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28.08.2023
Fachartikel

Beihilfen in der Pflegekinderhilfe

Beihilfen können gemäß § 39 SGB VIII von Jugendämtern für Pflegekinder und Pflegeeltern gewährt werden. Jedes Jugendamt hat die Möglichkeit, Art und Weise sowie Umfang und Höhe der Leistungen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen. Pflegekinder und Pflegeeltern haben einen Anspruch auf erforderliche zusätzliche Hilfen im Rahmen des notwendigen Bedarfs - ergänzend zum Pflegegeld und notfalls auch über die üblichen Regelungen ihres örtlichen Jugendamtes hinaus.

Pauschalleistungen der Vollzeitpflege - Pflegegeld

Wenn ein Kind im Rahmen der Hilfen zur Erziehung in einer Pflegefamilie untergebracht wird, sind gemäß § 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt durch die Jugendhilfe zu zahlen. Dieses Pflegegeld soll den Lebensbedarf des Pflegekindes in der Pflegefamilie sicherstellen. Das Pflegegeld der Jugendhilfe besteht aus zwei Faktoren: den Kosten für den Sachbedarf (materielle Kosten) und den Kosten für den Erziehungsbedarf des Kindes.

Der Umfang des auszuzahlenden Pflegegeldes richtet sich nach dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes oder Jugendlichen. Der Grundbetrag enthält die Kosten für den Sachaufwand (je nach Alter des Pflegekindes unterschiedlich hoch) - insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Bekleidungsergänzung, Reinigung, Körperpflege, Hausrat, laufenden Schulbedarf, Bildung und Unterhaltung, Versicherung, Taschengeld - und den Anteil der Kosten der Erziehung. Der Erziehungsbeitrag soll den Pflegepersonen die geleistete Erziehung entgelten. Die Pflegeeltern können über diesen Betrag frei verfügen.

Das Pflegegeld wird in einem Pauschalbetrag monatlich den Pflegeeltern vom Jugendamt zur Verfügung gestellt.

Einmalige Beihilfe oder Zuschüsse

Im Pflegegeld ist nicht jeder Bedarf, der im Rahmen einer Vollzeitpflege entsteht, abgegolten. Daher gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe einmalige Beihilfen oder Zuschüssen unabdingbar dazu.

Im  § 39 Absatz 3 SGB VIII heißt es dazu:

Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

Beihilfen sind zusätzliche Leistungen

Diese vom Gesetzgeber ermöglichten Beihilfeleistungen erfolgen zusätzlich zum Pflegegeld.

Aus den Empfehlungen des Kommunalverbandes Baden-Württemberg:

Neben den monatlichen Leistungen für die Pflege und Erziehung und den Sachaufwand können einmalige Beihilfen und Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung …… gewährt werden.

Aus den 'Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Strukturen, Verfahren und pädagogischen Prozessen in der Pflegekinderhilfe (Teil I und II)' der BAG-Landesjugendämter Seite 28:

Zudem kann zusätzlicher Bedarf in Form von einmaligen Beihilfen gedeckt werden. Dieser Bedarf umfasst wichtige einmalige Ereignisse, wie etwa eine Erstausstattung, ……

Die Stadt Magdeburg erläutert in ihrer Broschüre zu den Beihilfen:

Neben den laufenden Leistungen (Erziehungsbetrag, Unterhaltsleistungen, ggf. erhöhter Erziehungsbetrag), die Sie monatlich erhalten, können vom Jugendamt einmalige Beihilfen oder Zuschüsse auf Antrag hin gewährt werden. Einmalige Beihilfen gehören zum Unterhalt des jungen Menschen nach § 39 SGB VIII. Sie ergänzen die laufenden Leistungen, die über das Pflegegeld abgegolten werden.

Zwei Worte sind im o.a. § 39 Absatz 3 von besonderer Bedeutung:

1. Einmalige Beihilfe oder Zuschüsse KÖNNEN gewährt werden –

2. können INSBESONDERE gewährt werden.

‚KÖNNEN gewährt werden‘ bedeutet, dass das Jugendamt in der Beurteilung des Antrages auf Zuschuss einen Ermessensspielraum hat, aber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss.

INSBESONDERE bedeutet, dass die im § 39 aufgeführten Anlässe nur als Beispiele von Bedarfen aufgeführt werden und keine anderen Anlässe ausgeschlossen sind.

