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10.01.2009
Fachartikel

Gesundheitskarte ab 2009 gefährdet Adoptionsgeheimnis

Falsche Rentenversicherungsnummern für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege

Autor: Dirk R. Schuchardt (Dipl.-Verwaltungswirt)

GESUNDHEITSKARTE AB 2009 GEFÄHRDET ADOPTIONSGEHEIMNIS

Falsche Rentenversicherungsnummer für Adoptiv-/Pflegekinder

Durch die „Elektronische Gesundheitskarte“ kann unter Umständen das Adoptionsgeheimnis offengelegt werden. Die Elektronische Gesundheitskarte, die zukünftig die bisherige Krankenversichertenkarte ersetzt, enthält unter anderem die Krankenversicherungsnummer. Bei der Bildung dieser Krankenversicherungsnummer wird automatisch auf persönliche Daten zugegriffen, die bei Adoptiv-/Pflegekinder sehr sensibel sind.

Hintergrund ist, dass für jeden Krankenversicherten – auch für familienversicherte leibliche Kinder, Pflege- oder Adoptivkinder (§ 10 SGB V) – eine Krankenversicherungsnummer erstellt wird. Ohne eine Rentenversicherungsnummer kann diese Krankenversichertennummer aber nicht erstellt werden.

Die Krankenkassen übermitteln zu diesem Zweck die bei ihnen gespeicherten Daten an die Deutsche Rentenversicherung. Diese erstellt hieraus dann die Rentenversicherungsnummer (§ 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Aus der Rentenversicherungsnummer wird dann durch eine „Vertrauensstelle“ (§ 290 Abs. 2 SGB V) eine eindeutige und lebenslang gültige Krankenversicherungsnummer gebildet (Der Gesetzgeber hat die Nutzung der Rentenversicherungsnummer als Krankenversicherungsnummer ausdrücklich verboten - § 290 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Die so gebildete Krankenversicherungsnummer wird dann an die Krankenversicherung rückübermittelt.

Das Problem: Geht aus den Daten bei der Krankenkasse der wahre Geburtsname des Adoptiv-/Pflegekindes hervor, so wird hieraus eine Rentenversicherungsnummer gebildet, aus der auf eine Adoption geschlossen werden kann. Denn: Die zwölfstellige Rentenversicherungsnummer enthält neben dem Geburtsdatum (3. bis 8. Stelle) und einer Seriennummer für das Geschlecht (an der 10. und 11. Stelle) auch den Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens (an der 9. Stelle).

Beispiel:
Das Pflegekind Chantal Arnold geb. 28. September 2004 lebt seit dem 6. Juni 2005 bei den Pflegeeltern Martin und Susanne Zimmermann. Für das Pflegekind wird folgende Rentenversicherungsnummer vergeben: 13 280904 A 978. Chantal wird am 12. Dezember 2008 adoptiert und erhält den Familiennamen „Zimmermann“. Nun stimmt aber der Vergabebuchstabe „A“ in der Rentenversicherungsnummer mit dem neuen Geburtsnamen nicht mehr überein (Richtig wäre ja „Z“). Im Sozialversicherungsausweis, den alle Beschäftigen besitzen müssen, stände dann später – anders als im Personalausweis - als Geburtsname „Arnold“.

Fehler können sich bei der Vergabe der Rentenversicherungsnummer hin und wieder einschleichen. Werden die persönlichen Daten nicht genau so geschrieben, wie sie der Geburtsurkunde zu entnehmen sind, kann es zu Vergabefehlern kommen.

Wenn eine fehlerhafte Rentenversicherungsnummer bemerkt wird, kann diese leicht korrigiert werden, wenn die Geburts-/Heiratsurkunde der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt wird. In der Regel wird die falsche Rentenversicherungsnummer dann stillgelegt. Stilllegung bedeutet aber, dass von der falschen Rentenversicherungsnummer zur richtigen Rentenversicherungsnummer eine „Umleitung“ eingebaut wird. Wird also die falsche Rentenversicherungsnummer im Computer aufgerufen, werden die Daten auf den richtigen Weg gebracht.

Wird aber nach erfolgter Adoption eine neue Rentenversicherungsnummer vergeben, darf die bisherige Rentenversicherungsnummer nicht stillgelegt werden, da so ein Rückschluss auf die Adoption möglich werden würde (Ausforschungsverbot nach § 1758 BGB). Vielmehr muss die bisherige Rentenversicherungsnummer totgelegt werden. Totlegung bedeutet, dass es keine Verweise zu der neuen Rentenversicherungsnummer mit dem neuen Geburtsnamen gibt.

Praxistipps:

1. Bei der Krankenkasse sollte man schon bei der Haushaltsaufnahme darauf hinwirken, dass das Kind, welches in die Obhut der Annehmenden aufgenommen wurde, dort bereits unter seinem zukünftigen Familiennamen geführt wird. Für dieses Anliegen können entsprechende Bescheinigungen durch die Adoptions-Vermittlungen erstellt werden. So wird die Erstellung einer Rentenversicherungsnummer mit dem wahren Geburtsnamen vermieden.
2. Nach erfolgter Adoption sollte man durch persönliche Vorsprache mit der Adoptionsurkunde und der neuen Geburtsurkunde des Kindes bei der Deutschen Rentenversicherung (Service-Stellensuche unter
www.deutsche-rentenversicherung.de) ausdrücklich die „Totlegung“ der bisherigen Rentenversicherungsnummer und die Vergabe einer neuen Rentenversicherungsnummer mit dem neuen Geburtsnamen beantragen.