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24.01.2023
Fachartikel

Aufgaben des Jugendamtes im vormundschaftlichen Bereich

Das Jugendamt als die fachkompetente Behörde für den Schutz der Minderjährigen und die Unterstützung von Familien ist in einem wesentlichen Umfang im Bereich der Vormundschaft involviert.
Das Jugendamt ist im Bereich der Vormundschaft durch das Vormundschaftsrecht und durch entsprechende Paragrafen im SGB VIII mehrfach beauftragt:
  • Das Jugendamt kann selbst als Amt zum Vormund oder Pfleger für einen Minderjährigen bestellt werden und im Rahmen dieser Bestellung einzelne Mitarbeiter seines Amtes für diese Aufgabe benennen.
  • Im Vormundschafts- und Betreuungsrechtes wird das Jugendamt zum Vormund benannt, wenn bei Geburt des Kindes ein sorgeberechtigter Elternteil fehlt.  Außerdem wird das Jugendamt Vormund, wenn ein Kind vertraulich geboren wird. (§§ 1786, 1787). 
  • Das Jugendamt hat die Personen, die als Vormünder und Pfleger tätig sein sollen, vorzuschlagen und sie zu beraten und zu unterstützen.
  • Das Jugendamt hat als fachkompetente Behörde bei der Arbeit des Familiengerichtes mitzuwirken. Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören.
Vorschlag eines geeigneten Vormundes

Das Jugendamt hat dem Familiengericht vorzuschlagen, wer zum Vormund durch das Familiengericht bestellt werden kann. Dies können sein

  • Ehrenamtlicher Vormund
  • Berufsvormund
  • Vereinsvormund
  • Amtsvormund

Ehrenamtliche Vormünder und Berufsvormünder sind Einzelpersonen, die sich dieser Aufgabe verpflichtet haben. Ein Vereinsvormund ist ein Mitarbeiter eines als Vormundsverein tätiger Träger. Ein Verein kann als Vormundsverein tätig werden, wenn er vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe eine Erlaubnis dazu bekommt. Diese Erlaubnis wird dem Verein erteilt, wenn er dazu gewisse Bedingungen erfüllt. 

Das Jugendamt als Amts-Vormund

Das Jugendamt muss dem Familiengericht seinen Vormunds-Vorschlag begründen und darüber hinaus erläutern, was es unternommen hat, um einen ehrenamtlich tätigen Vormund zu finden.

Bevor das Jugendamt als Amtsvormund einem Mitarbeiter die Aufgabe als Vormund/Pfleger übergibt, hat es das Kind oder den Jugendlichen zu seiner Auswahl mündlich anzuhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

Das Jugendamt hat dem Familiengericht vor seiner Bestellung zum Vormund mitzuteilen, welchem seiner Bediensteten es die Aufgaben der Amtsvormundschaft übertragen wird. Ein Amtsvormund soll in Vollzeit nicht mehr als 50 Mündel zu vertreten haben. Darüber hinaus sind die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen.

Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Vormund und die Bestellung einer natürlichen Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, angezeigt ist und dies dem Familiengericht mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn dem Jugendamt sonst Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Vormundschaft nunmehr ehrenamtlich geführt werden kann.

Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Vormündern

Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass der Vormund seine Aufgabe im besten Interesse des Mündels erfüllt. Sollte es Mängel in der Ausführung dieser Aufgaben geben, dann muss es sich darum bemühen, dass diese Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden. Das Jugendamt ist angehalten, nicht behebbare Mängel in der Personensorge und eine Gefährdung des Vermögens des Mündels dem Familiengericht mitzuteilen. Darüber hinaus muss es regelmäßig dem Familiengericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung des Mündels Auskunft geben.