Über viele Bedarfe z.B. Erstausstattung, Weihnachten, Urlaub, Einschulung, Geburtstag des Kindes usw. wird im Grundsätzlichen nicht mehr debattiert, sondern sie werden vom Jugendamt als solche anerkannt.

Kommunale Regelungen der Beihilfen

Beihilfetabellen/Kataloge

Damit alle Pflegekinder in diesen Bedarfssituationen die gleiche finanzielle Unterstützung bekommen, sind die Jugendämter dazu übergegangen, Kataloge (Regeln) für Beihilfen zu erstellen. Sie sind dabei unterschiedlich vorgegangen, haben mal mehr, mal weniger Beihilfebedarfe aufgeführt und auch die Höhe der Beihilfen eigenständig festgelegt. Es ist interessant, einmal die verschiedenen Beihilferegelungen der einzelnen Jugendämter zu vergleichen.

Ein Beihilfekatalog ist eine arbeitstechnische Erleichterung für die Verwaltung, bedeutet jedoch nicht, dass nur die dort aufgeführten Beihilfegründe und Beihilfehöhen für alle Berechtigten abschließend gültig sind.

Monatliche Beihilfe-Pauschalen

Eine Vielzahl der Jugendämter sind dazu übergegangen, das Verwaltungsverfahren noch weiter zu minimieren, in dem immer wiederkehrende und klar zu leistende Beihilfen zusammengefasst und in Form von monatlichen Beträgen regelmäßig mit dem Pflegegeld überwiesen werden.

Beispiele:

* Kreis Oberhavel zu den Beihilfen:

Pflegepersonen erhalten zusätzlich zum Sachaufwand eine Sachkostenpauschale in Höhe von 21,00 Euro monatlich. In der Pauschale sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen enthalten. Hierunter fallen Geburtstags- und Weihnachtsgeld, sowie Pauschalen für die Feriengestaltung und Urlaubsreisen. Die Jahressumme von 252,00 Euro (12x 21,00 Euro) setzt sich wie folgt zusammen: Geburtstagsbeihilfe 25,00 Euro Weihnachtsbeihilfe 25,00 Euro Urlaubsreisen 202,00 Euro Jahressumme 252,00 Euro.

Weitere Bedarfe müssen per Anträge gestellt werden.

* Eifelkreis Bittburg-Prüm zu Allgemeine Beihilfen und Zuschüsse 

https://www.bitburg-pruem.de/cms/images/pdf/Richtlinien_Gewaehrung_einmalige_Beihilfen_oder_Zuschuesse_Vollzeitpflege.pdf

Es handelt sich hierbei um eine Ermessensleistung des zuständigen Jugendamtes. Um den in diesem Bereich regelmäßig auftretenden schwierigen Abwägungsprozess zu vereinfachen und Transparenz für die Pflegepersonen herzustellen, aber auch zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands hinsichtlich der Bewilligung von Beihilfen und Zuschüssen, die bei jeder Pflegefamilie in ähnlichem Umfang anfallen, erfolgt die Abgeltung der Sonderbedarfe durch monatliche Pauschalbeträge. Die Höhe der Pauschalbeträge richtet sich nach dem Sonderbedarf einer durchschnittlichen Pflegefamilie und der 

damit verbundenen Höhe der insgesamt möglichen Zuwendungen. Die Pauschale wird zusammen mit dem monatlichen Pflegegeld zum Monatsbeginn im Voraus gezahlt. Eine Antragsstellung durch die Pflegepersonen entfällt.

Altersstaffelung: Alter (von… bis unter … Jahren) Höhe des Pauschalbetrages

0-6 Jahren 50,00 €, 6-12 Jahren 90,00 €, 12-18 Jahren 100,00 €.

 

Nachfolgend erfolgt eine Aufzählung der Beihilfen, die durch die monatlichen Beträge abgegolten sind. Eine Erstausstattung als notwendigen Grundbedarf zu Beginn der Inpflegegabe ist darin natürlich nicht enthalten.

* Landkreis Vorpommern-Rügen      https://www.lk-vr.de/media/custom/3034_1917_1.PDF?1604491741

Die Bewilligung der einzelnen Leistungen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die festgelegten Leistungen gelten pro Anspruchsberechtigten. Bei der Höhe handelt es sich um Richtwerte. In begründeten Einzelfällen können die Richtwerte in Übereinstimmung mit dem individuellen Hilfeplanverfahren überschritten werden. Die Nennung der' einzelnen Leistungen ist nicht abschließend.

