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Aktuelle Ergebnisse der Bindungs- und Traumaforschung und ihre Bedeutung für die Fremdunterbringung
Von Gisela Zenz
Vorbemerkung
Ein Blick zurück: Wer vor 30 Jahren von der Bedeutung der Bindungsforschung oder anderer entwicklungspsychologischer Erkenntnisse für die Fremdunterbringung sprach, konnte – über den engsten Kreis der Betroffenen hinaus – kaum auf Interesse rechnen und schon gar nicht auf Konsequenzen, etwa in Recht, Politik oder Sozialarbeit. „Pflegekinderforschung“ kam in Deutschland erst in den 70er Jahren in Gang und ging zunächst eher von sozialpolitisch motivierten Kinderärzten und Sozialarbeitern aus. Die vereinzelten Stimmen deutscher Psychologen aber bekamen erst Gewicht durch die – auch in dieser Zeit einsetzende - Rezeption der Bindungsforschung, die seit den 50er Jahren überwiegend in England und den USA stattgefunden hatte, d.h. mit der Übersetzung der heute als Klassiker geltenden Studien von John Bowlby, Anna Freud, Rene Spitz und anderen . Den ersten Anstoß zur Verknüpfung psychologischer, sozialpädagogischer und insbesondere rechtlicher Perspektiven gab ein bis heute lesenswertes kleines Buch, das in interdisziplinärer Zusammenarbeit von drei hochangesehenen Experten geschrieben worden war, von dem Juristen J. Goldstein, der Kinderanalytikerin A. Freud und dem Kinderpsychiater A.Solnit: „Jenseits des Kindeswohls“ erschien 1974 in deutscher Sprache und löste - wie zuvor schon in den USA, so auch in Deutschland – lebhafte Diskussionen aus. Wurden doch hier entwicklungspsychologisch begründete Forderungen an Gesetzgeber, Richter und Sozialarbeiter erhoben, die den gängigen Vorstellungen keineswegs entsprachen und bis heute wichtige Orientierungen geben.
Schon die Forderung nach genereller Priorität des Kindeswohls in Sorgerechtsstreitigkeiten gehörte damals durchaus nicht zum festen Bestand eines familienrechtlichen Denkens, das stark am Elternrecht orientiert war. In einer nach wie vor bedenkenswerten Formulierung regten die Autoren an, die optimistische „Gewährleistung des Kindeswohls“ durch die bescheidenere Suche nach der „am wenigsten schädlichen Alternative“ für das jeweilige Kind zu ersetzen . Und für diese Suche stellten sie neue Wegweiser auf. Die Feststellung etwa, daß die für ein Kind entwicklungsnotwendige „psychologische Beziehung zwischen Kind und Eltern“ unabhängig von der Blutsverwandtschaft bestehe, daß sie sich auf das tägliche intime Zusammenleben gründe und daß diese Rolle von biologischen Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern „in gleicher Weise“ wahrgenommen werden könne , war ebenso wenig selbstverständlich wie die Forderung, daß „Entscheidungen über Unterbringung...dem Bedürfnis des Kindes nach langdauernden Bindungen Rechnung tragen (sollen)“ , daß sie sich „nach dem kindlichen, nicht nach dem Zeitbegriff der Erwachsenen richten (sollen)“ oder daß „Kinder in Unterbringungsstreitigkeiten volle Parteifähigkeit... und das Recht auf anwaltliche Vertretung haben (sollen)“ .
Um Gehör für diese Forderungen beim Gesetzgeber, bei Gerichten und Jugendämtern zu finden, brauchte es einen langen Marsch durch die Institutionen, und der ist bis heute nicht abgeschlossen. Immerhin billigte in den 80er Jahren das BVerfG der Pflegefamilie grundrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs.1 GG zu, der bis dahin nur für die biologische Familie in Anspruch genommen worden war. Die Bindungen des Kindes fanden an verschiedenen Stellen Eingang in die Gesetzgebung, ebenso die Rücksicht auf das Zeiterleben von Kindern, wenn es um Trennungen - von leiblichen oder Pflegeeltern geht (§ 1632 IV BGB, § 37 I SGB VIII) und schließlich auch die anwaltliche Vertretung von Kindern in Form der Verfahrenspflegschaft (§ 50 FGG). Diese allerdings kam erst mit der jüngsten Kindschaftsrechtsreform 1998 und auf wackligen Beinen.
Dennoch – unbestreitbar sind entwicklungspsychologische Einsichten seit den ersten Anfängen vielfach aufgenommen und umgesetzt worden, auch in sensibleren richterlichen Entscheidungen und - nicht zuletzt - in der Jugendhilfe, wo es vielerorts gelang, nicht nur in der gesetzlich eingeführten professionellen Adoptionsvermittlung, sondern auch in spezialisierten Pflegekinderdiensten ein hohes Maß an entwicklungspsychologischer Kompetenz verfügbar zu machen.
Freilich gibt es noch immer – erstens - erhebliche Defizite bei der Umsetzung längst bekannter und anerkannter entwicklungspsychologischer Erkenntnisse. Es gibt – zweitens – leider auch Anzeichen für den Rückfall hinter ein bereits erreichtes Niveau. Und es gibt schließlich – drittens - bedauerliche Verzögerungen bei der Vermittlung und Umsetzung neuer entwicklungspsychologischer Forschungsergebnisse, die zu weiteren Verbesserungen in der Praxis beitragen könnten.
1. Defizite bei der Umsetzung „alter“ entwicklungspsychologischer Erkenntnisse
Ein gravierendes Defizit besteht noch immer bei der Ermöglichung langfristiger persönlicher Bindungen: In der Praxis wird beklagt, daß noch immer zu viele kleinere Kinder nach wie vor in Kinderheimen untergebracht sind, ohne daß dafür ein zwingender Grund ersichtlich wäre. Umgekehrt wird für Kinder, die tatsächlich in einem Heim besser leben können, selten eine langdauernde persönliche Beziehung gezielt ermöglicht und geschützt.
Ein weiteres Defizit gibt es bei der längst als notwendig erkannten psychologischen Unterstützung des Übergangs eines Kindes in die Pflegefamilie. Unzureichend ist nach wie vor vielfach nicht nur die vorbereitende Beratung und Information, sondern auch die begleitende Unterstützung für Eltern, Pflegeeltern und Kinder. Insbesondere aber fehlt es durchweg an psychotherapeutischer Hilfe für schwer traumatisierte Pflegekinder. Selbst wenn daran gedacht wird, ist es selten möglich, Kindertherapeuten zu finden, die auf diese Problematik vorbereitet sind.