Vorrangigkeit der ehrenamtlichen Vormünder

Immer wieder wird in den Gesetzen auf die Vorrangigkeit eines geeigneten ehrenamlichen Vormundes hingewiesen. Das Werben, Finden und Vorbereiten ehrenamtlicher Vormünder ist daher eine bedeutende Aufgabe. Die Rolle des Ehrenamtes in der Vormundschaft wurde in den letzten Jahren besonders bei der Gewinnung von Ehrenamtlichen für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge deutlich. Es zeigte sich, dass das Jugendamt diese Aufgabe häufig nur in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erledigen kann. Unter anderem nahm sich der Kinderschutzbund in vielen Kommunen dieser Aufgabe an und entwickelte Vorbereitungskonzepte. http://https://www.kinderschutzbund-frankfurt.de/c/Hintergrund_Suchprofil_2016.pdf

Ebenso gehören zur Führung der ehrenamtlichen Vormundschaft neben einer guten Begleitung und Beratung durch das Jugendamt oder eines Trägers die Möglichkeit des regelmäßigen Austausches mit anderen tätigen ehrenamtlichen Vormündern.

Einige Jugendämter haben in ihren Kommunen Projekte zur ehrenamtlichen Vormundschaft entwickelt. 

Praxisbeispiele

Pressemitteilung der Stadt Bonn vom 8. Dez. 2022

Ehrenamtliche Vormundschaft: Startklar für den Einsatz!

23 Menschen beendeten jetzt die Schulungsreihe, um eine ehrenamtliche Vormundschaft übernehmen zu können. Die Stadt Bonn dankt den Frauen und Männern für ihre Zeit und ihr persönliches Engagement.

Junge Menschen brauchen einen Erwachsenen, dem sie vertrauen können, der sie begleitet und unterstützt. Das sollten die Eltern sein, doch aufgrund von Tod, Flucht oder massiven Problemen in der Familie kann diese Aufgabe manchmal nicht übernommen werden. Hier können Menschen einspringen, die eine ehrenamtliche Vormundschaft für die jungen Menschen übernehmen.

Für diese verantwortungsvolle Aufgabe haben sich in diesem Jahr wieder 23 Bonnerinnen und Bonner entschieden. Nun beendeten sie ihre Schulungsreihe mit der Zertifikatsübergabe nach dem fünften Modul. Im Stadthaus überreichte Sascha Fersch, Abteilungsleiter Soziale Dienste im Amt für Kinder, Jugend und Familie, die Urkunden. „Wir können den Menschen, die dieses Ehrenamt ausfüllen, nicht genug danken für ihre Zeit und ihr persönliches Engagement für unsere jungen Menschen in Bonn“, sagte er anerkennend.

In den vergangenen Wochen haben die Teilnehmenden viel gelernt zur grundsätzlichen Rolle des Vormunds und dessen Aufgaben sowie Haftungsfragen. Grundlagen des Vormundschaftsrechts sowie der Situation von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe waren ebenso Thema, wie die Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren. Eine Rechtspflegerin, die die Kontrollinstanz für die Vormunde darstellt, informierte über ihre Aufgaben und auch zum Ausländerrecht gab es eine Einführung vom Verein Bleibewerk Bonn - besonders wichtig bei einer Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Ausländer. In der Schulung wurde auch Wert darauf gelegt, dass sich Menschen mit einer Vormundschaft nicht überfordern. So wurden die Themen Nähe und Distanz sowie das Wissen um die eigenen Fähigkeiten und Grenzen besprochen.

Auf diese Weise werden die künftigen ehrenamtlichen Vormünder vom Amt für Kinder, Jugend und Familie in mehreren Schulungsveranstaltungen auf ihre verantwortungsvolle Aufgabe vorbereitet. „Auch nach der Bestellung zum Vormund durch das Familiengericht werden die Vormünder durch unseren spezialisierten Fachdienst begleitet und unterstützt, um nicht in Überforderungssituationen zu gelangen“, betont Amtsvormundin Renate Happ vom Fachdienst. Wer eine Vormundschaft übernehmen möchte, sollten natürlich Interesse an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben, über Lebenserfahrung verfügen und bereit sein, das eigene Verhalten und Erleben zu reflektieren. Auch sollten Interessenten Flexibilität mitbringen, da immer wieder kurzfristig Termine anstehen können.

