Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2018
Am 12. September 2017 hat das Präsidium des Deutschen Vereins die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018 verabschiedet.
Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen
Hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand ergeben sich auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung sowie unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbraucherpreise um 1,4 % gegenüber dem Vorjahr die aus der Tabelle ersichtlichen Werte. In den Altersgruppen 6 bis 12 und 12 bis 18 hat der Deutsche Verein im vergangenen Jahr bei der Fortschreibung für 2017 von einer Senkung der Pauschalbeträge für den Sachaufwand abgesehen, die sich aufgrund der Umstellung auf die aktuelle Sonderauswertung ergeben hätte.6 Er empfiehlt nunmehr für das Jahr 2018 von einer Erhöhung der Pauschalbeträge in diesen Altersgruppen abzusehen, soweit die unterbliebenen Senkungen dadurch nicht überschritten werden.
4. Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 spricht sich der Deutsche Verein diesbezüglich für eine Orientierung an den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung aus, auch wenn in der Regel keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht.
Für alle Altersstufen gleichermaßen:
Unfallversicherung:
Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (160,23 €/Jahr)
Pro (betreuendem) PflegeelternteilMindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen
Rentenversicherung (42,53 €/Monat)
Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil
§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.
Der Deutsche Verein hat in seiner Stellungnahme den Referentenentwurf in seiner Zielrichtung sowie überwiegend in seinen Reformvorschlägen unterstützt, denn die Rechte der betroffenen Menschen werden systematisch ausformuliert und zur Grundlage des gesamten Reformprozesses gemacht. Die Rolle des Ehrenamtes in Vormundschaft und Betreuung erfährt eine spürbare Stärkung und das gesamte Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird neu geordnet und übersichtlich gegliedert. Zur Weiterentwicklung fordert der Deutsche Verein insbesondere die Förderung von Forschung und forschungsbasierten Praxisprojekten.
Das Gutachten aus Juni 2012 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen für das Jahr 2010 auszusetzen und die monatlichen Pauschalbeträge in der bisherigen Höhe beizubehalten aber den Anteil für die Unfallversicherung und die Alterssicherung leicht zu erhöhen.
Gutachten des Deutschen Vereins zur Frage ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährleistung einer angemessenen Schulausbildung Aufgabe der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
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Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2018
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Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen
Hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand ergeben sich auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung sowie unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbraucherpreise um 1,4 % gegenüber dem Vorjahr die aus der Tabelle ersichtlichen Werte. In den Altersgruppen 6 bis 12 und 12 bis 18 hat der Deutsche Verein im vergangenen Jahr bei der Fortschreibung für 2017 von einer Senkung der Pauschalbeträge für den Sachaufwand abgesehen, die sich aufgrund der Umstellung auf die aktuelle Sonderauswertung ergeben hätte.6 Er empfiehlt nunmehr für das Jahr 2018 von einer Erhöhung der Pauschalbeträge in diesen Altersgruppen abzusehen, soweit die unterbliebenen Senkungen dadurch nicht überschritten werden.
0 bis 6 Jahre: Sachaufwand 522 € Erziehungskosten 240 €
6 bis 12 Jahre: Sachaufwand 592 €, Erziehungskosten 240 €
12 bis18 Jahre: Sachaufwand 676 €, Erziehungskosten 240 €
4. Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 spricht sich der Deutsche Verein diesbezüglich für eine Orientierung an den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung aus, auch wenn in der Regel keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht.
Für alle Altersstufen gleichermaßen:
Unfallversicherung:
Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (160,23 €/Jahr)
Pro (betreuendem) PflegeelternteilMindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen
Rentenversicherung (42,53 €/Monat)
Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil
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