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17.05.2008
Fachartikel

Anrechnung von ,,Pflegegeld“ als Einkommen beim ALG II?

Fachartikel von Gila Schindler.

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Sie finden hier eine kurze Zusammenfassung:

Anrechnung von,,Pflegegeld" als Einkommen beim ALG II?

Einleitung Mit den ersten Leistungsbescheiden über die Auszahlung von Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem SGB 11 werden Widersprüche zwischen verschiedenen Sozialleistungen offenbart.

Die Zahlungen von Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII werden mitunter vollständig, zumindest aber z.T. als Einkommen der Pflegepersonen angerechnet.

Dies widerspricht nicht nur der bisherigen Praxis im Sozialhilferecht, auch rechtlich ergeben sich Zweifel, ob die Änderung der Sozialleistungsgesetze1 eine solche Anrechnung rechtfertigt.

1 S. 2 SGB VIII).2 Der Teil des notwendigen Unterhalts, der nicht unter die Kosten der Erziehung fällt, wird im Gesetz nicht näher erläutert.

Dem Sprachgebrauch der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge folgend wird er als,,materielle Aufwendungen" für das Kind oder den Jugendlichen bezeichnet.3 Die Sicherstellung erfolgt durch laufende Leistungen, die in der jugendamtlichen Praxis üblicherweise als,,Pflegegeld" bezeichnet werden.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 92 Abs.

3 SGB VIII dazu verpflichtet, die Kosten für die Vollzeitpflege zuzüglich der Annexleistungen nach § 39 SGB VIII zu tragen - Einkommen oder Vermögen der berechtigten Personen dürfen erst im Rahmen der Kostenheranziehung berücksichtigt werden.

Die finanziellen Verhältnisse der Berechtigten werden folglich nicht bei der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe, sondern ausschließlich bei der Heranziehung zu den Kosten berücksichtigt.

III. Leistungen nach § 39 SGB VIII als Einkommen der Pflegeperson?

Da das Pflegegeld in zwei Positionen -,,materielle Aufwendungen" und Kosten der Erziehung gegliedert ist, muss eine differenzierte Betrachtung dieser Positionen in Hinblick auf eine Anrechenbarkeit als Einkommen nach dem SGB II erfolgen.

1.,,Materielle Aufwendungen" für das Kind In Übereinstimmung mit dem sozialhilferechtlichen Begriff des notwendigen Lebensunterhalts in § 12 BSHG (bzw. § 27 SGB XII) umfasst dieser insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Der Betrag für die Erstattung der,,materiellen Aufwendungen" für das Kind oder den Jugendlichen kann somit von vornherein nicht als das Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt werden, da er ausschließlich zur Deckung der materiellen Bedürfnisse des Kindes dient.

Es besteht jedoch keine Unterhaltspflicht des Pflegekindes gegenüber der Pflegeperson.

Folglich darf auch keine indirekte Anrechnung des Pflegegelds erfolgen, indem das Pflegekind verpflichtet wird, das Pflegegeld als sein Einkommen zugunsten der Pflegeperson einzusetzen.

Aus den Vorschriften des SGB II oder SGB XII ergibt sich nichts anderes.

Hiernach wurden als Einkommen diejenigen Leistungen nicht angerechnet, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich benannten Zweck gewährt werden, ohne demselben Zweck wie die Sozialhilfe zu dienen.

Derzeit werden die Kosten der Erziehung nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mit 202 EUR pro Kind und Monat bewertet.12 Dies überschreitet einen halben monatlichen Regelbetrag nach § 20 Abs.

Gleichzeitig setzt sich eine solche Auslegung jedoch in Widerspruch zur sozial rechtlichen Ausrichtung des,,Pflegegelds" und zu steuerrechtlichen Bestimmungen.

Selbst bei der Annahme, dass der Anteil des Pflegegelds, der auf die Kosten der Erziehung entfällt, auch einen finanziellen Ausgleich für die Erziehungsleistung darstellt, ist dieser Ausgleich gerade nicht als Honorar zu werten.23 Damit soll die Betreuung in der Regel nicht als Erwerbstätigkeit angesehen werden.

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