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08.01.2012

Hilfsmittel für schulisches Lernen behinderter Kinder

Die allgemeine Schulpflicht das Kriterium für die Feststellung der Zuständigkeit ist. Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154) zählt zu den Aufgaben der GKV.

Gesetzliche Krankenkassen müssen die Kosten für Laptops der Jahrgangsstufen 1 bis 9 erstatten - Neue Regeln bei der Beantragung von Notebooks durch blinde Schüler
Besprechung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Juli 2004 - Az.: B 3 KR 13/03 R -
"... wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir nach eingehender Prüfung Ihres Antrags auf Ausstattung Ihres Sohnes mit einem sehbehindertengerechten Computer (Laptop mit Braillezeile) die Kosten für die Braillezeile übernehmen. Bei dem ebenfalls beantragten Laptop handelt es sich jedoch nicht um ein Hilfsmittel i. S. v. § 33 SGB V, sondern vielmehr um einen Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens, womit diesbezüglich keine Leistungsverpflichtung unsererseits besteht. ..."
So oder so ähnlich lauten zahlreiche Ablehnungsbescheide gesetzlicher Krankenkassen, die Eltern für die Schulausstattung ihrer Kinder erhalten. Dies traf verstärkt Schüler, die am Laptop-Projekt der Carl-Strehl-Schule (CSS) teilnehmen. Wie kommt es zu solchen Ablehnungsbescheiden, und wie sieht die aktuelle Rechtsprechung näher aus? Dies sind wichtige Fragen, wenn es darum geht, welchen Weg Schüler und ihre Eltern gehen können, um die Kosten für einen sehbehindertengerecht ausgestatteten Unterrichts-Laptop erstattet zu bekommen.
Das Wichtigste vorweg: In den Jahrgangsstufen 1 bis 9 sind die Gesetzlichen Krankenkassen durchaus für behindertengerechte Hilfsmittel zuständig. Dies geht schon aus einem Leitsatz zu einem einschlä-gigen Urteil des Bundessozialgerichts hervor (BSG-Urteil vom 22.07.04, Az.: B 3 KR 13/03 R). Dort wird ausgeführt: "Eine Krankenkasse hat einen behinderten Schüler einer Sonderschule oder Regel-schule nur dann mit einem der Herstellung oder Sicherung seiner Schulfähigkeit dienenden Hilfsmittel (hier: Notebook-PC für Blinde) auszustatten, wenn er noch der Schulpflicht unterliegt."
Ausgangspunkt war folgender Rechtsstreit: Ein 20-jähriger blinder Schüler beantragte bei seiner Ge-setzlichen Krankenversicherung (GKV) und gleichzeitig beim Sozialhilfeträger einen blindengerecht ausgestatteten Laptop. Diesen benötige er, um dem Unterricht in der Jahrgangsstufe 10 und der sich anschließenden gymnasialen Oberstufe an einer Regelschule adäquat folgen zu können. Die GKV lehnte den Antrag des Schülers ab. Der Sozialhilfeträger jedoch stellte die Geräte im Rahmen der Ein-gliederungshilfe leihweise zur Verfügung. Zugleich forderte er die Kosten von der GKV gemäß § 104 SGB X wieder zurück. Begründung: Er sei als Sozialhilfeträger nur nachrangig zuständig, die GKV aber krankenversicherungsrechtlich zur Ausstattung des Schülers mit den beantragten Geräten ver-pflichtet. Schließlich sei der Laptop für die Sicherung der erfolgreichen Teilnahme am Schulunterricht notwendig.
Demgegenüber wandte die GKV ein, dass für sie gemäß § 33 SGB V keine Leistungsverpflichtung bestünde, "... weil die Erfüllung der erhöhten schulischen Anforderungen über die Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses hinausginge."
Zunächst gaben das Sozialgericht (SG) sowie das Landessozialgericht (LSG) dem Antrag des Sozial-hilfeträgers auf Erstattung der Kosten statt. Beide Instanzen führten aus, dass die sehbehindertenge-rechte Computerausstattung notwendig geworden sei "... um den erhöhten Anforderungen des Unter-richts in den Klassen 10 bis 13 an allgemein bildenden Schulen des Regelschulsystems gerecht zu werden und damit das Grundbedürfnis des Beigeladenen auf Herstellung und Wahrung seiner Schul-fähigkeit zu befriedigen".
Das BSG als letzte Instanz wiederum lehnte den Ausgleichsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X ab und erachtete den Sozialhilfeträger, nicht aber die GKV, als leistungspflichtig. Denn die Hilfsmittelausstattung in der 10. Klasse diene nicht mehr "... der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnis-ses des täglichen Lebens ..."
Das Urteil stellt klar, dass künftig die allgemeine Schulpflicht das Kriterium für die Feststellung der Zuständigkeit ist.
Wie kam es zu dieser Klarstellung?
