Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde § 37 Abs. 2 SGB VIII mit Wirkung vom 01.01.2012 neu gefasst. Ortsnahe Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen sind durch den örtlich zuständigen Träger sicherzustellen. Mit dieser Verpflichtung wurde die Verpflichtung verknüpft, aufgewendete Kosten einschließlich der Verwaltungskosten zu erstatten.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt - empfiehlt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, bei der Geltendmachung von Verwaltungskosten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die nachstehenden Empfehlungen anzuwenden.
Empfehlungen des Bayrischen Landesjugendamtes zur Anwendung der §§ 91 bis 95 SGB VIII. Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen und die Überleitung von Ansprüchen - hier mit besonderem Hinweis auf die Anrechnung eines Einkommens junger Menschen.
Die gesamtbayerischen Jugendamtsleitungstagung in Weiden vom 09. bis 11. Mai beschäftigte sich mit dem Thema: „Anforderungsprofil der Fachkräfte in Jugendämtern vor dem Hintergrund der Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit“.
In der Vorbereitung wurde ein Anforderungspapier erarbeitet.
Die Fortschreibung der Fachlichen Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII wurde am 11. März 2014 vom Bayerischen Landesjugendhilfeausschuss beschlossen und jetzt als Broschüre herausgegeben.
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Empfehlung zur Höhe der Erstattung von Verwaltungskosten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII
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Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde § 37 Abs. 2 SGB VIII mit Wirkung vom 01.01.2012 neu gefasst. Ortsnahe Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen sind durch den örtlich zuständigen Träger sicherzustellen. Mit dieser Verpflichtung wurde die Verpflichtung verknüpft, aufgewendete Kosten einschließlich der Verwaltungskosten zu erstatten.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt - empfiehlt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, bei der Geltendmachung von Verwaltungskosten nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die nachstehenden Empfehlungen anzuwenden.
HIER können Sie die Empfehlungen lesen