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Äpfel und Birnen – zum Umgang mit „Mischpflegeverhältnissen"
Themen:
Doris Mischell, Frank Wettengel
Äpfel und Birnen – zum Umgang mit „Mischpflegeverhältnissen“
Aufsatz aus der Landesjugendamt-Info des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz Ausgabe Oktober 2011
Hin und wieder wird das Landesjugendamt im Prozess der Betriebserlaubniserteilung für Kindertagesstätten und für stationäre Jugendhilfeangebote, z.B. für sog. Erziehungsstellen, mit der Frage konfrontiert, ob und wie eine gleichzeitige pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach verschiedenen rechtlichen Grundlagen möglich ist. Die Ausübung der Kindertagespflege bedarf nach § 43 Abs. 3 SGB VIII einer Erlaubnis. Diese wird für maximal fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder erteilt. § 1 Abs. 5 Kindertagesstättengesetz RPL (Kita-Gesetz) bestätigt dies.
Was bedeutet die Regelung in der Praxis?
Wer Kinder als Tagespflegeperson betreuen will und dies im eigenen Haushalt, mehr als 15 Stunden wöchentlich, gegen Entgelt und länger als drei Monate zu tun beabsichtigt, muss eine Erlaubnis des örtlich zuständigen Jugendamtes beantragen. Diese ist dann zu erteilen, wenn das Wohl des oder der Kinder gewährleistet ist.
Werden von der Tagespflegeperson noch Kinder in anderer Form betreut, z.B. als Vollzeitpflegekind oder im Rahmen einer Erziehungsstelle, so ist die Erteilung der Erlaubnis zur Tagespflege nicht möglich. Diese Formen der Betreuung sind so aufwändig, dass daneben eine Tagesbetreuung nicht denkbar ist, ohne dass damit die Gefahr der Vernachlässigung der betreuten Kinder entsteht. Aus diesem Grund muss sich die betreuende Person entscheiden, welche Betreuungsart sie ausüben will.
Diese Rechtsauffassung wird auch in den Fachlichen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vertreten (Fachliche Empfehlungen zur Betriebserlaubniserteilung nach §§ 45 ff SGB VIII für individualpädagogische Erziehungsstellen, Projektstellen, sozialpädagogische Lebensgemeinschaften u.ä. der BAG Landesjugendämter vom 10. November 2010). Insofern gilt dies auch für Mischbelegungen nach § 33 und § 34 SGB VIII.
Zudem gilt, dass es sich bei der geplanten Aufnahme weiterer Kinder, gleichgültig nach welcher Rechtsvorschrift, um einen Sachverhalt handelt, der der entsprechenden Genehmigungsbehörde immer unverzüglich und unaufgefordert von der Pflegerperson zu melden ist. Dies gilt im Bereich der Tagespflege auch dann, wenn damit die in der Erlaubnis aufgeführte Höchstzahl von Kindern nicht überschritten wird. Das örtliche Jugendamt wird sich dann mit der jeweils anderen zuständigen Behörde in Verbindung setzen, um die weiteren Vorgehensweisen abzustimmen. Das Verschweigen weiterer Pflegeverhältnisse kann die Rücknahme der Pflegeerlaubnis rechtfertigen.
Um zu verhindern, dass Kinder aufgrund von Mischpflegeverhältnissen vernachlässigt werden, empfehlen wir, die Betreuungspersonen bei der Antragstellung auf diese Rechtslage hinzuweisen.
Iris Egger-Otholt
Nachlese zum o.a. Artikel
Landesjugendamtinfo Rheinland-Pfalz vom Dezember 2011
Unser Beitrag über Mischpflegeverhältnisse hat eine große Resonanz ausgelöst. Neben positiven Kommentaren, in denen eine Klarstellung begrüßt wurde, gab es auch kritische Stimmen und vor allem offene Fragen.
Die Frage, die am häufigsten gestellt wurde, war diese: „Wo steht, dass eine gleichzeitige Unterbringung von Kindern im Rahmen von Tagespflege und Vollzeitpflege unzulässig ist?“ Tatsächlich ist in den Kommentierungen und Lehrbüchern hierzu wenig bis nichts zu finden. Gerade dies erhöht die Verantwortung, in der die Fachdienste der Jugendämter bei ihrer Entscheidungsfindung stehen. Sie möchten wir mit unseren Beiträgen unterstützen und mögliche Problemlagen aufzeigen. Die Entscheidung obliegt in jedem Falle den Kommunen selbst. Der Maßstab für die Erlaubniserteilung ist letztlich immer das Kindeswohl.
