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01.10.2010
Fachartikel

Beistand für Pflegeeltern in Amtsgesprächen

Der Verlauf eines Amtsgespräches unter Zuhilfenahme eines Beistandes

Aus Sicht der Pflegemutter

Nach der Bitte um Beistand verabredeten wir mit Frau Karger als Beistand einen Termin, um sowohl das Problem und seine Hintergründe genau zu erläutern, als auch unsere Beweggründe, einen Beistand hinzu zu ziehen.

Als erstes beschrieben wir die momentane familiäre und schulische Situation und die Vorgeschichte unseres Kindes. Wir klärten gemeinsam die Frage, wie stark die familiäre Belastung durch die schulischen Schwierigkeiten ist.

Anschließend besprachen wir, wie das Problem zu konkretisieren wäre und sammelten Argumente für den von uns angestrebten Lösungsweg, um das Ziel der Trennung von Schule und Familie vor dem Jugendamt im Hilfeplangespräch zu vertreten. Wir klärten die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Gleichzeitig mussten wir klare Grenzen definieren unter welchen Bedingungen wir uns auf Alternativen einlassen konnten.

Nach diesem Vorgespräch fühlte ich mich als Mutter sicherer, dass beim Hilfeplangespräch im Jugendamt

  • alle Argumente vorgetragen werden,
  • die Gründe sachlich vorgetragen werden,
  • die Emotionen im Gespräch in den Hintergrund rücken können.

Wir waren ruhiger, weil wir nicht nur als überforderte Eltern da standen, sondern ein erfahrener Außenstehender unsere Argumente verstand und diese noch ergänzen konnte. Außerdem waren wir zuversichtlich trotz unserer emotionalen Betroffenheit den Gesprächsfaden nicht zu verlieren, weil ein neutraler Beistand uns den Rücken stärkte und in gewisser Weise "schützte", uns in Gefühle zu verlieren.

Nachdem wir mit Frau Karger die Vorgehensweise besprochen hatten, informierten wir den Jugendamtsmitarbeiter. Er reagierte zunächst verunsichert, aber abwartend.

Zum Hilfeplangespräch erschienen alle Beteiligten, also Eltern und Beistand sowie der Sozialarbeiter, trotz guter Vorbereitung mit Herzklopfen.

Nach dem Überwinden der anfänglichen Phase der Unsicherheit traten die Vorteile der Beistandschaft deutlich zu Tage: Denn nicht nur unser "Team", sondern auch der Jugendamtsvertreter schien besser vorbereitet zu sein als bei früheren Gelegenheiten. Er hatte sich über andere Hilfsangebote und Alternativen kundig gemacht und informierte uns darüber.

Das Gespräch verlief ruhig und strukturiert, niemand wich vom Thema ab. Wir fühlten uns als Pflege-/ Adoptiveltern ernst genommen.

Bei einem weiteren Gesprächstermin fanden wir gemeinsam eine einvernehmliche Lösung.

Auf Grund der positiven Erfahrungen können wir anderen Pflege- und Adoptiveltern nur dringend dazu raten, sich einen Beistand (vielleicht über ihre örtlichen Gruppe) zu holen.

Aus Sicht des Beistandes

Auch für den Beistand eine positive Erfahrung

Auch für mich in der Rolle des Beistandes war dies eine positive Erfahrung und eine Ermutigung, mich in anderen Krisensituationen bei Bedarf zu engagieren. Ich erkannte im Laufe der Zeit, dass Pflegeeltern mit Beistand selbstsicherer auftreten und im Jugendamt häufig partnerschaftlicher behandelt werden.

Meine Arbeit als Beistand gliedert sich in zwei Phasen.

Die Erste besteht darin die Familie und ihr Problem kennen zu lernen. In Vorgesprächen versuche ich herauszufinden, was die Familie von mir konkret erwartet. Ich ermutige Pflegeeltern, ihre Anliegen den zuständigen Sozialarbeitern vorzutragen. Manchmal ist es schon ausreichend, gemeinsam eine Strategie zu entwickeln, die es den Pflegeeltern ermöglicht, eigenständig zu handeln.

Die zweite Phase ist die Begleitung im Gespräch mit den Behörden. Hierbei habe ich auch schon die Erfahrung gemacht, dass allein meine Anwesenheit bei allen Beteiligten zur Versachlichung der Gespräche beiträgt und den Pflegeeltern den nötigen Rückhalt gibt, die erarbeitete Strategie durchzuhalten.

Wie hilfreich eine Beistandschaft sein kann, ist mittlerweile auch einigen Jugendamts-mitarbeitern bewusst geworden. Auch sie nutzen den Beistand um Verständigungsprobleme (Fachchinesisch) auszuräumen.

Natürlich gibt es auch Fälle, in denen Jugendämter einen Beistand schlichtweg ablehnen und z.B. mit Terminverschiebungen versuchen, eine Beistandschaft zu verhindern. Aber mit genügend Selbstbewusstsein, einer Portion Hartnäckigkeit und dem Wissen um die Rechtmäßigkeit meiner Begleitung ist es mir auch in einem solchen Fall gelungen, ein erfolgreiches Gespräch mit der Pflegefamilie und dem Amtsleiter zu führen.

Meine eigenen Erfahrungen mit einer Person meines Vertrauens an meiner Seite und die positiven Rückmeldungen der von mir begleiteten Pflegefamilien motivieren mich, diese Arbeit fortzuführen.

Meine anfängliche Sorge, den unterschiedlichen Anforderungen nicht gerecht werden zu können, gerät mehr und mehr in den Hintergrund. Wie bei vielen Dingen wächst man in die Materie hinein.

Ich möchte auch Anderen Mut machen, diese wichtige Aufgabe anzugehen und sich als Beistand zur Verfügung zu stellen.

Als Anhang zum Erfahrungsbericht hier eine rechtliche Erläuterung zum Beistand

Jeder Bürger hat das Recht in der Zusammenarbeit mit einer Behörde eine Person seines Vertrauens als Begleitung mit zu den Gesprächen ins Amt zu nehmen.

Pflegeeltern befinden sich ihrem Jugendamt gegenüber in einer besonderen Situation, einmal als private Person und private Familie und andererseits als Leistungserbringer für eine Hilfe zur Erziehung. Das Miteinander der Pflegefamilie und der Fachberaterin des Jugendamtes kann nur erfolgreich sein, wenn es auf Vertrauen beruht.

Manchmal ist dieses Vertrauen jedoch angeknackst und es fällt schwer, sich gegenseitig zu verstehen. Da ist ein Beistand hilfreich. Es ist sinnvoll, wenn das Amt über die geplante Begleitung durch den Beistand von den Pflegeeltern informiert wird.

Die rechtliche Grundlage für den Beistand finden Sie im nachfolgenden Paragraphen

§ 13 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

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