Unter Informations- und Beratungsmängeln leiden freilich oft auch die Fachkräfte selbst im Vorfeld der Pflege- und Adoptionsvermittlung. Kompetente kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Diagnostik ist bei der Hilfeplanung häufig erforderlich, aber keineswegs immer verfügbar. So wird darauf verzichtet oder aber mit unqualifizierten Angeboten vorliebgenommen. Als unqualifiziert muß auch die Begutachtung in solchen kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken gelten, in denen aufgrund chronischer Unterausstattung ausschließlich sehr junge und schnell wechselnde Ärzte ohne ausreichende Anleitung arbeiten. Der Mangel an Zeit und Erfahrung macht sich sowohl bei der Begutachtung selbst als auch bei der Vermittlung der Ergebnisse an Jugendämter, Gerichte, Eltern und Pflegeeltern bemerkbar mit fatalen Konsequenzen letztlich für die Kinder, die durch eine solche Begutachtung nur eine zusätzliche Belastung, aber keine Hilfe erfahren.
Ein unübersehbares Defizit ist schließlich zu verzeichnen bei der Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens im gerichtlichen Verfahren. Unterbringungs- und Herausnahme-Entscheidungen ebenso wie Verbleibensanordnungen sind durchweg nicht in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum zu erwarten.
2. Rückfälle hinter ein bereits erreichtes Niveau bei der Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Erkenntnisse
Rückfälle lassen sich insbesondere da beobachten, wo es an entsprechender Aus- und Fortbildung fehlt. Mehr noch als im Bereich von Sozialarbeit und Sozialpädagogik gilt das für die Justiz. Die in den 70er und 80er Jahren – zumindest in einigen Bundesländern – erkennbaren Bemühungen der Justizverwaltung um eine kinderpsychologische Fortbildung von Familien- und Vormundschaftsrichtern und um die Unterstützung von Erfahrungsaustausch und Supervisionswünschen von Richtern sind deutlich zurückgenommen geworden. Spürbar wird das heute vor allem da, wo Familienrichter durch die Kindschaftsrechtsreform 1998 unvermittelt solche kindschaftsrechtlichen Fälle übertragen bekamen, die bis dahin in die Zuständigkeit der Vormundschaftsgerichte gefallen waren. Auch wenn die Konzentration kindschaftsrechtlicher Zuständigkeiten durchaus sinnvoll erscheint - ohne die (während der Reform immer wieder als notwendig bezeichnete) Fortbildung kommt es allzu leicht zu einer irreführenden Übertragung der richterlichen Erfahrungen mit Konflikten um Scheidungskinder auf solche um Pflegekinder und generell auf Fälle von Kindeswohlgefährdung. Hier gehen bereits erreichte Differenzierungen in der Wahrnehmung und Einschätzung der unterschiedlichen Situation von Kindern verloren. Pflegekinder (die ja häufig genug gefährdete bzw. geschädigte Kinder sind) müssen also warten, bis auch Familienrichter das spezifische Erfahrungswissen von Vormundschaftsrichtern erworben haben – durch learning by doing, also auf Kosten der Kinder statt auf Kosten der Justizverwaltung.
Dies ist umso gravierender, als in jüngster Zeit auch in der internationalen Rechtsentwicklung widersprüchliche Trends zu verzeichnen sind. So reklamieren insbesondere die UN-Kinderrechtskonvention, aber auch Haager Abkommen zum Minderjährigenschutz und zur Kindesentführung unmissverständlich psychosozial definierte Kindesrechte und den Vorrang des individuellen Kindeswohls im Einzelfall. Bei der Auslegung des internationalen Rechts ist dagegen eine Tendenz zur schematischen Durchsetzung von Elternrechten und ein kaum nachvollziehbarer Rückzug auf eine ausschließlich biologische Definition von Elternschaft zu verzeichnen, ohne jede Auseinandersetzung mit dem Erkenntnisstand der Kinder- und Familienforschung und ihrer Rezeption in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen. Daß solche Anachronismen als „Vereinfachungen“ einer hochdifferenziert entwickelten, anspruchsvollen Kindschaftsrechtskultur von manchen überforderten, weil unzureichend aus- und fortgebildeten Richtern und Sozialarbeitern gern aufgegriffen werden, kann nicht verwundern. Auf die Notwendigkeit einer verstärkten inhaltlichen Auseinandersetzung auf Seiten nationaler wie internationaler Gerichte hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts jüngst ausdrücklich hingewiesen .
Parallel dazu, aber in den Konsequenzen praktisch noch relevanter, kommt es zur Zeit zu einer Preisgabe von spezifischer Erfahrung und entwicklungspsychologischem Wissen im Bereich der Jugendhilfe, wenn Pflegekinderdienste aufgelöst und ihre Aufgaben in die Allgemeinzuständigkeit des ASD überführt werden. Praktisch bedeutsamer ist dieser Vorgang deshalb, weil eine viel größere Anzahl Pflegekinder und Familien mit der Jugendhilfe in Kontakt kommen als mit Gerichten. Gravierender erscheint der Vorgang aber auch deshalb, weil es hier – allen wohlklingenden Begründungen zum Trotz – nicht um fachlich sinnvolle Veränderungen geht, sondern um kommunale Kostenersparnisse – auf Kosten der Kinder. Hoffnungsvoll stimmt allerdings, daß diese Politik mancherorts bereits wieder rückgängig gemacht wird, weil sie sich als kontraproduktiv erwiesen hat.
3. Mängel bei der Aufnahme und Umsetzung neuer entwicklungspsychologischer Erkenntnisse
Kinderschutz im Einzelfall verlangt immer ein Höchstmaß an Sorgfalt und Fachlichkeit. Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt, aber auch psychologische Gutachter und Richter sehen sich immer wieder mit schwierigen Fragen und belastenden Entscheidungen konfrontiert. Die Orientierung an festgeschriebenen Grundsätzen und Theorien birgt jedoch in der Praxis immer auch die Gefahr schematischer Vereinfachungen und der Abschirmung gegenüber neuen Erfahrungen und Erkenntnissen. Es bedarf daher stets von neuem der kritischen Vergewisserung über die eigene Praxis und des Kontakts mit Entwicklungen und Diskussionen in der einschlägigen Forschung. Für die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung und die Abwägung zwischen unterstützenden und eingreifenden Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergeben sich heute wichtige Konsequenzen aus neueren Erkenntnissen der Bindungsforschung, der Traumatheorie und der Resilienzforschung.
Wie bereits erwähnt haben Erkenntnisse der älteren Bindungsforschung über die Entstehung von Eltern-Kind-Bindungen und ihre Bedeutung für die kindliche Entwicklung inzwischen nicht nur weitestgehende Anerkennung und Bestätigung in der Wissenschaft gefunden, sondern auch Eingang in Kindschaftsrecht und Jugendhilfe. Die existentiell wichtigen psychischen Bindungen des Kindes, die meist in biologischen, aber auch in sozialen Familienzusammenhängen, also in Adoptiv- und Pflegefamilien, entstehen, gelten als wesentliches Element des Kindeswohls, das der Staat zu respektieren, zu fördern und zu schützen hat. Weniger Resonanz hat dagegen bisher die neuere Bindungsforschung gefunden, die insbesondere Unterschiede in der Qualität von Bindungen herausgearbeitet hat und z.B. die unterschiedlichen Folgen „sicherer“, „ambivalenter“ und „desorganisierter“ Bindungen für die kindliche Entwicklung untersucht (Literatur dazu vgl. Fn.10!).