Versicherte der GKV haben generell Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatz-stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Dies aber nur, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Und die Hilfsmittel dürfen nicht zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören (§ 33 Abs. 4 SGB V). Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC kann - ebenso wie ein mobilerer Laptop - grundsätzlich Hilfs-mittel i. S. dieser Vorschrift sein (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und Nr. 26; stRspr).
Nur sofern Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betroffen sind, ist die GKV leistungsverpflichtet. Zu diesen Grundbedürfnissen gehört auch das selbstständige Wohnen und die "... Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der z. B. die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und Kommunikation mit anderen Menschen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst." Seit langer Zeit zählt auch die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154) zu den Aufgaben der GKV.
Die Gründe für diese über den Wortlaut des § 33 SGB V hinausgehende teleologische Auslegung der Vorschrift liegen in der historischen Aufgabenentwicklung der GKV. Ursprünglich wurde die GKV als reine Arbeitnehmerversicherung geschaffen. Ihr Ziel war, berufstätigen Mitgliedern im Falle einer Krankheit durch Krankenhilfe, Hilfsmittel und dergleichen den Weg zurück in die Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen. Mit der Aufnahme von nicht erwerbsfähigen Personen in die GKV, wie Kindern, Haus-frauen und Rentnern, wurden die Aufgaben der GKV modifiziert. In der Folgezeit genügte es, "wenn mit einem Hilfsmittel die Fähigkeit hergestellt oder erhalten wurde, am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen" (BSGE 30, 270, 272). Folgerichtig wurde der Grundsatz der Sicherstellung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf die Schulfähigkeit übertragen (BSGE 30, 151, 154).
Die Schulfähigkeit ist aber nur insoweit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens i. S. d. § 33 SGB V anzusehen, als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischem Allgemeinwissen an Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Sonderschulpflicht geht.
"Wenn die Krankenversicherung dafür ein zu stehen hat, Behinderten im Wege der medizinischen Rehabilitation die notwendige Kompetenz zur Bewältigung des Alltags zu vermitteln, so muss sie zwar die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Behinderte das staatlicherseits als Minimum angesehe-ne Maß an Bildung erwerben und die ihnen insoweit auferlegten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen können; darüber hinausgehende Bildungsziele hat sie aber nicht mehr zu fördern ..." Der Bildungs-stand ist - wie die Hauptschulreife - innerhalb von neun bis maximal zehn Schuljahren zu erwerben, jedenfalls gemäß der Schulgesetze der einzelnen Bundesländer. Lediglich der Besuch einer Schule zum Erwerb dieser elementaren Grundkenntnisse ist gesetzlich bindend vorgeschrieben.
Zählt eine weiterführende Schulausbildung während der gymnasialen Oberstufe, eine Berufsausbil-dung oder das Studium - unter Zugrundelegung der vorliegend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht mehr zu den allgemeinen Grundbedürfnissen, ist also nicht die GKV, sondern der Sozialhilfeträger zuständig. In diesem Fall wird der Laptop zu einem Hilfsmittel, das lediglich an die Folgen einer Behinderung anknüpft. Und für diese Hilfsmittelausstattung ist im Rahmen der Ein-gliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII der Sozialhilfeträger leistungsverpflichtet.
Ein Laptop liegt gemäß § 33 SGB V dann innerhalb der gesetzlichen Leistungsverpflichtung der GKV, wenn er erforderlich ist, um die Schulfähigkeit eines versicherten schulpflichtigen Schülers herzustellen oder zu sichern. Dies ist bei Schülern der 7. Jahrgangsstufe der CSS, die am Laptop-Projekt teilnehmen, der Fall. Dabei wird ausdrücklich festgestellt, dass diese Zuständigkeitsverteilung der Sozialversicherungsträger sowohl für die Beschulung an Regel- als auch an Sonderschulen gilt.
In diesem Zusammenhang sei noch der Hinweis erlaubt, dass die Carl-Strehl-Schule zwar die infra-strukturellen Voraussetzungen für den Betrieb der Laptops im Klassenverband geschaffen hat; sie ist aber nicht verpflichtet, Schülern die Hilfsmittel selbst zur Verfügung zu stellen. Denn für einen blin-den oder sehbehinderten Schüler ist ein Laptop das, was für einen sehenden Schüler ein Federmäpp-chen ist - jeder Schüler muss seines selbst beschaffen.
Für Eltern und Schüler bedeutet das Urteil: Solange Kinder in die Schule gehen m ü s s e n, ist die GKV für Hilfsmittel zuständig. Für alle anderen Fälle der Sozialhilfeträger.

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