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04.11.2018

FASD und Schule

Verfahren zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF Verfahren)

Eine Information zur schulischen Sonderpädagogischen Förderung von Kindern mit FASD in allgemeinbildenden Schulen, Berufskollegs und Förderschulen in NRW.

Relevant in:

Themen:

Inklusive Bildung heißt: in allgemeinen Schulen werden SchülerInnen mit und ohne Behinderung gemeinsam unterrichtet und erzogen.

Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in allgemeinen Schulen statt. Eltern können abweichend hiervon eine Förderschule wählen.

Orte der sonderpädagogischen Förderung:

allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs

Förderschulen
  • Schulen für Kranke
  • Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind:
  • Lernen
  • Sprache
  • emotionale und soziale Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen
  • geistige Entwicklung
  • körperliche und motorische Entwicklung

Gliederung der Förderschulen

In allen Förderschulen gliedert sich der Bildungsgang in die Primarstufe und die Sekundarstufe 1. Er dauert 10 Jahre, im Bereich geistige Entwicklung 11 Jahre. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt.

AO-SF Verfahren (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung)

Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, Förderschwerpunkt und Förderort. Wer ist hieran beteiligt?

Gesetzliche Grundlage für das AO-SF Verfahren ist die Verordnung über die Sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 01.07.2016 des Landes NRW.

Zuständig für das Verfahren ist das Schulamt (Schulaufsichtsbehörde), in deren Gebiet SchülerInnen die allgemeine Schule (Grundschule, Förderschule, Hauptschule) besuchen oder besuchen müssten.

Die Bezirksregierung ist zuständig für SchülerInnen von Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Berufskollegs.

Entscheidung über den Sonderpädagogischen Förderbedarf und Förderort

Das Schulamt entscheidet sowohl über die Eröffnung des Verfahrens, abschließend darüber ob der Schüler sonderpädagogische Unterstützung benötigt und an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule diese stattfinden soll.

Das Schulamt kann auch darüber entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu 6 Monate dauert.

Die abschließende Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.

Beantragung durch Eltern oder Pflegeeltern

Eltern können zu jeder Zeit einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellen, für ihr Kind sonderpädagogische Förderung zu erhalten.

Beantragung durch die Schule

In Ausnahmefällen kann auch eine allgemeine Schule den Antrag auf Feststellung eines Bedarfs sonderpädagogischer Unterstützung stellen, insbesondere wenn ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann

  • bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich emotionale und soziale Entwicklung, der mit Selbst- und Fremdgefährdung einhergeht.
  • bei einem Bedarf im Bereich Lernen kann eine allgemeine Schule erst einen Antrag stellen, wenn ein Schüler die Schuleingangsphase im dritten Jahr besucht. Im dritten Schulbesuchsjahr muss schulrechtlich festgelegt werden, dass ein Schüler nicht mehr nach den Vorgaben der Grund- und Hauptschule unterrichtet werden kann und individuelle Ziele erhält. Die allgemeine Schule fördert das Kind aber auch sonderpädagogisch von Anfang an.

Nach dem Ende der 6. Klasse ist ein Antrag der Schule nicht mehr möglich.

Ablauf des Feststellungsverfahrens

Nach Eröffnung des Verfahrens

  • Erstellung eines Gutachtens über Art und Umfang der ggf. notwendigen sonderpädagogischen Unterstützung durch eine sonderpädagogische Lehrkraft sowie Lehrkraft der allgemeinen Schule.
  • Die Eltern werden von den beauftragten Lehrkräften zu einem Informations- und Beratungsgespräch eingeladen.
  • schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt zur Feststellung des körperlichen Entwicklungsstands, die allgemeine gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.

Das Schulamt kann, wenn es für die Entscheidung wichtig ist, Gutachten weiterer Fachdienste einholen.