Die Bedeutung traumatischer Erfahrungen im Kindesalter sind ein altes Thema insbesondere der psychoanalytischen Entwicklungspsychologie, deren Definition des psychischen Traumas bis heute Gültigkeit hat: von belastenden Erfahrungen unterscheidet sich die Traumatisierung insofern, als sie die je verfügbaren Bewältigungsmöglichkeiten des Individuums überfordert oder ausschaltet und deshalb nicht psychisch „normal“ verarbeitet werden kann. So wird das noch unreife, auf sichere Orientierung angewiesene Ich eines mißhandelten Kindes durch Vernichtungsängste aufgrund seiner körperlichen Unterlegenheit insbesondere dann überwältigt, wenn Mißhandlungen von den Eltern ausgehen, den Menschen also, von denen es unbedingten Schutz erwartet. Dem entspricht es, dass umgekehrt die neuere „Resilienzforschung“ die sichere Verfügbarkeit einer zuverlässig zugewandten (Bindungs-) Person als den wichtigsten „Schutzfaktor“ für eine relativ gesunde Entwicklung von Kindern mit „Risikofaktoren“ wieder und wieder herausgestellt hat (Literatur dazu vgl. Fn.20!).
Die neuere Traumaforschung hat sich zunächst auf erwachsene Kriegs-, Folter- und KZ-Opfer und ihre Behandlung konzentriert. In jüngerer Zeit hat sie auch die Folgen kindlicher Gewalterfahrungen untersucht. Wichtige Ergebnisse für die Jugendhilfe ergeben sich zunächst aus der Bestätigung älterer, aber bis heute noch wenig umgesetzter Einsichten, z.B. dass körperliche Misshandlungen immer auch mit psychischen Schädigungen einhergehen und dass die oft verharmloste Vernachlässigung elementarer kindlicher Bedürfnisse ebenfalls „kumulativ“ traumatisieren kann. Hinzugekommen ist die Erkenntnis, dass miterlebte Gewalt in der Familie von einem Kind ebenso traumatisch erlebt werden kann wie selbst erlittene Verletzungen. „Gewaltschutzgesetze“ wie sie seit einiger Zeit in Österreich und Deutschland gelten, schützen also nicht nur misshandelte Frauen, sondern auch die – nicht körperlich misshandelten - Kinder. Daß alle diese psychischen Traumata auch Spuren in der Entwicklung des kindlichen Gehirns hinterlassen können, aus denen manche späteren Defizite im Bereich kognitiver und affektiver Funktionen erklärbar werden, hat die jüngste Forschungsrichtung, die neurobiologische Hirnforschung, sichtbar gemacht – „sichtbar“ im wörtlichen Sinne, da heute mit bildgebenden Verfahren hirnorganische Veränderungen dokumentiert und Zusammenhänge erschlossen werden, die früher allenfalls vermutet werden konnten . Freilich steckt diese Forschung noch in den Anfängen, so dass Vorsicht bei allen Schlussfolgerungen geboten ist.
Defizite bei der Rezeption solcher neuen Erkenntnisse und Erfahrungen sollen im folgenden im Blick auf drei kontrovers diskutierte Fragen verdeutlicht werden, die für die Praxis der Adoptions- und Pflegevermittlung von besonderer Bedeutung sind: die Frage nach dem „Vorrang“ der ambulanten Hilfe vor der Vollzeitpflege, die Diskussion um die Rückkehroption als Regel oder Ausnahme und die Auseinandersetzung um Umgangsregelung oder Umgangsausschluß bei der Dauerpflege.
Um es vorwegzunehmen: Die neueren juristischen Regelungen, insbesondere des KJHG, haben das Entweder/Oder dieser Kontroversen bereits weitgehend aufgelöst und ermöglichen die jeweils individuell angemessene Lösung. Auch die maßgeblichen juristischen Kommentierungen kommen heute durchweg ohne pauschale Präferenzen aus. Bezogen auf die angesprochenen kontroversen Punkte heißt das:
- Ambulante Hilfen ohne Trennung des Kindes von der Familie sollen immer dann und nur dann gewährt werden, wenn es dem Kindeswohl entspricht
- Die Familienpflege mit Rückkehroption in die Herkunftsfamilie soll immer dann, aber auch nur dann und nur so lange geplant werden, wie dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist
- der Umgang mit der Herkunftsfamilie soll immer dann und nur dann zugelassen und gefördert werden wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet ist.
3.1 Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung – Familienhilfe und / oder außerfamiliäre Unterbringung des Kindes?
Bekanntlich ist dies eine der zentralen Fragen bei jeglicher Hilfeplanung im Jugendamt. Ambulante Hilfen sollen soweit wie möglich Vorrang haben vor einer Trennung des Kindes von seiner Familie. Die Rezeption kinderpsychologischer Erkenntnisse, insbesondere aber der Bindungsforschung, hat in den achtziger Jahren dazu geführt, daß Familientrennungen sehr viel kritischer betrachtet wurden als zuvor. Dies schlug sich auch in neuen rechtlichen Regelungen nieder. So sagt z.B. § 1666a BGB, daß die Trennung eines Kindes von der Familie nur erfolgen darf, wenn eine Gefahr für das Kindeswohl nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, abgewendet werden kann. Ambulante Hilfen wurden ein Thema. Bekanntlich ist speziell in diesem Zusammenhang die sozialpädagogische Familienhilfe als eine sinnvolle Alternative zur Herausnahme von Kindern aus funktionsfähigen Familien in Krisen entwickelt worden , die freilich nur unter bestimmten Bedingungen funktionieren kann, die auch im KJHG definiert sind.
Es mehren sich jedoch die Hinweise aus der (leider noch spärlichen) Forschung, vor allem aber aus zahlreichen Praxis-Erfahrungsberichten, daß diese Hilfeform in vielen Fällen weit überdehnt und in ganz unspezifischer Form eingesetzt wird . Lassen wir einmal die immer häufiger der Jugendhilfe aufgedrängte Argumentation mit der Kostengünstigkeit als Grund für diese Entwicklung beiseite, so geht es meist darum, Familien-Bindungen zu erhalten und Trennungseingriffe um jeden Preis zu vermeiden. Manchmal buchstäblich um jeden Preis: die Todesfälle von Kindern, um die in Osnabrück und in Stuttgart Strafprozesse stattfanden, bilden hier nach Aussagen von Praxis-Kennern nur die traurige Spitze des Eisbergs. Die Kinder waren an Misshandlungen bzw. Vernachlässigung gestorben, nachdem Sozialarbeiter/innen über lange Zeit auf extreme Versorgungsdefizite in der Familie mit immer neuen Hilfeangeboten anstelle von eingreifenden Kinderschutzmaßnahmen reagiert hatten. Zu ähnlichen Verfahren ist es in letzter Zeit auch weiterhin verschiedentlich gekommen.
