Gute Unterstützungsleistung für Schulkinder gefordert
In seinen aktuellen Empfehlungen formuliert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Umsetzungsvorschläge für ein inklusives Schulsystem und die darin benötigte Schulassistenz, damit alle Kinder mit einer Behinderung an schulischer Bildung teilhaben können.
Wollen wir ein wirklich inklusives Schulsystem, benötigen wir die Schulassistenz, damit alle Kinder mit einer Behinderung an schulischer Bildung teilhaben können. In seinen aktuellen Empfehlungen formuliert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Umsetzungsvorschläge.
Obwohl es eigentlich Aufgabe der Länder ist, flächendeckend ein inklusives Schulsystem zu verwirklichen und zu finanzieren, wird die durch die Kommunen finanzierte Schulassistenz immer unentbehrlicher.
"Kommunen springen nach wie vor und mehr denn je ein, um diese Ausfallbürgschaft für die Länder zu übernehmen", so Dr. Irme Stetter-Karp, Präsidentin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins greifen unter anderem die aktualisierte Rechtsgrundlage für die Schulassistenz auf und befassen sich mit einer notwendigen gemeinsamen Leistungserbringung. Die Empfehlungen verweisen zudem perspektivisch auf die Umstellung zu sogenannten Pool-Modellen, bei denen die Einbindung der jeweiligen Schule konstituierendes Element ist.
"Hilfe aus einer Hand heißt, dass ein Kind mit einer Behinderung in der Schule das vorfindet, was es an Unterstützung braucht", fordert Dr. Stetter-Karp.
Pressemitteilung des Deutschen Vereins vom 30. September 2021 zur Schulassistenz
Das Gutachten aus Juni 2012 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über die Frage, ob nicht mitwirkungsbereite Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren außerhalb der Jugendhilfe in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden dürfen.
Der Deutsche Verein hat in seiner Stellungnahme den Referentenentwurf in seiner Zielrichtung sowie überwiegend in seinen Reformvorschlägen unterstützt, denn die Rechte der betroffenen Menschen werden systematisch ausformuliert und zur Grundlage des gesamten Reformprozesses gemacht. Die Rolle des Ehrenamtes in Vormundschaft und Betreuung erfährt eine spürbare Stärkung und das gesamte Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird neu geordnet und übersichtlich gegliedert. Zur Weiterentwicklung fordert der Deutsche Verein insbesondere die Förderung von Forschung und forschungsbasierten Praxisprojekten.
Am 12. September 2017 hat das Präsidium des Deutschen Vereins die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018 verabschiedet.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2016, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand, die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen als auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und die Alterssicherung unverändert zu belassen.
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Schulassistenz aus einer Hand
Gute Unterstützungsleistung für Schulkinder gefordert
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Wollen wir ein wirklich inklusives Schulsystem, benötigen wir die Schulassistenz, damit alle Kinder mit einer Behinderung an schulischer Bildung teilhaben können. In seinen aktuellen Empfehlungen formuliert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Umsetzungsvorschläge.
Obwohl es eigentlich Aufgabe der Länder ist, flächendeckend ein inklusives Schulsystem zu verwirklichen und zu finanzieren, wird die durch die Kommunen finanzierte Schulassistenz immer unentbehrlicher.
"Kommunen springen nach wie vor und mehr denn je ein, um diese Ausfallbürgschaft für die Länder zu übernehmen", so Dr. Irme Stetter-Karp, Präsidentin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins greifen unter anderem die aktualisierte Rechtsgrundlage für die Schulassistenz auf und befassen sich mit einer notwendigen gemeinsamen Leistungserbringung. Die Empfehlungen verweisen zudem perspektivisch auf die Umstellung zu sogenannten Pool-Modellen, bei denen die Einbindung der jeweiligen Schule konstituierendes Element ist.
"Hilfe aus einer Hand heißt, dass ein Kind mit einer Behinderung in der Schule das vorfindet, was es an Unterstützung braucht", fordert Dr. Stetter-Karp.
Pressemitteilung des Deutschen Vereins vom 30. September 2021 zur Schulassistenz