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Die Bedeutung des Namens bei Pflegekindern
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Der Familienname ist ein wichtiger Baustein für die Entwicklung einer eigenen Identität des Kindes. Mit dem Namen verbindet sich ab dem erinnerungsfähigen Alter die Zugehörigkeit zu einer Familie. Bei einem Kind, das sich bereits mit dem Namen der Herkunftsfamilie identifiziert, ist eine Namensänderung in der Regel nicht im Interesse des Kindes.
Wenn das Kind sehr jung in die Pflegefamilie kommt, stellt sich die Situation anders dar. Das Kind wird von den anderen Kindern mit dem Familiennamen der Pflegeeltern verbunden. Dort, wo dies nicht so ist, kommt es immer wieder zu Verletzungen des Kindes. Das Pflegekind kommt leicht in eine Außenseiterrolle. Bei einem Pflegekind ist der Status des Kindes unsicher, und es kommt nicht selten zu Hänseleien: „Du hast gar keine richtigen Eltern, Du hast gar keinen Vater“. Die Namensungleichheit des Pflegekindes kann so immer wieder zur Verunsicherung des Kindes beitragen.
Der Wunsch des Kindes nach Namensgleichheit kommt in der Regel bei der Einschulung. Wenn das Kind mit einem anderen Namen als die (Pflege)Eltern in der Schule geführt werden muss, so ist es wichtig zu ergründen, ob das Kind selbst den Wunsch nach Namensgleichheit mit der Pflegefamilie hat. Wenn dies der Fall ist, sollten Pflegeeltern auch diesem Wunsch nachgehen und die Namensänderung anstreben.
Nicht nur dort, wo das Kind im nicht erinnerungsfähigen Alter in die Pflegefamilie kam, kann die Namensgleichheit mit der Pflegefamilie ein wichtiger Stabilisierungsfaktor für das Kind sein, sondern auch dort, wo schwer belastende Erinnerungen mit dem Namen der Herkunftsfamilie verbunden sind.
Ich denke an ein Mädchen, das in der Herkunftsfamilie schwer traumatisiert wurde und im Alter von ungefähr sieben Jahren in die Pflegefamilie kam. Nachdem die leibliche Mutter dem Kind bei einem Umgangskontakt, in ihrer Landessprache gesagt hatte, dass sie den Pflegeeltern wünsche, sie mögen auf der Heimfahrt an einen Baum fahren und tot sein, lehnte das Mädchen bis heute – in der Zwischenzeit ist es bald volljährig – jeden Kontakt zur Mutter ab und erträgt es nicht, wenn man die leibliche Mutter als ihre Mutter bezeichnet. Als die Frage erörtert wurde, ob ein Ersetzungsantrag zur Annahme als Kind gemäß § 1748 BGB gestellt werden soll oder nicht, scheiterte dies – trotz dem Vorliegen der rechtlichen Gründe für einen Ersetzungsantrag – an der Weigerung des Mädchens, weil sie Angst hatte, bei einer Anhörung mit der leiblichen Mutter zusammen zu treffen. Sie wollte lieber warten, bis sie als Volljährige selbst den Antrag zur Annahme als Kind stellen kann. In diesem Gespräch meinten die Pflegeeltern, dass es ja eigentlich egal sei, wie man heiße. Sie hätten auf jeden Fall nichts dagegen, dass die Tochter anders heiße als sie selbst. Diese sagte jedoch sehr betroffen und leise: „Aber ich“!
Das Argument, dass immer wieder gegen eine Namensänderung ins Feld geführt wird, dass ja viele Scheidungskinder auch andere Namen als ihre Eltern trügen, greift bei Pflegekindern nicht generell. Wenn ein kleines Kind in eine Familie kommt und dann erlebt, dass es bei ihm anders ist als bei den anderen Kindern, wenn ihm vielleicht von anderen Kindern sogar gesagt wird, dass es gar keine richtigen Eltern hat, kommt es in große Not. Diese Not zeigt sich darin, dass viele Pflegekinder sich in der Schule weigern, mit dem Namen der Herkunftsfamilie aufgerufen zu werden. Nicht selten kommt es zur Leistungsverweigerung, wenn ein Lehrer auf dem amtlichen Namen besteht.