Nach der Motivation gefragt, berichten Menschen häufig: „Mir geht es gut und ich möchte jemanden unterstützen und auf dem Weg begleiten, der viel schlechtere Startbedingungen hat als ich“, sagt Kollegin und Amtsvormundin Katja Illian. Die Vormunde möchten die Entwicklung eines jungen Menschen begleiten, Neues erlernen und ein Beziehungsangebot machen. „Die ehrenamtliche Vormundschaft ist spannend und vielseitig und kann auch durchaus herausfordernd sein - wir vom Fachdienst bieten unsere Unterstützung und Beratung im Vormundschaftsverlauf an und sehen den Einsatz der Ehrenamtlichen als Bereicherung für die Jugendlichen und unser Team“, sagt Amtsvormundin Birgit von Consbruch voll des Lobes.

Wer ebenfalls Interesse hat, eine Vormundschaft zu übernehmen, oder sich vorab intensiver informieren will, kann sich beim Fachdienst für Vormundschaften im Amt für Kinder, Jugend und Familie melden

Rechtsgrundlage 

Die nachfolgenden Paragrafen des SGB VIII beziehen sich auf die Aufgaben des Jugendamtes für den Bereich der Vormundschaft. Diese Paragrafen 53 bis 57 wurden aktualisiert und zeitgleich mit dem veränderten Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. 

§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht

(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.

(2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. Es hat dem Familiengericht darzulegen,

1.welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und

2.wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte.

(3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 

§ 53a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

(2) 1Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. 2Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden.

(3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

(4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass

1.er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,

2.die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen,

3.er sich planmäßig um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pflegern und Vormündern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,

4.er einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, in dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich eines überörtlichen Trägers der Jugendhilfe beschränkt werden.

(3) Der nach Absatz 1 anerkannte Vormundschaftsverein kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.

(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung vorsehen.

(5) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 erteilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften gilt als Anerkennung als Vormundschaftsverein fort. 

§ 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts

(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, vorläufige Amtsvormundschaft).

(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner Bediensteten. Bei der Übertragung sind die Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht zu beachten. Vor der Übertragung der Aufgaben des Pflegers oder des Vormunds hat das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Bediensteten mündlich anzuhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. Wird das Jugendamt als vorläufiger Pfleger oder vorläufiger Vormund bestellt, so sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden; § 1784 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter, der nur mit der Führung von Pflegschaften oder Vormundschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen.

(4) Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Bedienstete gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. Er hat den persönlichen Kontakt zu diesem nach Maßgabe des § 1790 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1790 Absatz 1 und 2 und des § 1795 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

(5) Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen.

§ 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt

(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835 Absatz 5 und § 1844 jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1848 in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach § 1862 Absatz 4 in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen.

(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.

§ 57 Mitteilungspflichten des Jugendamts

(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft sowie den Wegfall der Voraussetzungen der Vormundschaft mitzuteilen.

(2) Das Jugendamt hat dem Familiengericht vor seiner Bestellung zum Vormund mitzuteilen, welchem seiner Bediensteten es die Aufgaben der Amtsvormundschaft übertragen wird. Wird das Jugendamt zum vorläufigen Vormund bestellt, so hat es dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung mitzuteilen, welchem Bediensteten die Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.

(3.. Das Jugendamt hat dem Familiengericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Soweit eine Behebung der Mängel in der Personensorge trotz Beratung und Unterstützung nach § 53a Absatz 2 nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Vormund und die Bestellung einer natürlichen Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, angezeigt ist, und dies dem Familiengericht mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn dem Jugendamt sonst Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Vormundschaft nunmehr ehrenamtlich geführt werden kann.

(5) Das Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels hat dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts mitzuteilen. Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(6) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

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