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21.05.2008
Fachartikel

Flügge sein, auch ohne fliegen zu können?

Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass Jugendämter bei Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes auf die Beendigung der Hilfe zur Erziehung drängen. Ein Fachartikel von Henrike Hopp mit praktischen Hinweisen für Betroffene.

von Henrike Hopp

Die Entwicklung der letzten zwei Jahre zeigt, dass Jugendämter bei Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes auf die Beendigung der Hilfe zur Erziehung drängen. Jugendämter fragen sich, wieso Heime die Jugendlichen verselbständigen können, die Pflegeeltern dies aber häufig nicht schaffen.

Einige Jugendämter sind dazu übergegangen, ab dem 16. Lebensjahr des Pflegekindes verstärkt auf die Beherrschung lebenspraktischer Fähigkeiten zu pochen, entsprechende Defizite im Rahmen der Hilfeplanung aufzugreifen und das Erreichen gewünschter Fähigkeiten als Ziele zeitorientiert im Hilfeplan festzuschreiben.

Der Jugendliche soll mit der Volljährigkeit unabhängig von Jugendhilfe leben können.

Pflegefamilien sehen diese Entwicklung mit Sorge. Sie wissen, dass lebenspraktische Fähigkeiten allein noch kein selbst bestimmtes Leben ermöglichen und befürchten, dass ihre Pflegekinder flügge sein müssen ohne fliegen zu können.

Unterschiedliche Vorstellungen von Jugendämtern und Pflegeeltern?

Pflegeeltern und Sozialarbeiter eines Jugendamtes arbeiteten an einem Wochenendseminar intensiv am Thema Junge Volljährige und Verselbständigung. Zuerst wurden Fähigkeiten zusammen getragen, die ein junger Mensch braucht, um sein Erwachsenenleben managen zu können:

  • den Alltag strukturieren und mit alltäglichen Dingen klar kommen (Kleidung, Wäsche, Einkauf, putzen usw.)
  • Umgang mit eigenem Geld
  • Übernahme von Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, Vertragsfähigkeit, allein zur Schule oder Ausbildungsstelle zu gehen, Termine einhalten usw.
  • Umgang mit Konflikten
  • Freizeitgestaltung
  • Umgang mit Beziehungen, verlässlich sein
  • sich von den Pflegeeltern und auch den leiblichen Eltern lösen können
  • sich Hilfe holen können.

Es wurde auch klar, dass einerseits diese Fähigkeiten notwendig sind, sie andererseits aber bei vielen jungen Menschen zu Beginn der Volljährigkeit noch nicht ausgereift sind. Deutlich wurde, dass diese jungen Menschen – besonders eben auch (ehemalige) Pflegekinder - nach der Volljährigkeit noch Hilfen brauchen. Hilfen, die ihnen Möglichkeiten der Nachreifung eröffnen.

Es zeigte sich, dass die Sozialarbeiterinnen in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterinnen des Jugendamtes eine andere Sicht auf die Entwicklung und das Erreichen von Selbständigkeit bei Pflegekindern haben als die Pflegeeltern. Ihre Schritte und Ziele formulierten sie wie folgt:

  • Schon mit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie beginnt die Verselbständigung. Verselbständigung ist das (Ober)Ziel der Erziehung mit der immer wiederkehrenden Frage: was braucht das Kind, um dieses Ziel erreichen zu können?

Die Verselbständigung ist also ein Prozess bis zum 18. Lebensjahr.

  • Das Pflegekind hat einen anderen Status als das leibliche Kind. Es bekommt im

Rahmen der Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie. Die Pflegefamilie ist also eine Unterbringungs"maßnahme" des Jugendamtes.

