Mit der Einführung des § 16h SGB II hat der Gesetzgeber Zielgruppen und Leistungsprinzipien der Jugendsozialarbeit in die Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgenommen und damit auf einen Bedarf reagiert, der von den vorhandenen Hilfe- und Fördersystemen nicht ausreichend gedeckt wird. Die Regelung ist am 1. August 2016 in Kraft getreten. Es sollen junge Menschen im Alter von unter 25 Jahren gefördert werden, die sich vom (bisherigen) Leistungsangebot des SGB II abgewendet haben oder von diesem nicht erreicht wurden, aber wahrscheinlich leistungsberechtigt sind oder dem Grunde nach einen Leistungsanspruch haben (§ 16h Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Die Jobcenter können neue, zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen schaffen, die es ermöglichen, diese jungen Menschen zu erreichen und mit ihnen zu arbeiten. So wird
der Vorrang der Leistungen nach § 13 SGB VIII beachtet.
Der Deutsche Verein wirbt dafür, dass die Öffnung des SGB II für diese Zielgruppe und Leistungen als Impuls genutzt wird, in den Kommunen die Zusammenarbeit der verschiedenen Träger sozialer Hilfeleistungen und Förderungen zu verbessern.
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat wie jedes Jahr eine Empfehlung zu den Erhöhungen des Pflegegeldes in der Vollzeitpflege für 2020 herausgegeben.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über die Frage, ob nicht mitwirkungsbereite Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren außerhalb der Jugendhilfe in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden dürfen.
Am 12. September 2017 hat das Präsidium des Deutschen Vereins die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018 verabschiedet.
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
Eine Rufbereitschaft zum Schutz von Kindern in Gefährdungslagen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes kann nicht auf einen freien Träger übertragen werden, da dieser nicht dazu berechtigt ist, Kinder in Obhut nehmen zu können. Darauf weist ein kurzes Gutachten des Deutschen Vereins vom 9. März 2020 hin.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
von:
Umsetzung des §16h SGB II - Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
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Mit der Einführung des § 16h SGB II hat der Gesetzgeber Zielgruppen und Leistungsprinzipien der Jugendsozialarbeit in die Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgenommen und damit auf einen Bedarf reagiert, der von den vorhandenen Hilfe- und Fördersystemen nicht ausreichend gedeckt wird. Die Regelung ist am 1. August 2016 in Kraft getreten. Es sollen junge Menschen im Alter von unter 25 Jahren gefördert werden, die sich vom (bisherigen) Leistungsangebot des SGB II abgewendet haben oder von diesem nicht erreicht wurden, aber wahrscheinlich leistungsberechtigt sind oder dem Grunde nach einen Leistungsanspruch haben (§ 16h Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Die Jobcenter können neue, zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen schaffen, die es ermöglichen, diese jungen Menschen zu erreichen und mit ihnen zu arbeiten. So wird
der Vorrang der Leistungen nach § 13 SGB VIII beachtet.
Der Deutsche Verein wirbt dafür, dass die Öffnung des SGB II für diese Zielgruppe und Leistungen als Impuls genutzt wird, in den Kommunen die Zusammenarbeit der verschiedenen Träger sozialer Hilfeleistungen und Förderungen zu verbessern.