Besonderer Hinweis der Redaktion: Hier geht es nicht nur um die Erhöhung des monatlichen Pflegegeldes sondern auch um eine Richtschnur für die Berechnung der Unfallversicherung und der Alterssicherung. Ebenso zu beachten ist der besondere Hinweis auf Pflegepersonen, die SGB II-Leistungen erhalten. Hier muss eine individuelle Berechnung erfolgen, wenn die im Pauschalbetrag enthaltenen Unterkunftkosten (88,20 €) nicht ausreichen.
Die Empfehlungen (DV 20/14) wurden nach Beratung im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 30. September 2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Gemäß den vom Deutschen Verein im September 2007 beschlossenen weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) überprüft der Deutsche Verein die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an.
Der Deutsche Verein empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2015 um 0,8 % fortzuschreiben und wie folgt
festzusetzen:
Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen 88,20 €. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben.
Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 sind die empfohlenen Werte anzupassen, wenn entsprechende Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da der Deutsche Verein – auch wenn regelmäßig keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht – eine Orientierung an diesen Werten empfiehlt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- beziehungsweise Bereitschaftspflegepersonen zu leisten haben, sind nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gestiegen. Der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte entspricht demjenigen des Vorjahres.
Der Deutsche Verein empfiehlt daher, folgende Pauschalen zu erstatten:
Unfallversicherung und Alterssicherung gelten in allen Altersstufen gleichermaßen.
Unfallversicherung:
Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (155,40 €/Jahr)
Umfang: pro (betreuendem) Pflegeelternteil
Alterssicherung:
Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (42,53 €/Monat)
Umfang: Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil
Auf dem Weg in die Volljährigkeit eines Pflegekindes müssen die Pflegeeltern, Berater und auch der junge Mensch selbst darüber nachdenken, ob und wie weit nach der Volljährigkeit eine eigenständige Lebensführung möglich ist - oder ob noch Hilfen oder eine gesetzliche Betreuung nötig sind. Das Ergebnis dieser Überlegungen muss noch zeitig vor der Volljährigkeit erreicht werden, damit entsprechende rechtliche Vorbereitungen eingeleitet werden können.
a) Auch ehrenamtlich tätige Vormünder oder Pfleger haften gegenüber ihren Mündeln, wenn diese durch ihre Amtsführung Schaden erleiden. b) Obwohl die ehrenamtliche Vormundschaft/Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen.
Wir haben in letzter Zeit immer wieder Fragen zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Bescheiden von Jugendämtern bekommen, die die Leistungen des Ausbildungsgeldes und der Berufsausbildungsbeihilfe für das Pflegegeld heranziehen. Ist das nach der Gesetzesänderung zum 1. Jan. 2023 noch aktuell? Wie können jungen Menschen auf fehlerhafte Bescheide reagieren?
Wenn ein Kind für längere Zeit in eine Pflegefamilie kommt, haben die Pflegeeltern gemäß § 1688 BGB die Alltagssorge und ein Recht auf Antragstellung sozialer Leistungen für ihr Pflegekind. Für Pflegeeltern, deren Pflegekind einen Vormund hat, gilt ab dem 1. Januar 2023 eine andere rechtliche Grundlage.
Die Rolle des Verfahrensbeistandes begründet sich aus der Subjektstellung des Kindes in allen Verfahren, die seine Person betreffen (Kindschaftsverfahren). Es soll durch seine Bestellung durch das Gericht deutlich werden, dass das Kind in Gerichtsverfahren nicht im Rahmen eines möglichen Interessenkonfliktes von seinen Eltern vertreten wird, sondern eine allein auf sein Interesse und sein Wohl hin ausgerichtete Vertretung seiner Person hat.
Die Vermittlung von Geschwisterkindern wird sehr kontrovers diskutiert. Für einige ist die Vermittlung leiblicher Geschwister in eine Adoptiv- oder Pflegefamilie kaum möglich. Andere sehen ein Anrecht der Kinder auf gemeinsame Vermittlung.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn. Die Eltern haben einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
Wir alle sind verunsichert. Die Kinder auch. Alles ist nun anders. Keine Schule, keine Freunde, keine Verwandten. Die Normalität ist abrupt beendet. Kinder verlieren an Sicherheit, trauern, sind irritiert, sind sprachlos. Sie haben ein anderes Zeitempfinden als die Erwachsenen, wechseln schneller in ihren Gefühlen, brauchen jetzt klare Strukturen und Rituale. Und sie brauchen in einem ganz besonderen Maße ihre Bezugspersonen.
Erwachsenwerden ist in unserer vielschichtigen Gesellschaft nicht leicht. Es gibt vieles zu bedenken, es gibt viele Verführungen und eine Menge Neues stürzt auf die jungen Volljährigen ein. Nun dürfen sie zwar „alles“ selbst entscheiden – aber selten leben sie schon eigenständig, sondern wohnen weiterhin noch im Elternhaus.
Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Zur Vorbereitung der Reform des SGB VIII - Zusammenfassung von Arbeitspapieren und Stellungnahmen mit dem Schwerpunkt Pflegekinder und angrenzende Bereiche.
von:
von:
Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2015
Themen:
Die Empfehlungen (DV 20/14) wurden nach Beratung im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 30. September 2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Gemäß den vom Deutschen Verein im September 2007 beschlossenen weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) überprüft der Deutsche Verein die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an.
Der Deutsche Verein empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2015 um 0,8 % fortzuschreiben und wie folgt
festzusetzen:
Alter: 0–6 Kosten Sachaufwand 508 € Kosten der Erziehung 237€
Alter: 6–12Kosten Sachaufwand 589 € Kosten der Erziehung 237 €
Alter: 12–18 Kosten Sachaufwand 676 € Kosten der Erziehung 237 €.
Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen 88,20 €. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben.
Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 sind die empfohlenen Werte anzupassen, wenn entsprechende Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da der Deutsche Verein – auch wenn regelmäßig keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht – eine Orientierung an diesen Werten empfiehlt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- beziehungsweise Bereitschaftspflegepersonen zu leisten haben, sind nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gestiegen. Der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte entspricht demjenigen des Vorjahres.
Der Deutsche Verein empfiehlt daher, folgende Pauschalen zu erstatten:
Unfallversicherung und Alterssicherung gelten in allen Altersstufen gleichermaßen.
Unfallversicherung:
Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (155,40 €/Jahr)
Umfang: pro (betreuendem) Pflegeelternteil
Alterssicherung:
Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (42,53 €/Monat)
Umfang: Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil
Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
Hier erhalten Sie die Empfehlungen