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02.07.2017
Fachartikel

Das Ende der SGB VIII - Reform?

Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe und anderen flankierenden Gesetzen im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG

Aktuellste Entwicklung

Der Bundesrat hat nicht wie geplant am 7. Juli das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz debattiert und verabschiedet, sondern es von der Tagesordnung genommen. Nun könnte das Gesetz noch beim Treffen des Bundesrats Mitte September behandelt werden. Wenn dies der Fall sein sollte gäbe es zwei Möglichkeiten:

1. Der Bundesrat winkt dann das vom Bundestag verabschiedete Gesetz durch oder
2. Der Bundesrat ändert das Gesetz. Bei einer Änderung würde dann der Vermittlungsausschluss eingeschaltet werden.

Wird das Gesetz vom Bundesrat nicht behandelt, wird es wohl nach der Bundestagswahl einen neuen Anlauf geben müssen.

Was ist geblieben?

Was ist geblieben von der mit großem Enthusiasmus geplanten Reform des SGB VIII?
Was ist geblieben von der geplanten Verbesserung der Pflegekinderhilfe, welche im Rahmen des Koalitionsvertrages zwischen CDU/CSU und SPD vereinbart worden war?

Nehmen wir ein freundlichen Bild: Aus dem Seifenblasenröhrchen sind viele Luftblasen entstiegen, die nach wohlwollender oder kritischer Betrachtung letztendlich doch geplatzt sind. Manche Ideen verwandelten sich in Luftballons, erst prall gefüllt, dann immer dünner und schlappriger werdend.

Diese geplante Reform ist aus meiner Sicht noch nicht mal ein Reförmchen, sondern ein mühseliger politischer Kompromiss um sich nicht restlos zu blamieren. Welch eine Vergeudung an Arbeit, gutem Willen und Idealismus. Welch eine Enttäuschung!

2_Schauen wir auf das Ergebnis
Es gibt für die Pflegekinderhilfe keine Änderungen. Die inklusive Lösung (alle Kinder in die Jugendhilfe) wäre wohl ein zu mutiger Schritt gewesen. Die Pflegekinder haben nicht mehr Rechte bekommen und die leiblichen Eltern der Kinder keinen verstärkten Anspruch auf Beratung und Begleitung. Die Paragrafen zur Pflegekinderhilfe blieben unangetastet und wir alle werden vertröstet auf die nächsten Jahre. So der Stand der Dinge.

Von den Änderungen, die es gibt, wirken sich natürlich auch einige auf die Pflegekinder und ihre Familien aus. So wurde der Kinderschutz verstärkt und einige Paragrafen mit inklusionsfördernden Sätzen ergänzt.

Für unseren Arbeitsbereich möchte ich auf folgende Paragrafen besonders aufmerksam machen:

SGB VIII - Kinder-/Jugendhilfe

§ 9a – Ombudsstellen

Ombudsstellen sollen dazu dienen, jungen Menschen und Familien in Konfliktlagen mit dem Jugendamt oder zur Beratung unabhängige Unterstützung zu geben.

§ 27 – Hilfe zur Erziehung

Es wird festgehalten, dass unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden können - z. B. ist neben der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege eine andere Hilfe z.B. Tagesgruppe, Erziehungsbeistand etc. bei entsprechendem Bedarf zu leisten. Diese mehrfachen Leistungen wurden bisher von einigen Jugendämtern abgelehnt. Nun ist diese Frage geklärt.

§ 36b - Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang

Hier wird vorgeschrieben, dass das Jugendamt rechtzeitig andere Sozialleistungsträger mit ins Boot holen muss, wenn eine neue Zuständigkeit dieser Trägerr anliegt. Im Hilfeplan sollen die Übergangsvereinbarungen festgelegt werden.

§ 94 - Umfang der Heranziehung – Beitrag von jungen Menschen

Besonders erfreulich ist eine Veränderung der Kostenheranziehung junger Menschen zu den Kosten der Unterbringung. Anstatt 75 % müssen sie jetzt 50 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Darüberhinaus wurden Einnahmen aus Schülerjobs, Praktikas, Ferienjobs und Teile aus Ausbildungsvergütungen bis zu einer bestimmten Höhe von einer Anrechnung ausgenommen.