Auf Bindungsforschung und Entwicklungspsychologie kann sich freilich ein undifferenzierter und pauschaler Bindungsschutz nicht berufen. Vielmehr hat die Forschung längst höchst unterschiedliche Qualitäten von Bindungen nachgewiesen , insbesondere hat sie auch auf krankmachende Bindungen hingewiesen , die unter Umständen die Trennung eines Kindes von seiner Familie geradezu erfordern, weil sie das geringere Übel (oder mit Goldstein/Freud/Solnit : “die am wenigsten schädliche Alternative“) ist.
Dies ist insbesondere im Falle anhaltender Mißhandlungen, sexuellen Mißbrauchs und insbesondere auch bei schwerwiegender Vernachlässigung von Kindern wieder und wieder nachgewiesen worden . Immer wieder weisen Beobachter auch darauf hin, daß die verheerenden Folgen anhaltender Traumatisierung von Kindern in hochproblematischen Familienverhältnissen rechtzeitig wahrgenommen und gegenüber den absolut gesetzten Trennungsschädigungen nicht unterschätzt werden dürfen . Wenn also das Kindeswohl maßgeblich sein soll für die Abgrenzung zwischen sinnvollem Einsatz ambulanter Hilfen einerseits und Vollzeitpflege andererseits, dann genügt es nicht mehr, sich auf den Schutz von Bindungen und die Vermeidung von Trennungen zu berufen, dann müssen vielmehr die neueren Ergebnisse der Forschung zur unterschiedlichen Qualität von Bindungen zur Kenntnis genommen werden.
3.2 Außerfamiliäre Unterbringung mit Rückkehr-Option oder als Dauerpflege?
Ob und unter welchen Bedingungen die Rückkehr eines Pflegekindes in seine Herkunftsfamilie sinnvoll ist und rechtlich durchsetzbar sein soll, ist seit langem ein umstrittenes Thema. Wenn heute oft zu hören ist, daß Familienpflege „grundsätzlich“ mit einer Rückkehr-Option verbunden sein sollte , so ist das weder rechtlich noch psychologisch haltbar. Da die „Rückkehr“ zugleich eine zweite Trennung – von der Pflegefamilie - bedeutet, bedarf sie immer einer besonderen Begründung. Die zentrale Bedeutung langandauernder, d.h. verlässlicher Bindungen für die psychische Entwicklung von Kindern, die bereits von den ersten Bindungstheoretikern betont worden war, wurde von der nachfolgenden Forschung wieder und wieder bestätigt und genauer herausgearbeitet . Danach stellt jede Trennung einer Eltern-Kind-Beziehung eine Belastung und ein Risiko für die kindliche Entwicklung dar. Art und Ausmaß der Gefährdung sind abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von Zeitpunkt und Dauer der Trennung, von der Zahl der bereits erlebten Trennungen und der sonstigen Vorgeschichte des Kindes sowie von der Vorbereitung und nachfolgenden Hilfe bei der Bewältigung der Trennung. Mit mehrfachem Wechsel der Unterbringung nimmt das Risiko einer Schädigung der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit dramatisch zu, und die Abbruchquote bei Pflegeverhältnissen steigt in unmittelbarem Verhältnis zur Zahl der vorangegangenen Unterbringungswechsel . Die Rückkehr in die Herkunftsfamilie kommt daher immer dann in Betracht, wenn ein Kind aus einer „intakten Familie“ nur kurzfristig fremdplaziert werden muß und wenn einfühlsame Begleitung von seiten der Pflegeeltern wie auch der Herkunftseltern auch nach der Rückkehr gewährleistet ist .
Angesichts der Tatsache aber, daß Vollzeitpflege heute fast nur noch da realisiert wird, wo Kinder traumatisierende Belastungen in ihrer Herkunftsfamilie erlebt haben – durch Alkohol- oder Drogenprobleme, Gewalttätigkeit, Vernachlässigung oder Mißbrauch, nicht selten über Jahre - muß das Risiko einer erneuten Verpflanzung des Kindes entscheidend anders gewichtet werden. Die sogenannte Resilienzforschung, die in jüngerer Zeit der Frage nachging, warum manche Kinder solche massiven Belastungen besser überstehen als andere, also resilienter, d.h. widerstandsfähiger sind, diese Forschung hat übereinstimmend die stabile Beziehung zu einer verläßlich und liebevoll zugewandten erwachsenen Person als wichtigsten „Schutzfaktor“ herausgestellt, der die „Risikofaktoren“ zum Teil ausgleichen oder doch die schlimmsten Konsequenzen extremer Belastungen mildern kann . Schon dies spricht für die dauerhafte Sicherung der neuen Familienbeziehung.
Hinzukommt, daß es nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen und mit außergewöhnlichem Einsatz möglich sein dürfte, in derart belasteten Familien die Erziehungsbedingungen innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitrahmens so nachhaltig zu verbessern, daß die Voraussetzungen für eine Rückkehr gegeben sind. Dies ist aus der Drogenberatung ebenso bekannt wie aus der allgemeinen Familienberatung. Gezielte Studien zum Therapieerfolg bei Eltern mißhandelter, mißbrauchter oder vernachlässigter Kinder haben Entsprechendes ergeben: selbst wenn sich in der Therapie deutliche Veränderungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen der Eltern abzeichnen, setzen sich in einer großen Zahl der Fälle Mißhandlungen, Mißbrauch oder Vernachlässigung der Kinder noch über Jahre fort . Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Umgang mit traumatisierten Kindern aufgrund ihres geschädigten, oft extrem schwierigen Beziehungsverhaltens ganz besondere Anforderungen an die Eltern stellt, wenn sich die alten Muster nicht wiederherstellen sollen . Das alles spricht nicht gegen intensive beratende und therapeutische Bemühungen um die oft selbst biographisch belasteten und unglücklichen Eltern, die insbesondere auch später geborenen Kindern zugute kommen können. Für ein bereits traumatisierte Kind aber sind die notwendigen Veränderungen meist eben nicht schnell genug zu erreichen.
Vergeblich wird man daher auch nach einer Erfolgsstatistik zu Rückführungen suchen. Leider ist bislang nirgends erfaßt, für wieviele Kinder unter welchen Umständen eine Rückkehr-Option ins Auge gefaßt wird und wie oft sie realisiert wird. Nach den stark variierenden Angaben aus Jugendhilfestatistik und regionalen Untersuchungen ist davon auszugehen, daß zwischen 18 und 39 % der Pflegekinder ( nach ein bis fünf Jahren Aufenthalt in der Pflegefamilie) in ihre Herkunftsfamilien zurückkehren . Ob dies Fälle einer geplanten Rückkehr sind, ist nicht bekannt. Vor allem aber ist der Statistik nichts darüber zu entnehmen, wie die Rückkehr dieser Kinder verläuft und was danach geschieht . Fachleute gehen jedenfalls davon aus, daß die Mehrzahl dieser Kinder nicht in der Familie bleibt, sondern bald wieder in andere Pflegefamilien, Wohngruppen, Heime oder auch zeitweise in die Psychiatrie überwechselt, daß also die „Rückkehr“ häufig nur der Beginn einer immer schwieriger werdenden Reise durch die Einrichtungen der Jugendhilfe ist .