Kinder können in eine schwerwiegende Krise gestürzt werden, wenn sie nach außen immer wieder begründen müssen, warum sie anders heißen als ihre geliebten (Pflege-)Eltern. Das Gefühl, nicht zur Familie zu gehören, wird durch die gegebenen rechtlichen Faktoren oft verstärkt. Umgangskontakte, Hilfeplangespräche, die nicht immer kindgerecht ablaufen, Anhörungen vor Gericht bei Konflikten um Umgangskontakte oder gar Rückführungsanträge bei einem sicher an die Pflegeeltern gebundenen Kind sowie die Tatsache, dass das Kind weiß, dass die Pflegeeltern nicht Vormund sind, sondern ein Amt oder eine fremde Einzelperson über es bestimmen kann, verunsichern Pflegekinder zusätzlich. Dies ist völlig anders als bei Scheidungskindern. Da weiß das Kind, dass derjenige Elternteil, bei dem es wohnt, auch die entsprechenden Rechte hat und zumindest den Namen, den es jetzt trägt, selbst einmal getragen hat oder der getrennt lebende Vater diesen trägt. Auch die Tatsache, dass in der Zwischenzeit eine Scheidung in der Gesellschaft nicht mehr mit einem Makel behaftet ist, wohl aber die Tatsache, dass ein Kind aus einer Familie stammt, die den gesellschaftlichen Normen offensichtlich nicht entsprochen hat, trägt dazu bei.
Das Gefühl, nach außen dokumentieren zu können, dass es ein Teil der Familie Schulze oder Schmidt ist, kann für das einzelne Kind und seine störungsfreie Entwicklung von großer Bedeutung sein.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung bei einem Pflegekind
Das Namensänderungsgesetz nimmt auf die Gefühlslage von Kindern Rücksicht und ermöglicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Namensänderung. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) darf ein Familienname oder ein Vorname nur geändert werden, wenn „ein wichtiger“ Grund vorliegt. In der Rechtssprechung hat der Begriff des wichtigen Grundes im Zusammenhang mit der Änderung des Nachnamens eines Pflegekindes in den Familiennamen seiner Pflegeeltern eine Konkretisierung erfahren: Nachdem früher Namensänderungen grundsätzlich nur dann zulässig waren, wenn das Kindeswohl sie erfordert, entschied das BVerwG im Jahre 1987BVerwG, Urteil v. 24.04.1987, NJW 1988, S. 85, dass der Familienname eines Pflegekindes dem der Pflegeeltern bereits dann anzugleichen ist, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an die Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen, ferner das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.VG Darmstadt,Urt.v.3.2.1998, StAZ 1998, S. 347; VG Arnsberg, Besch. V. 28.5.1999, DAVorm 1999. S649; Loos NamÄndG 2. Aufl., § 3, S.77; vergl. auch Ziff.42 AmÄndVwV, abgedruckt bei Loos, aaO, S. 12 ff
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat am 11. Februar 2003 beschlossen, dass der Antrag der Kläger (leibliche Eltern) auf Zulassung der Berufung gegen das Verwaltungsgericht Freiburg vom 11. Juli 2001 abgelehnt wird. Zu den Gründen der Verwerfung der Zulassung der Klage führt es Folgendes aus:
„Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass ein die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von ... in ... rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Namensänderungsgesetzes vorliegt. Es hat seiner Prüfung dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.04.1987 –7 C 120.86 (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 60) aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach der Familienname des Pflegekindes dem der Pflegeeltern nach § 3 Abs. 1 NÄG bereits dann anzugleichen ist, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen, ferner das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist und eine Annahme als Kind durch die Pflegeeltern nicht oder noch nicht in Frage kommt (S. 6 des UA; vgl. auch Nr. 42 NamÄndVwV).
Das Antragsvorbringen erschöpft sich der Sache nach in dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für in Dauerpflege stehenden Kinder aufgestellten Voraussetzungen im Fall der Beigeladenen vorliegen, weshalb eine Namensänderung gegen den Willen der Kläger (leibliche Eltern) unzulässig sei. Hiermit werden beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung geweckt.