SGB XII - Sozialgesetzbuch/Sozialhilfe:

§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe: Unterbringung in einer Pflegefamilie für Kinder mit Behinderungen.

Die bisherige Befristung dieser Leistung auf den 31. Dez. 2018 wurde aufgehoben. Somit können nun auch nach diesem Termin Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien vermittelt werden und bereits vermittelte Kinder weiter in ihren Pflegefamilien verbleiben.

Nachfolgend stelle ich Ihnen die alten und neuen Paragrafen vor, die Auswirkungen auch auf das Pflegekinderwesen haben können. Die Veränderungen oder Ergänzungen sind hervorgehoben dargestellt.
Nachfolgend stelle ich Ihnen die alten und neuen Paragrafen vor, die Auswirkungen auch auf das Pflegekinderwesen haben können. Die Veränderungen oder Ergänzungen sind hervorgehoben dargestellt.

Paragrafen in alter und in neuer Fassung

SGB VIII / Kinder- und Jugendhilfe

Alt

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen.
Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

Neu

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2. Personen, die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz genannt sind und dem Jugendamt nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.

Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) [...]

Alt

§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,

Neu

§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern
4. die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen.

Komplett neu

§ 9a Ombudsstellen
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann eine Ombudsstelle oder vergleichbare Strukturen errichten, an die sich junge Menschen und ihre Familien zur allgemeinen Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe wenden können. Ombudsstellen oder vergleichbare Strukturen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.

Alt

§ 27 Hilfe zur Erziehung
[...]
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.

Neu

§ 27 Hilfe zur Erziehung
[...]
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

Neu

§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung
Fassung ab 1.1.2020:
[...]
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie nach § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf Personen mit seelischer Behinderung oder auf von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

Komplett neu

§ 36 b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang
(1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Falle eines Zuständigkeitsübergangs auf andere Sozialleistungsträger dafür verantwortlich, dass die anderen Sozialleistungsträger rechtzeitig in die Hilfeplanung eingebunden werden.
(2) Im Rahmen des Hilfeplans sollen von den zuständigen Sozialleistungsträgern Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs getroffen werden.

Alt

§ 94 Umfang der Heranziehung
(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen.
Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen

Neu

§ 94 Umfang der Heranziehung
6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 50 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. § 93 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt:
1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich,
2. Einkommen aus Ferienjobs zweimal im Kalenderjahr bis zu einer Dauer von jeweils maximal vier Wochen bis zur Höhe von jeweils 400 Euro oder einmal im Kalenderjahr bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen bis zur Höhe von 800 Euro oder
3.150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten gilt Satz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Neue Fassung

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden den folgenden Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren und ihm die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Daten mitzuteilen, soweit sie dies zur Abwendung der Gefährdung für erforderlich halten:
1. Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger und Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen und-psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugend-beraterinnen und –berater sowie
4. Beraterinnen und Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5. Mitglieder und Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und –arbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und -pädagogen und
7. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen.
Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.

(2) Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit des Tätigwerdens des Jugendamtes berücksichtigen die Personen nach Absatz 1, ob die Gefährdung anders, insbesondere durch Erörterung der Situation mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten und ein Hinwirken auf die Inanspruchnahme erforderlicher öffentlicher Hilfen bei den Personensorgeberechtigten abgewandt werden kann, soweit dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(3) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Fachkraft die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Daten sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren.

(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für nicht in Absatz 1 genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Stellen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe (SGB XII)

§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe - Absatz 3 -
Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches.

WICHTIG: In der neuen Fassung des Paragrafen würde der Satz "Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft" aufgehoben. Es gibt nun keine zeitliche Einschränkung dieser Leistung mehr.

Auf der Webseite des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht – DIJuF – können Sie eine Gegenüberstellung aller geänderten und ergänzten Paragrafen finden.