Sie sind hier

18.11.2013
Fachartikel

Der Hilfeplan im Rahmen der Hilfe zur Erziehung

Ein Auftrag den sich unsere Gesellschaft gegeben hat, ist die Unterstützung und Förderung der Familie, die Unterstützung und Förderung des Kindes und Jugendlichen und der Schutz des Kindes/Jugendlichen. In verschiedenen Gesetzen ist dieser Auftrag niedergelegt. Hier erfahren Sie, um welche Gesetze es sich handelt und wie diese angewendet werden müssen.

Themen:

Hilfen für Familien und junge Menschen

Ein Auftrag den sich unsere Gesellschaft gegeben hat, ist die Unterstützung und Förderung der Familie, die Unterstützung und Förderung des Kindes und Jugendlichen und der Schutz des Kindes/Jugendlichen. In verschiedenen Gesetzen ist dieser Auftrag niedergelegt z.B. in unserem Grundgesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII)) und natürlich im Bundeskinderschutzgesetz (BuKSchG).

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) heißt es im § 1:

1. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
2. Pflege- und Erziehung der Eltern sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
3. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere:

  • 1. Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  • 2. Eltern und anderen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  • 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen

4. Dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

In weiteren Paragrafen des SGB VIII wird die Erfüllung dieser oben erwähnten Aufgaben in verschiedenen Absätzen beschrieben, die die Arbeit der Jugendhilfe noch einmal verdeutlichen.
Ein besonderer Absatz beschäftigt sich mit der ‚Hilfe zur Erziehung‘. Dies ist der Teil des Gesetzes in dem die Arbeit der Jugendhilfe im Bereich der Leistungen für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zu finden ist.

Die Hilfe zur Erziehung

Eltern sind Inhaber der elterlichen Sorge. Sie sind demnach die „Personensorgeberechtigten“ des Kindes. Als solche haben sie einen Hilfeanspruch an die Kinder- und Jugendhilfe, wenn sie das Wohl ihres Kindes nicht mehr allein gewährleisten können.
Nur wenige Kinder haben einen Personensorgeberechtigten der nicht ein Elternteil sondern ein Vormund oder ein Pfleger ist. In dem von uns hier behandelten Bereich der Pflegekinder ist dies jedoch anders. Etwa die Hälfte aller untergebrachten Kinder in Pflegefamilien, Heimen oder familienähnlichen Unterbringungen haben einen Vormund oder einen Pfleger.

Im § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) heißt es zur möglichen Inanspruchnahme von Hilfe:

Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Um dem Personensorgeberechtigten bei der Erziehung hilfreich sein zu können, beschreibt das Gesetz einige mögliche Angebote in jeweils eigenen Paragrafen:

  • § 28 Erziehungsberatung,
  • § 29 Soziale Gruppenarbeit,
  • § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
  • § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe,
  • § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe,
  • § 33 Vollzeitpflege,
  • § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform,
  • § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung,
  • § 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kommt ein Personensorgeberechtigter ins Jugendamt und möchte in einer Erziehungssituation Hilfe bekommen, so muss er diese Situation natürlich beschreiben und seine möglichen Vorstellungen darlegen. Dann wird er sich von den Fachkräften des Jugendamtes beraten lassen, welche Hilfeform aus den o.a. Hilfen denn nun für ihn (oder sie) die geeignete Hilfe sein könnte. Aus den Überlegungen muss ebenso hervorgehen, dass diese Hilfe nicht nur geeignet sondern auch notwendig ist, um die Erziehung zum Wohle des Kindes wieder zu gewährleisten. Das Jugendamt muss also verschiedenen Hilfemöglichkeit mit dem Personensorgeberechtigten besprechen und herausarbeiten, welche vom Personensorgeberechtigten und dem Kind/Jugendlichen akzeptiert würde.

Das Jugendamt wird immer versuchen, erst einmal eine Lösung zu finden, die die Familie des Kindes unterstützt. Das können sein: Erziehungsberatung, Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe. Diese Hilfen würden die Familie des Kindes in der Bewältigung des Erziehungsalltages unterstützen mit dem Ziel, dass die Eltern die Erziehungsprobleme in den Griff bekommen können.

Immer wieder geschieht es jedoch, dass diese mit dem Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen nicht ausreichen, das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Ist dies der Fall, muss eine andere Hilfe angedacht werden.

