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Der Hilfeplan im Rahmen der Hilfe zur Erziehung
Themen:
Hilfen für Familien und junge Menschen
Ein Auftrag den sich unsere Gesellschaft gegeben hat, ist die Unterstützung und Förderung der Familie, die Unterstützung und Förderung des Kindes und Jugendlichen und der Schutz des Kindes/Jugendlichen. In verschiedenen Gesetzen ist dieser Auftrag niedergelegt z.B. in unserem Grundgesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII)) und natürlich im Bundeskinderschutzgesetz (BuKSchG).
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) heißt es im § 1:
1. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
2. Pflege- und Erziehung der Eltern sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
3. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere:
- 1. Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- 2. Eltern und anderen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung beraten und unterstützen,
- 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen
4. Dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
In weiteren Paragrafen des SGB VIII wird die Erfüllung dieser oben erwähnten Aufgaben in verschiedenen Absätzen beschrieben, die die Arbeit der Jugendhilfe noch einmal verdeutlichen.
Ein besonderer Absatz beschäftigt sich mit der ‚Hilfe zur Erziehung‘. Dies ist der Teil des Gesetzes in dem die Arbeit der Jugendhilfe im Bereich der Leistungen für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zu finden ist.
Die Hilfe zur Erziehung
Eltern sind Inhaber der elterlichen Sorge. Sie sind demnach die „Personensorgeberechtigten“ des Kindes. Als solche haben sie einen Hilfeanspruch an die Kinder- und Jugendhilfe, wenn sie das Wohl ihres Kindes nicht mehr allein gewährleisten können.
Nur wenige Kinder haben einen Personensorgeberechtigten der nicht ein Elternteil sondern ein Vormund oder ein Pfleger ist. In dem von uns hier behandelten Bereich der Pflegekinder ist dies jedoch anders. Etwa die Hälfte aller untergebrachten Kinder in Pflegefamilien, Heimen oder familienähnlichen Unterbringungen haben einen Vormund oder einen Pfleger.
Im § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) heißt es zur möglichen Inanspruchnahme von Hilfe:
Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Um dem Personensorgeberechtigten bei der Erziehung hilfreich sein zu können, beschreibt das Gesetz einige mögliche Angebote in jeweils eigenen Paragrafen:
- § 28 Erziehungsberatung,
- § 29 Soziale Gruppenarbeit,
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe,
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe,
- § 33 Vollzeitpflege,
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform,
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung,
- § 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kommt ein Personensorgeberechtigter ins Jugendamt und möchte in einer Erziehungssituation Hilfe bekommen, so muss er diese Situation natürlich beschreiben und seine möglichen Vorstellungen darlegen. Dann wird er sich von den Fachkräften des Jugendamtes beraten lassen, welche Hilfeform aus den o.a. Hilfen denn nun für ihn (oder sie) die geeignete Hilfe sein könnte. Aus den Überlegungen muss ebenso hervorgehen, dass diese Hilfe nicht nur geeignet sondern auch notwendig ist, um die Erziehung zum Wohle des Kindes wieder zu gewährleisten. Das Jugendamt muss also verschiedenen Hilfemöglichkeit mit dem Personensorgeberechtigten besprechen und herausarbeiten, welche vom Personensorgeberechtigten und dem Kind/Jugendlichen akzeptiert würde.
Das Jugendamt wird immer versuchen, erst einmal eine Lösung zu finden, die die Familie des Kindes unterstützt. Das können sein: Erziehungsberatung, Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe. Diese Hilfen würden die Familie des Kindes in der Bewältigung des Erziehungsalltages unterstützen mit dem Ziel, dass die Eltern die Erziehungsprobleme in den Griff bekommen können.
Immer wieder geschieht es jedoch, dass diese mit dem Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen nicht ausreichen, das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Ist dies der Fall, muss eine andere Hilfe angedacht werden.
Diese besteht dann häufig darin, das Kind aus dem Alltag der Familie herauszulösen und in einer Pflegefamilie oder Heimeinrichtung unterzubringen.
Im Gesetz (SGB VIII) wird das Jugendamt verpflichtet, einem bestimmten Handlungsablauf, einer bestimmten Handlungsmethode zu folgen, wenn es eine länger dauernde Hilfe zur Erziehung geben soll. Eine länger dauernde Hilfe ist eine Hilfe, die länger als drei Monate geleistet werden soll. Um eine solche Hilfe zur Erziehung gewähren zu können, muss das Jugendamt einen im § 36 SGB VIII festgelegten Weg beschreiten.
Es muss einen Hilfeplan erstellen.
von:
Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII