Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2013
1. Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen
Gemäß den vom Deutschen Verein im September 2007 beschlossenen weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)2 überprüft der Deutsche Verein die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Der Deutsche Verein empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2013 um 1,8 % fortzuschreiben und wie folgt festzulegen:
Alter des Pflegekindes 0 – 6
Kosten für den Sachaufwand : 496 €
Alter des Pflegekindes: 6 – 12
Kosten für den Sachaufwand: 574 €
Alter des Pflegekindes: 12 – 18
Kosten für den Sachaufwand : 660 €
Kosten für die Pflege und Erziehung für alle Altersstufen 231 €
Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen 86 Euro. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3, 2. Hs. SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfänger/innen des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts3 die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfänger/innen des SGB II zählen, im Haushalt leben.
2. Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 20074 sind die empfohlenen Werte anzupassen, wenn entsprechende Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da der Deutsche Verein – auch wenn regelmäßig keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht – eine Orientierung an diesen Werten empfiehlt.
Im Vergleich zum Vorjahr ist der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte leicht gesunken. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- beziehungsweise Bereitschaftspflegepersonen zu leisten haben, sind nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) geringfügig gestiegen. Der Deutsche Verein empfiehlt daher, folgende Pauschalen zu erstatten:
Unfallversicherung:
für alle Altersgruppen gleich:
Falls Einzelversicherung, Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (137,13 € Jahr) pro (betreuendem) Pflegeelternteil
Alterssicherung:
Mindestens hälftiger Beitrag der gesetzlichen Rentenversicherung ( 40 € Monat) Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. begrüßt und unterstützt den Auf- bzw. Ausbau einer systematischen Zusammenarbeit der Arbeitsagenturen, Jobcenter, Träger der Jugend- und der Eingliederungshilfe. Die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur qualitativen Weiterentwicklung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit von SGB II, SGB III, SGB VIII und SGB IX" geben Impulse und greifen die Weiterentwicklungen der Praxis auf.
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt für das Jahr 2011, die monatlichen Pauschalbeträge für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege für Kinder und Jugendlichen um 0,9 Prozent zu erhöhen. Ferner sollte der Erstattungsbeitrag zur Unfallversicherung angepasst werden.
In einem Gutachten vom 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung dargestellt.
Gutachten des Deutschen Vereins zur Frage ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährleistung einer angemessenen Schulausbildung Aufgabe der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist
In einem Diskussionspapier hat der Deutsche Verein die Pläne der Bundesregierung zum Anlass genommen, das Thema Adoption zu differenzieren und vor allem aus der Perspektive des Kindeswohls zu betrachten.
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. verabschiedet Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Schulbegleitung zur Schulassistenz in einem inklusiven Schulsystem.
von:
Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung des Pflegegeldes für 2013
Themen:
Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2013
1. Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen
Gemäß den vom Deutschen Verein im September 2007 beschlossenen weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)2 überprüft der Deutsche Verein die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Der Deutsche Verein empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2013 um 1,8 % fortzuschreiben und wie folgt festzulegen:
Alter des Pflegekindes 0 – 6
Kosten für den Sachaufwand : 496 €
Alter des Pflegekindes: 6 – 12
Kosten für den Sachaufwand: 574 €
Alter des Pflegekindes: 12 – 18
Kosten für den Sachaufwand : 660 €
Kosten für die Pflege und Erziehung für alle Altersstufen 231 €
Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen 86 Euro. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3, 2. Hs. SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfänger/innen des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts3 die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfänger/innen des SGB II zählen, im Haushalt leben.
2. Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 20074 sind die empfohlenen Werte anzupassen, wenn entsprechende Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da der Deutsche Verein – auch wenn regelmäßig keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht – eine Orientierung an diesen Werten empfiehlt.
Im Vergleich zum Vorjahr ist der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte leicht gesunken. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- beziehungsweise Bereitschaftspflegepersonen zu leisten haben, sind nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) geringfügig gestiegen. Der Deutsche Verein empfiehlt daher, folgende Pauschalen zu erstatten:
Unfallversicherung:
für alle Altersgruppen gleich:
Falls Einzelversicherung, Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (137,13 € Jahr) pro (betreuendem) Pflegeelternteil
Alterssicherung:
Mindestens hälftiger Beitrag der gesetzlichen Rentenversicherung ( 40 € Monat) Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil
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