  • Aus diesem Grund werden Zielvereinbarungen auch im Hilfeplanverfahren besprochen und festgelegt.
  • Mit Erreichung der Volljährigkeit ist diese Form der Hilfe zur Erziehung beendet. Das Ziel ist dann erreicht, wenn der junge Volljährige sich alters entsprechend von seinen Pflegeeltern ablösen kann.
  • Das Pflegekind ist dann nicht mehr Pflegekind, die Pflegeeltern sind nicht mehr Pflegeeltern. Beide verlieren ihren Status.
  • Eine weiterführende Hilfe zur Erziehung ist nur im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige möglich. Dies kann auch in der Pflegefamilie gewährt werden. Überwiegend sollte aber eine Hilfe außerhalb der Pflegefamilie z.B. betreutes Wohnen geplant werden.
  • Jugendhilfe für junge Volljährige wird nur noch kurz gewährt und meist vierteljährlich/halbjährlich überprüft. Es gibt kaum noch eine Gewährung über ein Jahr hinaus.

Die Pflegeeltern waren irritiert. Nun ja, das war ja nicht falsch so und so erlebten sie es ja auch, aber eigentlich hatten sie gedacht, Pflegekind und Pflegeeltern würden nicht so sehr als Jugendhilfe"maßnahme" angesehen sondern mehr wie eine Familie, eben wie Eltern und Kind.

Es herrschte gegenseitige Verblüffung: Natürlich wissen die Sozialarbeiter, dass eine Pflegefamilie eine Familie ist, aber eben eine Familie mit Besonderheit, mit besonderem Status und das dieser Status bei Volljährigkeit des Kindes nicht mehr besteht. So ist das nun mal – das ist das Ergebnis der Beendigung einer Hilfe zur Erziehung.
Natürlich wissen das die Pflegeeltern auch – aber bleiben sie nicht Familie über den beendeten Status hinaus? Bleiben sie nicht Eltern mit diesem Kind - und bleiben Pflegekinder nach Beendigung des Status nicht auch Kinder mit diesen Eltern?

Was sind wir, wenn wir nicht mehr Pflegeeltern sind, und was ist das Kind, wenn es nicht mehr Pflegekind ist? "Sie beenden eine Hilfe zur Erziehung – aber wir verlieren einen Familienangehörigen", sagte eine völlig konsternierte Pflegemutter.

Die Emotionen gingen hoch. Ist das so? Verliert die Pflegefamilie einen Familienangehörigen, wenn die Hilfe zur Erziehung beendet wird?

Status – Verlust/Gewinn?

Wie sagte doch einmal ein Amtsleiter: "Wenn das Kind volljährig geworden ist, dann werden Pflegeeltern zu Eltern"

Oder auch nicht, würde ich sagen, denn jetzt gibt es eine Entscheidung in der Familie.
Wir sind nicht mehr Pflegefamilie, was sind wir jetzt? Sind wir Eltern für das Kind geworden, ist das Kind unser Kind geworden? Sind wir eine Familie? Ist das Kind ein Familienangehöriger, d.h. gehört es auch der weiteren Familie an?

Ein 18jähriger, der sich auf seinen achtzehnten Geburtstag monatelang gefreut hatte, viel ein paar Tage später in ein tiefes Loch. Das Leben ging weiter wie bisher, er lebte noch zu Hause, es hatte sich eigentlich nichts verändert – und doch?!

Eines Abends fragte er seine bisherige Pflegemutter "Was bist du denn jetzt eigentlich für mich". Sie antwortete spontan. "Ich bin deine Mutter". Er stutze, lachte, viel ihr in die Arme und begriff, dass sich eigentlich nichts verändert hatte. Er war nicht mehr Pflegekind, na und? Er war jetzt einfach `Kind´ so wie man eben auch als Erwachsener immer noch das `Kind´ seiner Eltern bleibt. Dies war weiter seine Familie, hier war er zuhause, hier gehörte er hin. Er hat sich bald eine kleine Wohnung genommen – was jedoch mit der Zugehörigkeit zu seiner Familie nichts zu tun hatte.

Die räumliche Trennung – der Auszug des jungen Volljährigen in eine eigene Wohnung - bedeutet nicht die Verselbständigung. Darüber waren sich alle klar, aber sie ist für viele ein Schritt in die Verselbständigung, ein Schritt in einen weiteren Reifungsprozess.

Wer hilft bei diesem Schritt? (Pflege)Eltern oder besser Sozialpädagogen im Rahmen von betreuten Wohnen? Das hängt von der Nervenstärke des einen und dem Loslassen-Können aller zusammen ab.