Um diesen unbestimmten Rechtsbegriff bei der Frage der Mischbelegung auslegen zu können, ist es hilfreich, die Empfehlungen zur Tagespflege bzw. die Empfehlungen zur Sozialpädagogischen Pflegestelle nach § 33 S. 2 SGB VIII heranzuziehen. In Ziffer 4 dieser Empfehlungen des Landes Rheinland-Pfalz zu den Sozialpädagogischen Pflegestellen wird die Zahl der Pflegekinder auf zwei begrenzt, um eine Überforderung der Pflegepersonen vorzubeugen und Abbrüche zu vermeiden. Da es sich hier um die intensive und aufwändige Betreuung von besonders entwicklungsbeeinträchtigen Kindern handelt, wird in der Regel außer Fragen stehen, dass es dem Wohl dieser Kinder nicht zuträglich ist, wenn noch weitere Kinder im Rahmen der Tagepflege in der Familie betreut werden.
Mit der Neufassung des § 43 SGB VIII im Jahre 2005 wurden viele bisher erlaubnisfreie Tagespflegeverhältnisse erlaubnispflichtig, da entscheidendes Kriterium für das Erfordernis der Erlaubnis nicht mehr nur die Anzahl der Kinder ist, sondern die Betreuungszeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich über mehr als drei Monate. Auch mit Pflegeerlaubnis ist eine Betreuung von maximal fünf „fremden“ Kindern gestattet, die gleichzeitig anwesend sein dürfen – so § 43 ABS. 3 S. 1 SGB VIII. Werden die Tagespflegekinder nicht in Vollzeit betreut, so besteht nach den Rheinland-Pfälzischen Empfehlungen zur Tagespflege die Möglichkeit, insgesamt bis zu zehn Kinder aufzunehmen. (Ziff.8.3). In der Tagespflege werden häufig Kinder von 0-3 Jahren betreut. Erwerbstätige Eltern benötigen die Betreuung ihrer Kinder in der Regel über die üblichen Schulzeiten hinaus und auch in Ferienzeiten. Die Versorgung von mehreren Klein- oder Kleinstkindern durch eine Betreuungsperson stellt hohe Anforderungen an das Organisationstalent und die Belastbarkeit von Tagepflegeeltern. Die Tagespflegekinder wollen nicht nur untergebracht werden, sondern benötigen eine sinnvolle Betreuung, frische Luft, viel Zuwendung und ein kindgerechtes Umfeld.
Da es also mehr als wahrscheinlich ist, dass die Tagespflegekinder mit den Vollzeitpflegekindern zusammentreffen, wenn diese aus Kindergarten oder Schule nach Hause zurückkehren, besteht häufiger Kontakt. Als Vollzeitpflegekinder nach § 33 S. 1 SGB VIII werden Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen und mit unterschiedlichsten biographischen Erfahrungen vermittelt. „In den Herkunftsfamilien der Kinder finden sich all jene Probleme, die für Erziehungshilfen überhaupt konstitutiv sind: Erzieherische Überforderung von Eltern/Müttern, Misshandlung und sexueller Missbrauch. Häufiger als mit anderen erzieherischen Hilfen gehen hier Sorgerechtsentzüge oder –einschränkungen einher“ (so die weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Vollzeitpflege Tei 2, 3.2) Diese Kinder bedürfen fast immer einer intensiven Zuwendungen und individueller Förderung und haben häufiger krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Schule. Tagespflegekinder und Vollzeitpflegekinder haben so individuelle und jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Betreuungsperson, dass eine Betreuung von Tagespflegekindern zur gleichen Zeit nicht leistbar erscheint.
In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn das Pflegekind kurz vor der Verselbständigung steht und kein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit oder Betreuung benötigt, ist die Erteilung der Erlaubnis zur Tagespflege verantwortbar, da nicht zu erwarten steht, dass sich die Lebensbedingungen für das Pflegekind so ändern, dass sein Wohl beeinträchtigt werden könnte, und dass gleichzeitig ein entsprechendes kindgerechtes Umfeld gewährleistet ist. Die Einschätzung, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, obliegt den Fachkräften der Jugendämter.
Die Diskussion, die der Beitrag über Mischpflegeverhältnisse angestoßen hat, zeigt, wie engagiert die Fachkräfte der Jugendämter sich mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen.
Aus § 43 Abs. 3 S 6 SGB VIII und § 44 Abs. 4 SGB VIII ergibt sich, dass wichtige Veränderungen, wie z.B. die Aufnahme weiterer Kinder, dem Jugendamt von der Pflegeperson zu melden sind. Auf diese Verpflichtung sollte ausdrücklich hingewiesen werden.
Stellungnahme zu direkten Pflegegeldzahlungen bei Vollzeitpflege durch Freie Jugendhilfeträger