Mit der Einführung des § 16h SGB II hat der Gesetzgeber Zielgruppen und Leistungsprinzipien der Jugendsozialarbeit in die Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgenommen und damit auf einen Bedarf reagiert, der von den vorhandenen Hilfe- und Fördersystemen nicht ausreichend gedeckt wird. Die Regelung ist am 1. August 2016 in Kraft getreten. Es sollen junge Menschen im Alter von unter 25 Jahren gefördert werden, die sich vom (bisherigen) Leistungsangebot des SGB II abgewendet haben oder von diesem nicht erreicht wurden, aber wahrscheinlich leistungsberechtigt sind oder dem Grunde nach einen Leistungsanspruch haben (§ 16h Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Die Jobcenter können neue, zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen schaffen, die es ermöglichen, diese jungen Menschen zu erreichen und mit ihnen zu arbeiten. So wird
der Vorrang der Leistungen nach § 13 SGB VIII beachtet.
Der Deutsche Verein wirbt dafür, dass die Öffnung des SGB II für diese Zielgruppe und Leistungen als Impuls genutzt wird, in den Kommunen die Zusammenarbeit der verschiedenen Träger sozialer Hilfeleistungen und Förderungen zu verbessern.
Das Gutachten aus Juni 2012 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII.
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren
Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. In den Empfehlungen 2018 wird eine Steigerung in allen Altergruppen empfohlen. Pauschalen zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2016, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand, die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen als auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und die Alterssicherung unverändert zu belassen.
Geschätzt 640.000 junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren befinden sich in Deutschland weder in Schule, Ausbildung oder in Beschäftigung. Ihnen droht eine dauerhafte Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Um soziale Ausgrenzung zu verhindern fordert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mehr individuelle und verlässliche Unterstützung und eine bessere Zusammenarbeit von Verwaltungen und freien Träger.
Der Deutsche Verein hat in seiner Stellungnahme den Referentenentwurf in seiner Zielrichtung sowie überwiegend in seinen Reformvorschlägen unterstützt, denn die Rechte der betroffenen Menschen werden systematisch ausformuliert und zur Grundlage des gesamten Reformprozesses gemacht. Die Rolle des Ehrenamtes in Vormundschaft und Betreuung erfährt eine spürbare Stärkung und das gesamte Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird neu geordnet und übersichtlich gegliedert. Zur Weiterentwicklung fordert der Deutsche Verein insbesondere die Förderung von Forschung und forschungsbasierten Praxisprojekten.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2012 wie bereits im Vorjahr die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zu erhöhen. Auch der Pauschalbetrag für die Unfallversicherung sollte angepasst werden.
von:
Umsetzung des §16h SGB II - Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
Themen:
Mit der Einführung des § 16h SGB II hat der Gesetzgeber Zielgruppen und Leistungsprinzipien der Jugendsozialarbeit in die Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgenommen und damit auf einen Bedarf reagiert, der von den vorhandenen Hilfe- und Fördersystemen nicht ausreichend gedeckt wird. Die Regelung ist am 1. August 2016 in Kraft getreten. Es sollen junge Menschen im Alter von unter 25 Jahren gefördert werden, die sich vom (bisherigen) Leistungsangebot des SGB II abgewendet haben oder von diesem nicht erreicht wurden, aber wahrscheinlich leistungsberechtigt sind oder dem Grunde nach einen Leistungsanspruch haben (§ 16h Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Die Jobcenter können neue, zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen schaffen, die es ermöglichen, diese jungen Menschen zu erreichen und mit ihnen zu arbeiten. So wird
der Vorrang der Leistungen nach § 13 SGB VIII beachtet.
Der Deutsche Verein wirbt dafür, dass die Öffnung des SGB II für diese Zielgruppe und Leistungen als Impuls genutzt wird, in den Kommunen die Zusammenarbeit der verschiedenen Träger sozialer Hilfeleistungen und Förderungen zu verbessern.