Unter entwicklungspsychologischen Aspekten muß daher eine Rückkehr-Option für ein Kind, das unter den heute überwiegend sehr ungünstigen Bedingungen in Vollzeitpflege vermittelt wird, als gesteigert begründungspflichtig gelten. Sie dürfte nur in einer sehr begrenzten Zahl der Fälle unter ganz spezifischen Bedingungen in Betracht kommen. Voraussetzung ist im Rahmen der Hilfeplanung in jedem Falle eine sorgfältige und kompetente kinderpsychologische Diagnostik.
3.3 Besuchskontakte – Förderung, Einschränkung oder Ausschluß?
Umgangsrechte oder „Besuchskontakte“ gehören ebenfalls seit jeher zu den besonders schwierigen Themen im Pflegekinderwesen, und sie sind im Konfliktfall selten zu allseitiger Zufriedenheit zu regeln. Auch entwicklungspsychologische Erkenntnisse und Ergebnisse von Umgangsstudien können daran wenig ändern. Sie können aber vielleicht dazu beitragen, Möglichkeiten und Grenzen der Konfliktregelung realistischer einzuschätzen und unnötig belastende Irrwege zu vermeiden. Erstaunlich genug, daß die Forschung sich der Umgangsproblematik erst in jüngerer Zeit explizit anzunehmen beginnt! Weniger erstaunlich ist es wohl, daß die vorliegenden Ergebnisse nur sehr zögerlich zur Kenntnis genommen werden, stehen sie doch in scharfem Kontrast zum Regelungs- und Beratungsoptimismus, der in den letzten Jahren so manchen Richter, Sozialarbeiter und Familienberater, aber auch den Gesetzgeber zu beflügeln scheint.
Zunächst gilt es wohl, sich bewußt zu machen, daß Besuchskontakte zwischen Kindern und ihren Eltern, die nicht mehr mit ihnen zusammenleben, grundsätzlich eine menschlich sehr schwierige Aufgabe darstellen, gleichgültig ob es sich um Scheidungs- oder Pflegekinder handelt. Vorausgegangen ist immer eine Trennung, die mit Trauer, oft mit Bitterkeit und mit Verunsicherung einhergeht. Das Leben findet in getrennten, u.U. sehr verschiedenen Alltagswelten statt. Gefühle verändern sich, entfremden sich, die Suche nach neuen Sicherheiten, neuen haltgebenden Bindungen beginnt und fordert Raum. In jeder Biographie werden dabei unterschiedliche Erfahrungen früherer Verluste und Ängste angerührt. Das alles gilt für die beteiligten Erwachsenen ebenso wie für die Kinder, trifft aber Kinder nachhaltiger, weil ihre psychische Entwicklung noch ungesicherter und auf Sicherheit in Beziehungen essentiell angewiesen ist.
Wenn es gelingt, diese Probleme gut zu bewältigen , wenn es insbesondere den Erwachsenen gelingt, diese Probleme so zu bewältigen, daß die Entspannung auch für das Kind überzeugend spürbar wird, dann können Umgangskontakte sinnvoll und eine Hilfe für alle Beteiligten sein, gerade auch für das Kind, das mit Trennung und veränderter Alltagswelt leben lernen muß. Wenn es nicht gelingt – aus welchen Gründen auch immer – wenn unüberbrückbare Spannungen, Konflikte und Ängste der Erwachsenen oder des Kindes die Kontakte zu einer permanenten Quelle von Verunsicherung machen, dann werden sie zu einer schweren Belastung für die Erwachsenen – mindestens für die mit dem Kind zusammenlebenden, oft aber auch für die umgangsberechtigten – und zu einer bedrohlichen Gefahr für die psychische Entwicklung des Kindes. Gesetzliche Verpflichtungen, gerichtliche Anordnungen und Zwangsberatungen können hier wenig helfen. Gerichte und Jugendämter können zu Kontaktversuchen ermutigen, Gelegenheiten eröffnen, Beratungsangebote vermitteln. Direkt oder indirekt erzwungene Besuche dagegen erfüllen die in sie gesetzten Hoffnungen selten, schaden aber oft. Das haben die neueren Forschungen zu langfristigen Scheidungsfolgen eindrucksvoll gezeigt . Bis ins Erwachsenenleben wirken sich bei den Kindern fortgesetzte Loyalitätskonflikte und Ohnmachtsgefühle bei jahrelang gerichtlich erzwungenen Kontakten aus. Erste Studien zu den unmittelbaren Auswirkungen von Besuchskontakten in Pflegefamilien weisen in die gleiche Richtung .
War bislang von Gemeinsamkeiten in den Umgangsproblemen von Scheidungs- und Pflegekindern die Rede, so ist nun auf Unterschiede hinzuweisen, die allzu leicht übersehen werden. Scheidungskinder hatten vor der Trennung überwiegend gute, unbelastete Eltern-Beziehungen. Ein Elternteil und damit ein Teil ihrer bisherigen Alltagswelt bleibt ihnen auch nach der Trennung erhalten und zwar meist auf Dauer, gesichert – in der Regel - durch die Verständigung der Eltern darüber. Auf diese Situation zielt die jüngste Kindschaftsrechtsreform mit ihren Bemühungen, das Umgangsrecht zu fördern, insbesondere es als „Kindesrecht“ auszugestalten. Schon hier erweist sich freilich die Durchsetzung im Konfliktfall immer wieder als hochproblematisch. Mehr noch zeigt sich dies bei Pflegekindern, deren Situation sich grundsätzlich von der der Scheidungskinder unterscheidet.
Am ehesten vergleichbar ist die Situation von Pflegekindern aus intakten Familien, die von ihren Eltern aus eigenem Entschluß in Pflege gegeben werden, sei es kurzfristig aufgrund von akuten Krisen, sei es auf Dauer, etwa wenn Krankheiten oder Behinderungen sie außerstande setzen, das Kind selbst zu erziehen. Unter diesen Umständen können Besuche sinnvoll oder sogar notwendig sein, um Übergänge zu erleichtern. Ein gravierender Unterschied zur Scheidungssituation liegt freilich darin, daß jedes in Pflege gegebene Kind sich von beiden Eltern und der bisherigen Alltagswelt trennen muß. Bei einer dauerhaften Unterbringung muß es den endgültigen Verlust seiner bisherigen Lebenswelt bewältigen und Bindungen – auf die es existenziell angewiesen ist - in seiner Pflegefamilie ganz neu aufbauen. Wenn die Herkunftseltern diesen Prozeß nicht einfühlsam unterstützen können, sondern das Kind immer wieder mit ihrem eigenen Trennungsleid in Loyalitätskonflikte bringen, dann werden auch diese Besuche zum Problem.
