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Zu zweit ist besser als alleine!
Tipps eines Beistandes für die Tätigkeit als Beistand
Schon ein Mensch als Beistand kann das Verhalten der Behörden-Mitarbeiter/-innen in Richtung Höflichkeit, Anstand, sachlicher Erfüllung der Leistungsansprüche sowie individueller Hilfeplanung und Weiterem positiv beeinflussen.
Gute Planung ist der halbe Erfolg!
Die Betroffenen und ihre Beistände sollten sich als eine zusammengehörige Gruppe verstehen. Dafür ist eine Vorbesprechung dringend notwendig! Unabgesprochene Einzelaktionen sind kontraproduktiv. Allen muss klar sein, was man erreichen will.
Es muss nicht unbedingt das Ziel sein, die gesamte zustehende Leistung zu bekommen.
Der Auftritt im Amt
Nun denn, rein ins Amt, das Büro des entsprechenden Sachbearbeiters anvisieren, klopfen und alle hinein. Betroffener und Beistand sollten die Problematik und den Grund des Kommens und den geltend gemachten Anspruch darlegen und dann wartet man ab.
Unserer Erfahrung nach kommt dort erst mal so was wie Panik auf, da sich der Sachbearbeiter jetzt ins Licht einer relativen Öffentlichkeit gesetzt sieht und sich zu seinem (Fehl-)Verhalten äußern und verhalten muss. In der Regel erscheint bald ein Vorgesetzter. Vielleicht wird dabei sachlich und lösungsorientiert diskutiert. Leider geht das nicht immer so. Es können Diskussionen darüber anfangen, dass der Beistand nicht notwendig sei - was ja nicht stimmt, ansonsten wäre man ja nicht in dieser Form erschienen!
Danach nicht vergessen:
Für die Gruppe und für ggf. weitere in Zukunft erforderliche Aktionen ist es sinnvoll, sich nach der Aktion noch mal zusammenzusetzen und sich darüber auszutauschen, wie es gewesen ist und was ggf. beim nächsten Mal anders laufen könnte.
Hilfestellung durch den Beistand:
Wenn man erst mal konstruktive Verhandlungen aufnehmen möchte, weil ein konkretes Anliegen vorliegt, das nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Behörde erfüllt, d.h. bewilligt werden kann. Oder es geht darum, ein festgefahrenes Gespräch zwischen „Kunden” und Behördenmitarbeiter durch einen Beistand moderieren zu lassen und so wieder in Gang zu bringen.
Oft fühlen sich Betroffene durch die Gesprächssituation auf dem Amt eingeschüchtert. Hier kann ein Beistand den Sachverhalt vielleicht besser darstellen, übersetzen oder bei der Verhandlung einfach nur den Rücken stärken. Wenn eine Akteneinsicht beantragt wurde, ist es ebenfalls sinnvoll das zu zweit zu machen. Vier Augen sehen mehr als zwei und stellen sicher, dass keine wichtigen Punkte übersehen werden.
Außerdem ist es immer besser, mindestens zu zweit zum Amt zu gehen, denn Beistände sind immer die Zeugen auf der Seite der „Kunden”. Allein durch die Anwesenheit einer weiteren Person, verändert sich schon der Umgangston der Mitarbeiter. Sollte der Tonfall trotzdem nicht angemessen sein oder der Versuch unternommen werden, das Anliegen des „Kunden” einfach abzubügeln, kann es sinnvoll sein, wenn der Beistand ein Gesprächsprotokoll anfertigt. Oft reicht schon das Herausnehmen von Zettel und Stift und das Mitschreiben, um die Haltung des uneinsichtigen Gegenübers zu verändern. Schließlich kann es bei späteren Auseinandersetzungen nötig sein, dass ein Beistand Gesprächsinhalte oder ggf. Zusagen der Amtsmitarbeiter bezeugen oder etwa die Einreichung von Dokumenten bestätigen kann.
Zurückweisung von Beiständen? - Nicht so einfach!
Die Behörde hat sich an Recht und Gesetz zu halten. Wenn sie mit der Begleitung durch Beistände nicht einverstanden ist, kann sie die Beistände zurückweisen. Dieses und ihre Begründung dafür muss sie dem „Kunden” allerdings schriftlich mitteilen! Dies folgt aus § 13 Abs. 7 SGB X. Zurückgewiesen werden können Beistände und Bevollmächtigte allerdings nur „wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind” (§ 13 Abs. 6 SGB X). Das heißt: Es wird der Behörde nicht so leichtfallen, einen oder mehrere Beistände abzulehnen. Bisher ist uns nicht bekannt, dass es je eine Behörde gewagt hat, Beistände vor Ort schriftlich abzuweisen.