden Jugendamt, welches die laufenden Leistungen an die Pflegeperson zu zahlen hat.
Nachweis und Höhe der Aufwendungen der Pflegeperson
Schon aus Werbungsgründen und ohne gesetzliche Verpflichtung leisteten Jugendämter bereits in der Vergangenheit vielfach einen Aufwendungsersatz zur Alterssicherung an Pflegepersonen. Die uns bekannten Monatsbeträge variieren dabei zwischen 26,00 € und 150,00 €.
Einen pauschalierten Aufwendungsersatz erhalten Pflegepersonen nur, wenn sie tatsächlich entsprechende Aufwendungen nachweisen können. Hierzu reicht üblicherweise die Vorlage des Abschlusses entsprechender Versicherungsverträge.
Bevor Sie entsprechende Versicherungen abschließen, sollten Sie mit dem Jugendamt über die Höhe der Versicherungsaufwendungen sprechen. Im Grundsatz gilt hier das Kriterium der Angemessenheit.
Als erste Orientierung zur Einschätzung der Höhe der Aufwendungen kann die Empfehlung des Deutschen Vereins für den Bereich der Tagespflege (§ 23 SGB VIII) vom 28.09.2005 herangezogen werden. Hiernach gelten als anerkennungsfähige Aufwendungen für die Erstattung
- der Unfallversicherung die Kosten von 79,00€ jährlich, und für die
- hälftigen Kosten einer Alterssicherung der Betrag von 39,00€ pro Monat.
Dies entspricht einem monatlichen Aufwand von mindestens 45,58€.
Dieser monatliche Aufwand sollte unter Hinweis auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Tagespflege auch für Pflegepersonen unstrittig sein. Sofern die tatsächlichen und nachgewiesenen Aufwendungen der Pflegeperson für ihre Alterssicherung aufgrund bereits in der Vergangenheit abgeschlossener Versicherungen und entsprechender pauschaler Leistungen des Jugendamtes höher liegen als der oben genannte Betrag, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes davon auszugehen, dass die Höhe des Aufwendungsersatzes nicht durch das Jugendamt einseitig geändert werden sollte. Da in der Regel nicht mehr als zwei junge Menschen bei einer Pflegeperson leben und die Alterssicherung der Pflegeperson für diese später nur minimale Auswirkungen zeigt, empfehlen wir, die Kosten der Alterssicherung auf monatlich mindestens 100,00€ anzusetzen. Damit ergibt sich für das Jugendamt ein monatlicher Aufwendungsersatz von 56,58 € für die Unfallversicherung und für den hälftigen Anteil an der Alterssicherung.
Der, auf der Grundlage der nachgewiesenen Aufwendungen der Alterssicherung und der Unfallversicherung, vom Jugendamt anerkannte Pauschalbetrag ist vom Jugendamt der Pflegeperson als schriftlicher Bescheid mitzuteilen.
Für bereits bestehende nachzuweisende Aufwendungen der Pflegeperson kann ein rückwirkender pauschaler Aufwendungsersatz längsten ab dem 01.10.05 gewährt werden. Die Pauschale sollte für das laufende Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Pauschale ist jährlich den Kosten der Versicherung anzupassen.
Die Pauschale gilt pro Pflegekind
Entsprechend der Festsetzung der bisherigen fallbezogenen und altersabhängigen Pauschalen durch das MGFFI gilt auch die vom zuständigen Jugendamt festzusetzende Pauschale für den Aufwendungsersatz pro Kind und Jugendlichen in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Wird die Hilfe bei der Pflegeperson als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) fortgeführt, ist analog zu verfahren. Wird zum Beispiel ein zweites Kind in Pflege aufgenommen, so sind von der Pflegeperson sowohl die Leistungen der Unfallversicherung als auch die Leistungen der Alterssicherung entsprechend aufzustocken. Die zusätzlichen Kosten sind durch den zusätzlichen Pauschalbetrag abgedeckt.
Alterssicherung in Form von privaten Versicherungsleistungen
Auf der Grundlage der mit dem Jugendamt abgesprochenen Höhe des Aufwendungsersatzes für die Alterssicherung können mit Versicherungen entsprechende Verträge abgeschlossen werden. Als Vergütungsbetrag der Versicherung gilt hier der doppelte Betrag, den das Jugendamt anerkennt; nach der obigen Empfehlung also der Betrag von monatlich 100,00 €. Je nach ihren persönlichen Verhältnissen können verschiedene Versicherungsarten, wie zum Beispiel eine private Lebensversicherung oder auch das Modell der Riesterrente in Frage kommen.
Verschiedene Jugendämter als Kostenträger?
Überwiegend wird das für die Pflegeperson zuständige Jugendamt zugleich auch als Kostenträger für den jungen Menschen in Vollzeitpflege zuständig sein. In Einzelfällen (vgl. § 86 Abs. 6 SGB VIII) kann aber auch ein anderes Jugendamt als Kostenträger zuständig sein. Diesem Jugendamt ist für die Zeit seiner Zuständigkeit der Festsetzungsbescheid des Jugendamtes am Wohnort der Pflegeperson mitzuteilen.
Nachtrag:
Der DPWV NRW und PAN e.V. bemühen sich derzeit um ein kostengünstiges und leistungsstarkes Versicherungsangebot für Pflegepersonen. Wir werden Sie frühzeitig über Ergebnisse in Kenntnis setzen.
Autoren:
Bernd Hemker, Fachberater Erziehungshilfen Paritätischer NRW
Henrike Hopp, Geschäftsführerin PAN e.V. , Vorsitzende bagKiAP
(Januar 2006)
von:
Haftpflichtversicherung = Schadensregulierung?