Noch ganz anders aber sieht die Situation der überwiegenden Zahl der Dauerpflegekinder aus. In aller Regel haben sie eine schwer belastende, traumatisierende Familiengeschichte mit vielfältigen Folgen psychischer oder auch körperlicher Beeinträchtigung. Sie erleben nicht nur einen vollständigen Wechsel der Familie, sondern auch eine ganz neue Art von Familienbeziehungen. Sie haben meist keine verläßlichen Bindungserfahrungen und deshalb besondere Schwierigkeiten, sich in der Pflegefamilie darauf einzulassen, sind aber gerade wegen ihrer belastenden Vorgeschichte ganz besonders auf neue, emotional tragfähige und verläßliche Familienbeziehungen, also auf die Entwicklung einer sicheren Bindung, angewiesen. Auf Seiten der Pflegeeltern ergeben sich daraus hohe Anforderungen an ihre Belastbarkeit, an Geduld und Einfühlungsvermögen. Die leiblichen Eltern haben die Kinder meist mehr oder weniger unfreiwillig in Pflege gegeben. Sie leiden darunter und vermitteln den Kindern häufig – direkt oder indirekt - ihren Wunsch, sie bald zurückzuholen.
Wenn unter diesen Umständen nach wie vor immer wieder um Umgangsrechte gekämpft und Umgangsansprüche von Gerichten und Jugendämtern unter Hinweis auf die tatsächlich zu beobachtenden Bindungen der Kinder auch an traumatisierende Eltern unterstützt werden, so spielt hier ein undifferenziertes und wissenschaftlich nicht haltbares Verständnis von Bindungen eine unheilvolle Rolle. Die neuere Bindungsforschung hat - wie bereits erwähnt – hinreichend belegt, wie entscheidend die jeweilige Qualität der Bindung für die Entwicklung von Kindern ist. Danach ist die Bindung etwa an mißhandelnde Eltern als pathogen, also als krankmachend einzustufen, weil hier in Ermangelung anderer Bindungspersonen emotionale Nähe gesucht wird, die zugleich massive Ängste bis hin zur Todesangst hervorruft . Solche hochambivalenten Bindungswünsche bei den Kindern immer wieder durch Besuche der Eltern zu beleben – ohne Rücksicht auf Signale von Angst und posttraumatischen Belastungsstörungen, muß zu einer fortgesetzten Verwirrung des ohnehin meist bereits schwer geschädigten, nämlich „desorientierten“ Bindungsverhaltens führen und damit auch die Entwicklung neuer, positiv getönter, sicherer Bindungen in der Pflegefamilie massiv behindern, wenn nicht sogar verhindern . Erste empirische Untersuchungen bestätigen inzwischen diese Überlegungen , die freilich aus der allgemeinen Bindungsforschung längst ableitbar waren.
In diesem Zusammenhang stellt auch die Anordnung des „geschützten Umgangs“ keinen Ausweg dar, da die Anwesenheit einer Jugendamtsmitarbeiterin oder die Begrenzung der Kontakte auf Räume des Jugendamtes allenfalls vor äußerer, nicht aber vor psychischer Einwirkung schützen kann.
Es bedarf im übrigen wohl kaum eines psychologisch besonders geschulten Einfühlungsvermögens, um zu begreifen, welche Bedrohung von den Besuchen der Eltern für ein traumatisiertes Kind ausgehen muß. Wie soll ein Kind begreifen, daß die Eltern, die es mißhandelt, mißbraucht, oder verlassen haben, von den Pflegeeltern freundlich empfangen werden? Wie soll es sicher sein, daß den Eltern nicht auch erlaubt wird, es wieder mitzunehmen? Wie auch soll ein Kind seine Gefühle sortieren, Wünsche nach Zärtlichkeit und Nähe, nach freundlicher Zuwendung neben Wut, Angst in der Erinnerung an Entwertungen und Demütigungen, wie soll es auch klare Wertmaßstäbe entwickeln, wenn eben diese leiblichen Eltern und die Pflegeeltern im pflichtgemäß freundlichen - und das scheint doch wohl wertschätzenden - Umgang miteinander erlebt werden ?
Auch das Argument, Kinder brauchten zur Herausbildung einer gesunden Identität die Auseinandersetzung mit ihrer Herkunft, zu der die leiblichen Eltern, wie auch immer sie waren, nun einmal gehören - auch dieses Argument beruht auf einem tiefgreifenden Mißverständnis psychologischer Notwendigkeiten. Richtig ist, daß Menschen ihre Herkunft begreifen wollen, daß sie – wie es oft heißt – nach ihren Wurzeln suchen und daß Kinder und Jugendliche dabei Hilfe brauchen. Zu behaupten aber, daß diese Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte nur in Form der realen Konfrontation mit den zu dieser Geschichte gehörenden Personen vor sich gehen könne und vor sich gehen müsse, ist eine durch nichts zu belegende Idee, die sich meist recht abstrakt auf einen notwendigen Erhalt des familialen Systems beruft ohne Rücksicht auf die destruktiven Auswirkungen auf seine schwächsten Mitglieder - Kinder nämlich, die von den Eltern in der Vergangenheit Leid durch Gewalt und Zurückweisung erfahren haben, das im fortdauernden Kontakt mit ihnen immer wieder auflebt.
Keinem Traumatherapeuten würde es jedoch einfallen, in der Arbeit mit traumatisierten Menschen das Opfer immer wieder mit seinem Peiniger zu konfrontieren, um dadurch eine Aufarbeitung dieser Erfahrungen zu ermöglichen . Im Gegenteil – die gesamte Psychotherapieforschung belegt, daß die Aufarbeitung extremer Gewalt- und Leiderfahrungen nicht möglich ist ohne eine sichere Distanz zu diesen Erlebnissen und ohne den Beistand eines Menschen, der eindeutig und verläßlich auf Seiten des Patienten steht – sei es in einer therapeutischen oder in einer real gelebten Beziehung – wie z.B. einer Pflegefamilie . Kein Paar-Therapeut käme wohl auch auf die Idee, bei der oft notwendigen Aufarbeitung früherer gescheiterter Beziehungen die kontinuierliche Hinzuziehung der früheren Partner/innen zu fordern. Die Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte findet eben nicht statt im fortgesetzten Umgang mit den Akteuren, im Handeln und Erleben, sondern in der Reflexion, im Gespräch über das Erlebte und in der allmählichen Wahrnehmung, Unterscheidung und Neuzuordnung positiver und negativer Gefühle. Um es entwicklungspsychologisch auszudrücken: Die Auseinandersetzung mit traumatisierenden Erfahrungen setzt voraus, daß das einmal oder mehrfach überwältigte Ich sich nicht mehr real bedroht fühlt, daß es genügend Sicherheit in der Distanz und in einer haltgebenden Beziehung hat, um sich den angstauslösenden Erfahrungen in der Erinnerung – oder auch in der Übertragung - aussetzen zu können .
Wie langwierig und schwierig solche Prozesse auch ohne störende Einflüsse sind und daß hier oft auch psychologische Beratung oder psychotherapeutische Hilfe erforderlich ist, wissen Pflegeeltern und Therapeuten nur zu gut . Daß dabei quälende Erinnerungslücken auftauchen können und Fragen, die nach Antworten drängen, daß unter Umständen eine Korrektur idealisierender Phantasien notwendig wird und daß in diesem Zusammenhang auch reale Kontakte zu den Personen der Vergangenheit sinnvoll sein können, steht außer Frage. Pflegeeltern wissen, daß dies insbesondere in der Pubertät und danach eine Rolle spielen kann. Darin unterscheiden sich Pflegekinder nicht von Adoptivkindern und so manchen Kindern aus geschiedenen Ehen. Gute Lösungen müssen in jedem Einzelfall - und zu verschiedenen Zeiten immer wieder neu - gefunden werden.