Soweit die Kläger geltend machen, als „natürliche Eltern“ seien sie mit der „schlechten Mutter“, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt werde, nicht vergleichbar, geht dies an den entscheidungstragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils ebenso vorbei wie an der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht haben maßgeblich darauf abgestellt, ob die Gründe für die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie der leiblichen Mutter bzw. den leiblichen Eltern subjektiv vorgeworfen werden können. Das Verwaltungsgericht hat es vielmehr als entscheidend angesehen, dass das Pflegeverhältnis der nunmehr nahezu 15 Jahre alten Beigeladenen zu ihren Pflegeeltern, bei denen sie seit 1989 ununterbrochen lebt, auf Dauer angelegt ist. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandgerichts Karlsruhe vom 02.05.2000 betreffend einen Antrag auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ausgeführt, dass bei einer Herausnahme der Beigeladenen aus ihrer Pflegefamilie, zu der sie eine gewachsene elterngleiche Bindungen entwickelt habe, und eine Rückführung zu ihren leiblichen Eltern der Verlust ihrer sozialen Bezüge und damit eine völlige Bindungslosigkeit und eine schwere und nachhaltige psychische Schädigung des Kindes zu erwarten wäre, so dass eine Aufhebung der Sorgerechtsentziehung das Wohl der Beigeladenen in hohem Maße gefährdete.
Dies gilt auch für das Vorbringen der Kläger, sie fühlten sich ihrem einzigen leiblichen Kind emotional eng verbunden, hätten sich der Elternverantwortung nie entzogen, sondern seit Jahren um sie gekämpft, und seien „materiell und psychisch in der Lage, das Kind bei sich in ordentlichem Lebensstandard zu halten“. Denn auch damit werden die letztlich entscheidenden, auf eine Vielzahl von Umständen gestützten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Dauer des Pflegeverhältnisses und zur Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl nicht erschüttert. Vielmehr spricht gerade der Vortrag der Kläger: ihr einziges Ziel sei es immer gewesen, durch viele Aktionen den Kontakt zum Kind aufrecht zu erhalten und das Kind letztlich in die Familie zurückzubekommen, wodurch sie ihr natürliches Elternrecht betont hätten, für die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Daran wird insbesondere deutlich, dass die Kläger offenbar nicht zu überwindende Schwierigkeiten haben, zu erkennen, dass ihre bisherige Vorgehensweise zu einer massiven Verunsicherung und Verängstigung der Beigeladenen insoweit geführt hat, als sie ständig befürchtet, gegen ihren Willen von ihrer Pflegefamilie getrennt zu werden und damit ihre Sicherheit und Geborgenheit zu verlieren, was letztlich dazu geführt hat, dass sie jeden Kontakt mit den Klägern ablehnt. Dem entspricht die Darstellung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluss v. 02.05.2000, dass die Kläger nicht in der Lage sind, die Beigeladene als eigenständige Persönlichkeit wahrzunehmen und auf ihre Bedürfnisse einzugehen, und sie ohne Rücksicht auf die psychische Befindlichkeit des Mädchens, insbesondere dessen elterngleiche Bindung an die Pflegeeltern, auf ihrem Elternrecht beharren und die Auffassung vertreten, dass „ein minderjähriges Kind gegenüber seinen leiblichen Eltern kein Ablehnungsrecht habe“. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass den Klägern nach wie vor der Blick auf das Wohl ihres Kindes in einer Weise verstellt ist, dass sie daran gehindert sind, ihrer elterlichen Verantwortung gerecht zu werden.“
Im Urteil des VerwG Arnsberg v. 28.05.1999 ist zu lesen:
Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen (Pflegekinder) für ihr Wohl förderlich ist. (...) Der Familiennamen K. (Pflegefamilie) ist somit inzwischen für sie (Geschwister) zu einem Integrationsfaktor geworden. Grundsätzlich kann sich ein Elternteil, dem das Sorgerecht für sein Kind entzogen wurde und dessen Kind unter Vormundschaft und unter pflegeelterliche Betreuung gestellt wurde, nicht auf ein eigenes Interesse am Fortbestand des bisherigen Namens des Kindes berufen. Ein derartiges namensrechtliches Interesse ist in der Elternverantwortung begründet. Dieser Verantwortung wird aber derjenige, der unfähig oder unwillig ist, für sein Kind zu sorgen, deshalb gerade die Ursache für die Errichtung der Vormundschaft und für die Begründung eines Pflegeverhältnisses gesetzt hat, nicht gerecht. Wer aber den Verpflichtungen einer Elternschaft nicht gerecht wird, kann auch nicht den aus Art. 6 des Grundgesetzes fließenden Schutz des Elternrechtes, der auch – wie bereits erläutert- die namensrechtlichen Belange gegen eine Umbenennung umfasst, in Anspruch nehmenvgl. BVerwG, Urteil v. 24.4.1987 – 7 C120/86 – NJW 1988, 85,86.
