Der Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat seine alljährliche Empfehlung zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2024 veröffentlicht. Neben der notwendigen Erhöhung der Kosten für den Sachaufwand, empfiehlt der Deutsche Verein auch eine Erhöhung der Kosten der Erziehung auf 420 € monatlich.
Empfehlungen zur Erhöhung des Pflegegeldes des Deutschen Vereins
Vorbemerkung zu den Empfehlungen
Die Aufnahme, Betreuung und Erziehung von Pflegekindern in der eigenen Familie im Rahmen des § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) ist eine Leistungserbringung, die mit hohen Anforderungen hinsichtlich des Schutzes und der Förderung der betroffenen Kinder verbunden ist und den Pflegeeltern ein hohes Maß an persönlichem Engagement abverlangt.
Für diese wichtige Aufgabe benötigen Pflegefamilien Wertschätzung und Unterstützung der ganzen Gesellschaft. Diese Unterstützung muss auch durch die finanzielle Ausstattung von Pflegefamilien deutlich werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Pflegefamilien von veränderten Lebenswelten für Familien betroffen sind, wie etwa durch die zunehmende Auflösung des Hauptverdienermodells. Einer hinreichenden Alterssicherung der Pflegeperson kommt daher besondere Bedeutung zu.
Nicht nur, aber insbesondere mit Blick auf junge Kinder, die vorübergehend oder auf längere Zeit außerhalb ihrer Familie untergebracht werden müssen, wird die Vollzeitpflege häufig als besonders geeignete Hilfe angesehen. Kommunen haben jedoch zunehmend Schwierigkeiten, geeignete Pflegefamilien zu finden. Gleichzeitig ist das System der stationären Hilfen zur Erziehung vielerorts überlastet.
Bei der Unterbringung eines jungen Menschen in Vollzeitpflege ist gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt des jungen Menschen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden, die in der Regel in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren sind (vgl. § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII).
Zur Bemessung dieser Beträge spricht der Deutsche Verein seit dem Jahr 1977 (und dies seit 1990 jährlich) Empfehlungen aus, differenziert nach Sachkosten, Kosten der Pflege und Erziehung, Kosten der Alterssicherung sowie Unfallversicherung. Die grundlegenden Prinzipien der Berechnung der Pauschalbeträge hat der Deutsche Verein zuletzt im Jahr 2007 in den „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“1 festgehalten. Diese Prinzipien wurden nun überprüft und angepasst, um weiterhin sicherzustellen, dass die empfohlenen Pauschalbeträge die Ausgaben und das Engagement von Pflegeeltern in angemessener Weise berücksichtigen und somit dazu beizutragen, dass für Kinder und Jugendliche, für die diese Hilfe nötig und geeignet ist, passende Pflegepersonen verfügbar sind. Insbesondere empfiehlt der Deutsche Verein eine deutliche Erhöhung der Kosten der Erziehung.
Die in diesen Empfehlungen vorgeschlagenen Pauschalbeträge beziehen sich weiterhin ausschließlich auf die allgemeine Vollzeitpflege im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 Satz 1 SGB VIII. Für Kinder mit besonderem Bedarf ist in vielen Fällen ein erhöhtes Pflegegeld notwendig. Es können sowohl eine Erhöhung der Kosten für den Sachaufwand (Mehrbedarfe) als auch eine Erhöhung des Erziehungsbeitrags angezeigt sein.
Nicht berücksichtigt in diesen Empfehlungen sind die Rahmenbedingungen für die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in Bereitschaftspflegefamilien.
Die Empfehlungen richten sich an Behörden, die gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständig sind. Adressaten sind außerdem die öffentlichen Stellen, die mit der Umsetzung der Festsetzung und sonstiger Inhalte des § 39 SGB VIII betraut sind.
Ausdrücklich richten sich die Empfehlungen auch an die Bundesregierung, in deren Kompetenz die Beseitigung der Benachteiligung von Pflegefamilien insbesondere beim Elterngeld, bei der Alterssicherung sowie bei Leistungen für Bildung und Teilhabe fällt. Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien auf eine bessere Unterstützung von Pflegefamilien verpflichtet. Bisher sind hierzu jedoch keine Planungen erkennbar.