Das muß freilich am Ende aller wissenschaftlichen und konzeptionellen Überlegungen zum „Kindeswohl“ stehen: allgemeine Aussagen können niemals alle Facetten eines Einzelfalles erfassen. Wissenschaft kann – im Idealfall - Horizonte ausleuchten und Wegweiser setzen, Praxiskonzepte können kindgerechte Wege gangbar machen. Wo sich aber ein bestimmtes Kind auf einem schwierigen Weg befindet und was dieses Kind braucht, das herauszufinden, bleibt immer neue Aufgabe derjenigen, die dieses Kind verantwortlich begleiten und das sind in erster Linie immer diejenigen Menschen, die mit dem Kind leben und es daher am besten kennen, seine Gefühle und Wünsche, seine Hoffnungen und Ängste und – nicht zuletzt – seine veränderliche Fähigkeit, mit alten und neuen Problemen umzugehen. Für die Jugendhilfe, die „in zweiter Linie“ für eine wachsam-hilfreiche Begleitung von Pflegekindern und Pflegefamilien verantwortlich ist, besteht hier die schwierige Aufgabe, Nähe und Distanz richtig zu dosieren und - wo Schwächen der Pflegefamilie erkennbar werden - Hilfe-Angebote so zu gestalten, daß unkalkulierbare Eingriffe die neue Eltern-Kind-Beziehung vermieden werden, die ja aufgrund der besonderen Vorgeschichte besonders wichtig für das Kind und zugleich besonders leicht störbar ist. Maßstab muß hier also mindestens die Vorsicht sein, mit der heute leiblichen Eltern Hilfen zur Erziehung angeboten werden sollen. Aktuell ist in diesem Zusammenhang die Diskussion um die sogenannte „Biografiearbeit“.
4. „Biografiearbeit“ oder „Beziehungsarbeit“ ?
Unsicherheiten in der Jugendhilfe, aber auch bei Pflegeeltern - über die Bedeutung von „biologischer Abstammung“, „Herkunftsfamilie“ und „Umgangsrechten“ gegenüber „psychosozialer Verwurzelung“, „Zukunftsfamilie“ und „zwangloser Beziehungsgestaltung“ lassen heute engagierte Mitarbeiter der Jugendhilfe zunehmend nach vermittelnden Hilfeangeboten suchen. Unter dem Stichwort „Biografiearbeit“ sind verschiedene Konzepte in der Erprobung. So bieten manche Jugendämter Pflegeeltern an, sie bei der schwierigen Aufarbeitung der Lebensgeschichte mit den Kindern zu unterstützen – durch Beratung, auf Wunsch auch durch Recherchieren schwer zugänglicher Informationen oder Beschaffung von Fotos, oder auch durch die gemeinsame Anfertigung eines „Lebensbuches“. Anders liest sich der Bericht eines Jugendamtes, das eine Gruppe aus 8- bis 12jährigen Kindern zusammenstellte und bei Gesprächen über ihre Herkunftsfamilien beratend begleitete. Die Kinder machten bereitwillig mit, erlebten aufregende und enttäuschene Entdeckungen, korrigierten teilweise ihr Bild von den Eltern, manche erfuhren hier, daß nicht Berufstätigkeit der Eltern Grund für ihre Fremdunterbringung gewesen war. Gefühle wie z.B. Wut, Groll oder Enttäuschung konnten in therapieähnlichen Situationen geäußert werden, und in der Folge wurden z.T. erstmals (wieder) Kontakte zur Herkunftsfamilie aufgenommen.
So verdienstvoll solches Engagement ist, so notwendig erscheint doch eine kritische Reflexion der unterschiedlichen Konzepte.
Zunächst zu den rechtlichen Voraussetzungen. Der Begriff „Biografiearbeit“ suggeriert – ähnlich wie die länger schon gängigen Begriffe „Beziehungsarbeit“ oder „Trauerarbeit“ - zunächst einmal Anstrengung und ähnlich wie diese suggeriert er eine notwendige Anstrengung, die professioneller Anleitung zugänglich ist, ja dieser bedarf. Kann eine solche professionell begleitete Anstrengung Kindern oder Jugendlichen und ihren Familien abverlangt werden, ohne daß andernfalls eine Kindeswohlgefährdung gegeben wäre? Die rechtliche Antwort lautet ‚Nein‘. Bei Kindern, die mit leiblichen Eltern(-teilen) oder in einer Adoptivfamilie aufwachsen, wäre das ganz unzweifelhaft unzulässig, für Kinder, die in Pflegefamilien aufwachsen, kann es nicht anders sein, denn auch die Pflegefamilie genießt verfassungsrechtlichen Schutz vor staatlichen Übergriffen.
Handelt es sich aber um einen Übergriff, wenn Angebote zur professionell angeleiteten Biografiearbeit z.B. in Pflegekindergruppen gemacht werden, die von den Kindern und Jugendlichen gern aufgegriffen werden? Es kommt zunächst darauf an, ob es sich hier wirklich um „Angebote“ handelt, d.h. ob sie auch ohne weiteres abgelehnt werden können. Pflegeeltern können dabei aufgrund ihrer rechtlich weniger gesicherten Position und vielschichtigen Abhängigkeit von Jugendämtern leicht unter Druck geraten. Vor allem aber können sie kaum noch nein sagen, wenn ein solches „Angebot“ über die Kinder an sie herangetragen wird, die es nun unbedingt wahrnehmen wollen, ohne die Konsequenzen einschätzen zu können. Insoweit ist also die vorherige Abstimmung mit den Pflegeeltern, ihre freie informierte Zustimmung allererstes – rechtliches – Gebot.