Inhalt des Gutachtens

  • vorschulische Bildung, Erziehung, Förderung, bisheriger schulischer Bildungsweg
  • Lebensumfeld, soweit dies für die schulische Bildung und Erziehung von Bedeutung ist
  • Lernentwicklung, Leistungsstand, Arbeits- und Sozialverhalten, Ergebnisse der Test- und Lernprozessdiagnostik, daraus folgender Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
  • Inhalt des Gesprächs mit den Eltern, Elternwunsch zum Förderort (allgemeine Schule oder Förderschule)

Das Schulamt entscheidet auf der Basis des vorliegenden Gutachtens über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Es ermittelt, welche allgemeinen Schulen mit Angeboten "Gemeinsames Lernen" und welche Förderschulen für den betroffenen Schüler in Frage kommen können. Die Eltern werden aufgefordert, zu entscheiden, ob sie anstelle des Besuchs der allgemeinen Schule den Besuch der Förderschule für ihr Kind wählen.

In einem persönlichen Gespräch mit den Eltern werden diese über die beabsichtigte Entscheidung des Schulamts informiert. Das Schulamt erläutert die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und den voraussichtlichen Bildungsgang.

Den Eltern wird das Gutachten einschließlich der Berichte, die dem Gutachten zugrunde liegen, ausgehändigt. Diese Unterlagen werden auch an die zukünftige Schule weitergleitet.

Wahl des Förderorts, Anmeldung an der Schule

Das Schulamt schlägt den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist.

Haben sich die Eltern für eine Förderschule entschieden, schlägt ihnen das Schulamt mindestens eine solche Schule mit dem für den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vor.

Die Eltern melden ihr Kind an einer der Schulen an, die von der Schulaufsichtsbehörde benannt worden ist.

Die Eltern können ihr Kind auch an einer anderen allgemeinen Schule mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen oder an einer anderen Förderschule anmelden, die jeweils dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird. Hier holt die Schule vor Aufnahme des Kindes die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein.

Melden Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst das Schulamt die Aufnahme in eine Schule und teilt den Eltern dies schriftlich mit.

Jährliche Überprüfung des Förderorts und Bildungsgangs

Mindestens einmal jährlich überprüft die Klassenkonferenz, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen.

Ist bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs angebracht, werden die Eltern und das Schulamt hierüber informiert.

Das Schulamt kann entscheiden, dass ein Wechsel zunächst probeweise sechs Monate dauert.

Wechsel des Förderschwerpunkts

Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunktes für erforderlich, teilt die Schule dies mit der entsprechenden Begründung den Eltern mit.

Das Schulamt wird ebenso unterrichtet, das daraufhin eine erneute Entscheidung über den neuen Förderschwerpunkt trifft.

Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz keine sonderpädagogische Förderung eines Schülers mehr erforderlich, teilt die Schule dies nach einem Gespräch mit den Eltern der Schulaufsichtsbehörde mit.

Stellt auch die Schulaufsichtsbehörde fest, dass kein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr besteht, widerruft sie ihre Entscheidung. Sie berät die Eltern darüber, wo der Schüler seine Schullaufbahn fortsetzen kann.

Welche Rechte haben Eltern
  • Sie können den Antrag auf sonderpädagogische Unterstützung stellen
  • Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in allgemeinen Schulen statt. Sie können abweichend hiervon eine Förderschule wählen.
  • Sie haben einen Anspruch darauf, bereits während des Verfahrens mit den Gutachtern zu sprechen.
  • Sie können zum Gespräch im Schulamt eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen
  • Sie haben Anspruch darauf, Einsicht in das Gutachten sowie alle weiteren für das Verfahren relevanten Unterlagen zu nehmen.
  • Sie können gegen die Entscheidung des Schulamtes hinsichtlich des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, die Schulform sowie den Ort Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Quellen:

  • Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 01.07.2016 (SGV.NRW.223)
  • Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Fragen und Antworten zum Sonderpädagogischen Förderbedarf in der Primarstufe und Sekundarstufe 1

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