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19.08.2013

Empfehlung zur Höhe der Erstattung von Verwaltungskosten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII

Das Bayerisches Landesjugendamt hat für die Geltendmachung von Verwaltungskosten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII Empfehlungen erarbeitet.

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde § 37 Abs. 2 SGB VIII mit Wirkung vom 01.01.2012 neu gefasst. Ortsnahe Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen sind durch den örtlich zuständigen Träger sicherzustellen. Mit dieser Verpflichtung wurde die Verpflichtung verknüpft, aufgewendete Kosten einschließlich der Verwaltungskosten zu erstatten.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt - empfiehlt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, bei der Geltendmachung von Verwaltungskosten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die nachstehenden Empfehlungen anzuwenden.

HIER können Sie die Empfehlungen lesen