Die überwiegend gleichen notwendigen Beihilfen durch immer wiederkehrende Bedarfe bei der weitaus größten Mehrheit der Pflegekinder und Pflegeeltern werden also durch Beihilfelisten zusammengefasst und nach Vorlage der Verwaltung des Jugendamtes von dem örtlichen Jugendhilfeausschuss bewilligt.

Weitere Beihilfen 

Die Beihilfe-Regelungen decken aber nicht alle Bedarfe ab. So erleben wir immer wieder, dass spezielle, individuelle Bedarfe durch spezielle Lebenssituationen des Pflegekindes und der Pflegepersonen entstanden sind. Solche Bedarfe werden dann weder vom Pflegegeld, noch von den üblichen Beihilfen abgegolten. Pflegeeltern, Vormünder, Jugendliche haben daher die Möglichkeit, für diese ehe außergewöhnlichen Bedarfe spezielle Anträge zu stellen.

In einigen Beihilferegelungen wird ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

* Eifelkreis Pittburg-Prüm

Außergewöhnliche Bedarfssituationen

Bei außergewöhnlichen Bedarfssituationen oder Kosten für Sonderbedarfe in außergewöhnlicher Höhe besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Bezuschussung oder Kostenübernahme durch das Jugendamt über die genannte Pauschale hinaus. Darüber entscheidet das Jugendamt unter Berücksichtigung der Besonderheit im Einzelfall und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. In entsprechenden Situationen ist zeitnah mit dem Jugendamt Rücksprache zu halten.

* Märkisch-Oderland    https://www.maerkisch-oderland.de/datei/anzeigen/id/11372,1249/pflegegeldrichtlinie.pdf

In begründeten Ausnahmefällen können weitere als in der Richtlinie aufgeführte Leistungen sowie in der Höhe abweichende Zahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt werden.

* Stadt Magdeburg   

https://www.magdeburg.de/Start/B%C3%BCrger-Stadt/System/Volltextsuche-SOLR/index.php?La=1&NavID=37.871&object=med%2C37.45823.1.PDF

Bereits im November 2020 habe ich auf moses-online auf Beihilfekataloge hingewiesen und dabei besonders auf die Broschüre der Stadt Magdeburg aufmerksam gemacht. https://www.moses-online.de/hinweis-beihilfekataloge-im-internet

Unter dem Begriff „Mehraufwendungen“ heißt es dort:

Als Mehraufwendungen gelten persönlich notwendige Aufwendungen, die in der Eigenschaft der Person begründet und dringend erforderlich sind, z.B. • Spezialnahrung • Eintritt in das Berufsleben • ergänzende pädagogische oder therapeutische Hilfen. Der in begründeten Ausnahmefällen nachgewiesene Mehrbedarf soll einen Maximalbetrag von 500 € im Jahr nicht überschreiten.

Voraussetzungen für einen Antrag auf individuellen Mehraufwand

Anträge auf besondere Beihilfen können gestellt werden,

* wenn der Beihilfegrund zwar schon im Beihilfekatalog aufgeführt wurde, aber die finanzielle Höhe nicht passend zum angezeigten Bedarf ist.

* wenn aufgrund interner Veränderungen und Entwicklungen in der der Pflegefamilie Hilfe angezeigt ist.

Schwere Erkrankung, Unfall, Tod, Trennung, Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes, schwierigste Entwicklungsphasen und andere Situationen können die Pflegefamilie in eine Krise stürzen. In Krisen hat die Familie einen besonders hohen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf, der nicht nur durch Beratung und Begleitung aufgefangen werden kann, sondern auch durch handfeste entlastende Maßnahmen wie Haushaltshilfen, Kinderbetreuer, Ferienaufenthalte, Entlastungspflegefamilien etc. Durch diese Hilfen soll ein Abbruch des Pflegeverhältnisses vermieden werden und die Pflegefamilie in die Lage versetzt werden, mit den neuen Anforderungen umzugehen.

Antragstellung

Die Anträge für einen Mehraufwand über die üblichen Beihilfen hinaus müssen von den berechtigten Personen schriftlich gestellt werden. Auf einen solcher Antrag muss das Jugendamt mit einem ebenfalls schriftlichen Bescheid reagieren. Nur mit diesem Bescheid kann gegen eine Entscheidung vom Antragsteller in Widerspruch gegangen werden. Telefonische Absagen sind in diesen Fällen keine adäquaten Mitteilungswege eines Jugendamtes.