Pflegeeltern wünschen sich die Anerkennung ihrer Elternschaft und Pflegekinder wünschen sich die Anerkennung ihrer Kindschaft. Diese Anerkennung bedeutet nicht die Verleugnung der besonderen Lebenssituation, bedeutet nicht die Verleugnung der Herkunft des Kindes. Diese Anerkennung gilt dem, was die Beteiligten aus sich und ihren Gefühlen gemacht haben: sie sind eine Familie geworden.

Praktische Veränderungen bei Volljährigkeiten des Pflegekindes und seiner Verselbständigung

Das Pflegekind gilt nun steuerrechtlich nicht mehr als Kind dieser Pflegefamilie. Alle bis dahin in Anspruch genommenen Vorteile entfallen.

Das Kind ist nicht mehr auf der Steuerkarte der Pflegeeltern.

Die Pflegeeltern sind nicht mehr kindergeldberechtigt und somit entfallen alle die mit der Kindergeldberechtigung einhergehenden Ansprüche.

Mit der Beendigung der Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie entstehen für Pflegekinder in der Regel folgende Probleme:

1. Kindergeldzahlungen

Die Familienkassen reagieren auf "Abzweigunsanträge" meist nicht und verweisen auf den nun wieder entstandenen Anspruch der leiblichen Eltern. Dieses Problem kann der junge Volljährige meist nicht allein lösen und ist hier noch auf die Hilfe besonders des Jugendamtes angewiesen.

2. Sicherung des Unterhaltes

Häufig gibt es Schwierigkeiten der Zusammenarbeit verschiedener Ämter und Zuständigkeiten z.B. zwischen wirtschaftlicher Jugendhilfe, Sozialämter, Bafög etc. Auch hier erfolgt immer der Hinweis auf die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern und (wenn nicht erfolgversprechend) auf den Klageweg. Darüber hinaus stellen leibliche Eltern oft ihre bis dahin geleisteten Zahlungen an die wirtschaftliche Jugendhilfe ein.

3. Krankenversicherungsschutz, Haftpflichtschutz etc.

Mit Beendigung des Pflegeverhältnisses bzw. bei Auszug endet die versicherungsrechtliche Zugehörigkeit zur Pflegefamilie. Der junge Volljährige muss sich einen eigenen Versicherungsschutz aufbauen.

Die Hilfe für junge Volljährige

Für viele Pflegekinder kommt die Volljährigkeit zu früh, sie haben diesen Prozess bei weitem noch nicht abgeschlossen. Sie brauchen noch etwas Zeit- und um dieses Zeitbekommen geht es. Die Hilfe für junge Volljährige kann dem Pflegekind dringend benötigte Zeit geben.

Der junge Volljährig muss dafür eigenständig einen Antrag (nach § 41 SGB VIII - Kinder und Jugendhilfegesetz) stellen und seinen Bedarf begründen. Die Praxis zeigt, dass zur Zeit immer seltener Hilfe für junge Volljährige in der Pflegefamilie gewährt wird und wenn, dann zeitlich sehr begrenzt und höchstens für ein Jahr.

Sucht sich der junge Volljährige eine eigene Wohnung, so hat er/sie Anspruch auf Beihilfe für die Einrichtung der Wohnung und angemessenen Hausrat. Auch diese Beihilfe erfolgt natürlich nur über Antragstellung.

Bevor die Jugendhilfe dauerhaft leistet, müssen die Volljährigen andere Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft haben z.B. Bafög.

Eine Hilfe gerade zu Beginn des Erwachsenseins kann auch darin liegen, eine Betreuung für sich zu beantragen. Ist z.B. der Umgang mit Geld katastrophal, dann hat ein Betreuer Möglichkeiten, den jungen Menschen vor der Überschuldung und unnötigen Verträgen zu bewahren. Für die Ernennung eines Betreuers muss sich der junge Mensch an das Vormundschaftsgericht wenden. Von dort wird ihm nach genauerer Überprüfung der Notwendigkeit ein Betreuer zugesprochen.

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