Diese beiden Urteile zitiere ich hier deshalb wörtlich, weil in der Urteilsbegründung alle wesentlichen Aspekte für eine Namensänderung bei Pflegekindern enthalten sind.
Kinder, die in Dauerpflege aufwachsen und es dem Wohle des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen, können den Namen der Pflegeeltern annehmen. Die leiblichen Eltern werden zwar regelmäßig angehört und sie können Einwände vorbringen. Diese Einwände verhindern die Namensänderung jedoch nicht, wenn es sich ergibt, dass die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist. Häufig wird sich diese Förderlichkeit bereits daraus ergeben, dass eine Namensänderung die weitere gesunde Entwicklung von Pflegekindern unterstützt. Die nach außen bekundete Zugehörigkeit zu seiner Pflegefamilie und die Verminderung der Verlustängste sind ein Grund zur Namensänderung.
Welche Schritte sind erforderlich, wenn eine Namensänderung eingeleitet werden soll?
Der Inhaber des Personensorgerechtes stellt einen Antrag beim zuständigen Ordnungsamt der Kommune. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren.
Antragsberechtigt ist nur das Kind, daher muss für einen Minderjährigen der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen. Ein Vormund oder Pfleger bedarf einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Antragstellung (§ 2 NÄG). Das Vormundschaftsgericht hat das Kind anzuhören. Die leiblichen Eltern sind gemäß § 57 I Nr. 9 FGG beschwerdeberechtigt.
Am Verfahren beteiligt sind die Eltern des Kindes und die Pflegeeltern. Das Jugendamt nimmt zum Antrag des Kindes Stellung. Gegen die Entscheidung der Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Steht das Kind unter Pflegschaft oder Vormundschaft, so hat der Vormund oder Pfleger für die Antragsstellung beim Ordnungsamt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen. Das Vormundschaftsgericht hört das Kind an. Die Herkunftseltern sind in diesem Verfahren beschwerdeberechtigt.
Sollte der Inhaber der elterlichen Sorge oder derjenige, der Teile der elterlichen Sorge, insbesondere das Recht auf Antragstellung bei Behörden und Gerichten oder die Vormundschaft hat, sich gegen eine Beantragung einer Namensänderung aussprechen, so besteht keine Möglichkeit der Antragstellung. Hier muss zuerst die Pflegschaft geändert werden.
Sind Pflegeeltern Vormund oder Pfleger, so müssen sie damit rechnen, dass sie als Antragssteller die Gebühren zu bezahlen haben.
Der Antrag ist zu begründen und muss beinhalten, warum die Namensangleichung zwischen Kind und Pflegeeltern dem Kindeswohl förderlich ist. Das Ordnungsamt hört die leiblichen Eltern und das zuständige Jugendamt an. Danach fällt es die Entscheidung. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrecht, und Beschwerden sind innerhalb der Gerichtsbarkeit auf dem Verwaltungsweg einzuleiten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Eine Bescheinigung der Meldebehörde
- beglaubigte Abschriften des Geburtseintrags
- für über 14-jährige Personen ein Führungszeugnis
- die Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes, wenn ein Vormund oder Pfleger die Namensänderung beantragt.
Am Verfahren beteiligt sind nach der Namensänderungsverwaltungsvorschrift (Nr. 11 NamÄndVwV) die Herkunftseltern des Kindes und seine Pflegeeltern. Das Jugendamt nimmt zu dem Antrag Stellung (Nr. 18 c NamÄndVwV).
Gegen die Entscheidung der Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg offen.
Auszug aus dem Buch „Praxishandbuch Pflegekinderwesen – Wir gehen gemeinsam in die Zukunft“.
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Autorin Paula Zwernemann
von:
Gutachten Opferentschädigungsleistungen und Kostenbeteiligung