Worum geht es aber psychologisch betrachtet? Und wie sind die Konsequenzen einzuschätzen? Es geht, wenn von Biografiearbeit die Rede ist – wie schon in der Diskussion um den Umgang – um die Bekanntmachung und die Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit, mit dem Leben vor dem Übergang in die Pflegefamilie, mit den Personen und Erfahrungen aus dieser Zeit. Nun aber nicht in realer Konfrontation, sondern im Gespräch und zwar im professionell, d.h. durch Jugendamtsmitarbeiter/innen angeleiteten Gespräch, unter Zuhilfenahme stützender Solidarität der Pflegekindergruppe. Das klingt gut, kann aber in der Konsequenz nur gutgehen, wenn höchst anspruchsvolle Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist erneut daran zu erinnern, welche Art von Erfahrungen hier „auf den Tisch kommen“ sollen, wenn es sich um Dauerpflegekinder handelt: es sind in aller Regel traumatische Erfahrungen mit Mißhandlung, Mißbrauch oder schwerer Vernachlässigung, deren Aufarbeitung nur in einer Sicherheit gebenden Beziehung „gut“ gelingen kann, die insbesondere auch den Schutz vor Retraumatisierungen, d.h. vor dem ungewollten Durchbruch traumatischer Erinnerungen gewährleisten muß. Aus gruppendynamischen Erfahrungen ist bekannt, wie leicht in einer um lebensgeschichtliche Themen zentrierten Gruppe ein Sog zur Selbstenthüllung und zur Offenbarung von ansonsten strikt abgeschirmten Erlebnissen und Gefühlen entsteht, der Gruppentherapeuten eine genaue Einschätzung der Folgen und immer wieder auch schützendes Eingreifen abverlangt. Kinder sind dem Gruppensog weit mehr ausgeliefert als Erwachsene, können ihm weniger Abwehr zum Selbstschutz entgegensetzen. Traumatische Erfahrungen aber, das wissen wir aus der Traumaforschung, haben eben diesen Selbstschutzmechanismus zerstört und brechen nur zu leicht mit voller Wucht durch, wenn Erinnerungen auch nur in die Nähe der damaligen Überwältigungssituation kommen. Wenn es in der Folge nicht zu einer leidvollen Wiederbelebung posttraumatischer Belastungssymptome oder aber zu einer verstärkten Abspaltung und „Vereisung“ von Gefühlsbeziehungen kommen soll, bedarf es spezifisch geschulter und erfahrener Führung. Vorbereitung und Nachsorge im Kontakt mit der persönlichen Umwelt sind wichtige ergänzende Aufgaben.
Bevor also eine solche „Biografiearbeit“ von einem Jugendamt initiiert wird, wäre zunächst zu fragen, ob ein Mitarbeiter mit entsprechender Schulung und Erfahrung zur Verfügung steht und ob ihm ausreichend Zeit zugebilligt werden kann, um die erforderlichen vertrauensvollen, sicherheitgebenden Beziehungen mit den einzelnen Kindern, aber auch – wenn es um eine Gruppe gehen soll – unter den Kindern selbst entstehen zu lassen. Ob eine Kindergruppe überhaupt den geeigneten Rahmen für solche Gespräche bieten kann, ist eine weitere Frage, die zumindest zusätzliche gruppentherapeutische Erfahrung bei der Leitung voraussetzen würde, aber auch eine sorgfältige Zusammensetzung der Gruppe. Erforderlich wären in jedem Fall vorangehende Einzelgespräche mit den Kindern, die es ermöglichen, ihre eigene Belastbarkeit und ihr (Re)Agieren in der Gruppe einigermaßen einzuschätzen und unkalkulierbare Risiken auszuschließen. Durchgehend „solidarische“ Reaktionen sind freilich auch in einer sorgfältig zusammengestellten Kindergruppe nicht zu erwarten. Deshalb gälte es einzuschätzen, inwieweit den einzelnen Kindern auch uneinfühlsame oder aggressive Reaktionen zuzumuten sind. Schließlich wäre auch eine längerfristige Nachsorge im Kontakt mit der Pflegefamilie in geeigneter Form zu organisieren. Denn in der Familie wird am ehesten erkennbar sein, wie das Kind mit den Erfahrungen aus der „Biografiearbeit“ zurechtkommt und wie es mit neuen Erkenntnissen über seine Lebensgeschichte, mit neuen Einsichten und Gefühlen umgeht, wie es sie in Beziehung setzt zu seiner jetzigen Lebenssituation. Der Kontakt mit den Pflegeeltern ist freilich nicht nur im Zusammenhang mit der anfänglichen Einwilligung und der abschließenden Nachsorge von Bedeutung. Ohne ihre kontinuierliche, wohlinformierte, zustimmende Begleitung dürfte Biografiearbeit insgesamt rechtlich wie psychologisch nicht zu verantworten sein, denn die Pflegeeltern müssen ebenfalls mit den Folgen dieser Arbeit zurechtkommen, und die Familie ist für diese Kinder mehr noch als für andere Lebensmittelpunkt, dessen Grundlagen nicht zerstört oder gefährdet werden dürfen.
Das führt zurück zur Ausgangssituation und zu den oben gegenübergestellten Konzepten. Verantwortliche „Biografiearbeit“ ist ohne „Beziehungsarbeit“ d.h. außerhalb einer gesicherten Beziehung nicht denkbar. Die Voraussetzungen für das Gelingen einer solchen Arbeit außerhalb der Familie, in der das Kind lebt, sind außerordentlich schwer zu gewährleisten. Naheliegender dürfte es daher in aller Regel sein, hier - wie bei der Hilfe zur Bewältigung anderer Probleme auch - den Weg nicht an den Pflegeeltern vorbei zu nehmen, sondern sie selbst so zu unterstützen, daß sie auch diese mit ihrer spezifischen Familiensituation verknüpfte Aufgabe so gut wie möglich wahrnehmen können.
In der Sicherheit einer gut entwickelten (Pflege-)Eltern-Kind-Beziehung, die über die Zeit zahlreiche Gelegenheiten zu Gesprächen unterschiedlicher „Dichte“, aber auch zum Rückzug daraus bietet, evtl. auch zur Verschiebung und zur behutsamen Ablenkung, ist diese heikle Aufgabe sicher am besten aufgehoben, zumal sie in Kenntnis der jeweiligen inneren Situation des Kindes und auch der Belastbarkeit der Beziehung erfolgt. Daß Pflegeeltern – ebenso wie andere Eltern - ihren Aufgaben nicht immer gewachsen sind, den Bedürfnissen des Kindes nicht in jeder Weise gerecht werden, daß sich also auch Versäumnisse und Fehler bei der Aufarbeitung der Lebensgeschichte von Pflegekindern ergeben, ist unvermeidbar. Auch auf Seiten der Kinder sind insbesondere Loyalitätskonflikte oft eine Hürde, um Fragen zu stellen. All dies kann aber nicht durch rechtliche und psychologische Alleingänge der Jugendhilfe kompensiert werden. Eltern wie Kindern wäre dagegen sehr geholfen, wenn die in den neu entwickelten Ansätzen erkennbare Kreativität in flexible Konzepte zur Unterstützung und Förderung ihrer Verständigung über getrennt erlebte Vergangenheit und ihre Bedeutung für gemeinsam erlebte Gegenwart münden würde. Solche Konzepte könnten durchaus auch bei den Kindern ansetzen, im sozialpädagogischen - also nichttherapeutischen - Rahmen sollten ihnen aber immer Möglichkeiten eröffnet werden, denen sie auch ausweichen können. Denkbar wären also z.B. – wie auf einer Fachtagung des LWV Württemberg-Hohenzollern angeregt wurde - Kinderfeste oder angeleitete Freizeitaktivitäten , bei denen sich Pflegekinder ( evtl. auch Adoptiv- und Scheidungskinder) treffen und – nach Belieben und Bedarf – zusammenfinden oder aus dem Weg gehen können. „Solidaritätsgefühle“ aufgrund vergleichbarer Erfahrungen können auf dieser Basis am ehesten entwickelt, Selbstschutzbedürfnisse respektiert werden.
von Gisela Zenz
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Pflegefamilien bedeuten menschliche Nähe und Verlässlichkeit