Begründung des Antrages

Der Antrag muss deutlich und präzise beschreiben, warum und worin der besondere individuelle Bedarf besteht. Natürlich ist diese Beschreibung erst einmal die Aufgabe des Antragstellers – meist daher der Pflegeeltern. Die Meinung der Pflegeeltern allein wird selten ausreichend sein, sodass Berater, Begleiter, Ärzte etc. dazu zusätzlich eine Stellungnahme abgeben sollten. Sinnvoll in dieser Hinsicht ist eine Besprechung des Mehrbedarfs bei einem Hilfeplangespräch und die damit verbundene Einschätzung des Pflegekinderdienstes. Die meisten Jugendämter gewähren keine Unterstützungen und Leistungen ohne diesen Schritt. Auch für das Hilfeplanverfahren brauchen die Pflegeeltern häufig weitere Meinungen und Stellungnahmen zur Unterstützung ihres Anliegens.

Unterstützung durch andere Personen

Je nach Art und Weise des individuellen Bedarfs müssen Schreiben dem Antrag beigelegt werden, die den Antrag in seiner Notwendigkeit unterstützen können. Dies gilt auch dann, wenn die Beihilfe generell im Beihilfekatalog aufgeführt wird, aber die dort festgesetzte finanzielle Höhe nicht passend ist.

Beispiel:

Das Pflegekind hat innerhalb der letzten Monate die dritte Brille zerbrochen. Der Beihilfekatalog gibt eine so zeitlich enge wiederkehrende Unterstützung für eine Brille nicht her. Es muss also begründet werden, warum das Kind schon wieder eine Brillenfassung braucht und diesmal eine, die nur sehr schwer brechen kann. Hier macht es Sinn, den Augenarzt, möglicherweise Erzieher, Lehrer oder Therapeuten um eine Einschätzung zu bitten.

Diese schriftliche Erklärung muss dann dem Antrag beigefügt werden.

Höhe des finanziellen Mehrbedarfs

Der Antrag sollte deutlich machen, wie lange der erhöhte Bedarf besteht, wie oft er vorkommt und wieviel die Unterstützung kosten würde. Außerdem müssen Krankenkassenleistungen und Leistungen anderer Träger vorrangig beantragt werden.

Zu dem o.a. Brillenantrag gehören also zusätzlich die Anlagen:

* Die Erklärung des Augenarztes oder anderer Personen, die mit dem Kind in Kontakt sind

* eine oder mehrere Kostenvoranschläge von Optikern

* eine Mitteilung der Krankenkasse über eine mögliche Übernahme eines Kostenanteils oder einer Absage der Kostenübernahme.

Alle Beihilfen können nach diesem Muster gestellt werden. Aber bitte nochmals: schriftlich, oder im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens mit einem entsprechenden Protokoll.

Empfehlungen zu den Beihilfen (§ 39 Absatz 3 SGB VIII)

BAG Landesjugendämter

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat in ihren“ Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Strukturen, Verfahren und pädagogischen Prozessen in der Pflegekinderhilfe (Teil I und II)“ unter anderem auch über Beihilfen und Unterstützungen geschrieben. Auf der Website der BAG bei ‚Empfehlungen und Arbeitshilfen‘ nachschauen, können Sie unter Punkt 158 diese Empfehlungen herunterladen oder lesen.

http://www.bagljae.de/content/empfehlungen/

KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Einmalige Beihilfen und Zuschüsse

Neben den monatlichen Leistungen für die Pflege und Erziehung und den Sachaufwand können einmalige Beihilfen und Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes beziehungsweise des Jugendlichen gewährt werden (§ 39 Abs. 3 SGB VIII). Aus Gründen des vereinfachten Verwaltungsaufwands und zur Entlastung von Pflegefamilien wird empfohlen, einmalige Beihilfen und Zuschüsse in Pauschalbeträgen zu gewähren. Festgelegte Pauschalbeträge sollten in regelmäßigen Abständen überprüft und an Preissteigerungen entsprechend angepasst werden.

https://www.kvjs.de/fileadmin/publikationen/jugend/Rahmenbedingungen_in_der_Vollzeitpflege_gemaess_33_SGB_VIII_01.pdf

SGB VIII § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

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