Diese besteht dann häufig darin, das Kind aus dem Alltag der Familie herauszulösen und in einer Pflegefamilie oder Heimeinrichtung unterzubringen.

Im Gesetz (SGB VIII) wird das Jugendamt verpflichtet, einem bestimmten Handlungsablauf, einer bestimmten Handlungsmethode zu folgen, wenn es eine länger dauernde Hilfe zur Erziehung geben soll. Eine länger dauernde Hilfe ist eine Hilfe, die länger als drei Monate geleistet werden soll. Um eine solche Hilfe zur Erziehung gewähren zu können, muss das Jugendamt einen im § 36 SGB VIII festgelegten Weg beschreiten.

Es muss einen Hilfeplan erstellen.

Das könnte Sie auch interessieren

Konzept

Aus dem Konzept des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises

Das Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis hat in seinem Konzept zur Vollzeitpflege Grundpositionen zum Hilfeplanverfahren festgelegt.
Fachartikel

von:

Hilfeplanung für Pflegekinder mit Behinderungen

Soll in der Hilfeplanung über die Unterbringung in einer Pflegefamilie entschieden werden, sollten hieran neben dem Allgemeinen Sozialen Dienst, dem Pflegekinderdienst, den gesetzlichen Vertretern des Kindes evtl. auch weitere unterschiedliche Fachkräfte wie Ärzte, Therapeuten, Lehrer etc. hinzugezogen werden. Nach einer Entscheidung zur Unterbringung des behinderten Kindes in einer Pflegefamilie ist mit allen Beteiligten der durch die Behinderung anfallende Bedarf zu ermitteln. In diesem Fachartikel finden Sie detaillierte Informationen dazu.
Fachartikel

von:

Der Hilfeplanprozess

Übersicht über die einzelnen Teilbereiche des Hilfeplanprozesses.
Arbeitspapier

Hilfeplanung inklusiv gedacht - Ansätze, Perspektiven, Konzepte

Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe hat einen Sammelband zur inklusiven Hilfeplanung veröffentlicht, in dem erstmals verschiedene theoretische Ansätze, fachliche Perspektiven und pädagogische Konzepte aus dem Bereich der Eingliederungs- und der Kinder- und Jugendhilfe gebündelt werden.
Fachartikel

von:

Die Arbeit mit der Herkunftsfamilie

Bei der Beteiligung von Herkunftseltern im Hilfeplanprozess gibt es einige Herausforderungen an die fachliche Arbeit. An der Bruchstelle einer Fremdplatzierung von Kindern ist die vom KJHG geforderte Partizipation der Eltern wenig realisiert -- möglicherweise kann sie in vielen Fällen auch nicht wirklich realisiert werden.
Empfehlung

von:

Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII

Die BAG Landesjugendämter verabschiedete bundesweite Empfehlungen für die Hilfeplanung mit denen erstmals seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vor 25 Jahren bundesweit gültige Maßstäbe gesetzt werden.
Empfehlung

von:

von:

Hinweis auf die Empfehlungen 'Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII'

Hinweis auf die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) vom Mai 2015 zur Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII - Auszüge des Vorwortes und der Einleitung.
Frage und Antwort

Wer nimmt an Hilfeplangesprächen teil?

Gibt es eine Verordnung oder eine Passage in einem Gesetz, der die Einbeziehung der leiblichen Eltern bei den Hilfeplangesprächen vorschreibt, auch wenn sie kein Sorgerecht haben und sich nachweislich nicht uns Kind kümmern?
Fachartikel

von:

Grundgedanken zum Paragraf 36 SGB VIII

In § 36 SGB VIII findet sich die rechtliche Grundlage für das Hilfeplanverfahren.
Frage und Antwort

Fragen von Pflegeeltern zur Hilfeplanung

Haben wir Pflegeeltern auch ein Anrecht auf ein Protokoll des letzten Hilfeplangesprächs? Gilt ein Hilfeplan auch ohne unsere Unterschrift? Müssen die Herkunftseltern an dem Hilfeplangespräch teilnehmen? Was ist, wenn wir mit dem Protokoll des Hilfeplangesprächs so nicht einverstanden sind? Wir haben jetzt zwei Jahre kein Hilfeplangespräch mehr gehabt – können wir das einfordern?