Schwerpunkte der Empfehlungen
* Kosten des Sachaufwandes - was beachtet der Deutsche Verein bei der Empfehlung zur Höhe der Sachkosten?
* Kosten der Erziehung - welche Erwägungen haben den Deutschen Verein bei der Höhe der Kosten der Erziehung geleitet?
* Der Deutsche Verein äußert sich weiterhin zum Elterngeld und erhöhtes Erziehungsgeld
* Rentenversicherung
* Unfallversicherung
* Monatliche Pauschalbeträge für das Jahr 2024
Alter des Pflegekinde Pauschalbetrag für den Sachaufwand Kosten für die Pflege und Erziehung
0 – 6 731 420
6 – 12 864 420
12 – 18 1025 420
Alterssicherung: Der Deutsche Verein spricht sich daher für die Beibehaltung des Mindest-Erstattungsbetrages von monatlich 48,36 € aus.
Vergleich der Sätze der Bundesländer mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins
Der Deutsche Verein publiziert seit Herbst 2008 seine Empfehlungen zu den Pauschalsätzen in der Vollzeitpflege. Moses Online publiziert seit dem Jahr 2011 das Themenheft "Pflegefamilien Finanzen" mit einer Übersicht über die Pauschalbeiträge in der Vollzeitpflege für jedes Bundesland. Auf Basis dieser Daten geben wir für die letzten 12 Jahre einen dokumentarischen Überblick über die Entwicklung der Pauschalbeträge in den einzelnen Bundesländern. Die Bundesländer liegen inzwischen in ihren Pauschalsätzen meist dicht beieinander - aber im Land Berlin muss jetzt dringend etwas passieren.
Anlässlich der Beratung zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 11.11.2010 im Bundestag weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Führsorge e. V. (DV) erneut auf die Schwächen des aktuellen Gesetzesvorhabens hin.
Am 12. September 2017 hat das Präsidium des Deutschen Vereins die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018 verabschiedet.
In einem Gutachten vom 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung dargestellt.
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren
In einem Diskussionspapier hat der Deutsche Verein die Pläne der Bundesregierung zum Anlass genommen, das Thema Adoption zu differenzieren und vor allem aus der Perspektive des Kindeswohls zu betrachten.
Eine Rufbereitschaft zum Schutz von Kindern in Gefährdungslagen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes kann nicht auf einen freien Träger übertragen werden, da dieser nicht dazu berechtigt ist, Kinder in Obhut nehmen zu können. Darauf weist ein kurzes Gutachten des Deutschen Vereins vom 9. März 2020 hin.
§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.
Das Gutachten aus Juni 2012 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII.
Gute Unterstützungsleistung für Schulkinder gefordert
In seinen aktuellen Empfehlungen formuliert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Umsetzungsvorschläge für ein inklusives Schulsystem und die darin benötigte Schulassistenz, damit alle Kinder mit einer Behinderung an schulischer Bildung teilhaben können.
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Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2024
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Empfehlungen zur Erhöhung des Pflegegeldes des Deutschen Vereins
Vorbemerkung zu den Empfehlungen
Schwerpunkte der Empfehlungen
* Kosten des Sachaufwandes - was beachtet der Deutsche Verein bei der Empfehlung zur Höhe der Sachkosten?
* Kosten der Erziehung - welche Erwägungen haben den Deutschen Verein bei der Höhe der Kosten der Erziehung geleitet?
* Der Deutsche Verein äußert sich weiterhin zum Elterngeld und erhöhtes Erziehungsgeld
* Rentenversicherung
* Unfallversicherung
* Monatliche Pauschalbeträge für das Jahr 2024
Alter des Pflegekinde Pauschalbetrag für den Sachaufwand Kosten für die Pflege und Erziehung
0 – 6 731 420
6 – 12 864 420
12 – 18 1025 420
Alterssicherung: Der Deutsche Verein spricht sich daher für die Beibehaltung des Mindest-Erstattungsbetrages von monatlich 48,36 € aus.
Unfallversicherung: 191,07 €/Jahr).
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Die Entwicklung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege zwischen 2011 und 2023
Vergleich der Sätze der Bundesländer mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins