Aus den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter - 7., neu bearbeitete Fassung 2014 "Auszug zum Datenschutz"
Aus den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
7., neu bearbeitete Fassung 2014 - Auszug zum Datenschutz -
4.1 Datenschutz und Datensicherung
Die für die Aufgaben nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die in § 9d AdVermiG genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen der §§ 67 bis 85a SGB X. Die Vorschriften der §§ 61 ff. SGBVIII sind zusätzlich zu beachten, wenn im Rahmen einer Adoptionsvermittlung andere Fachkräfte des Jugendamtes Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen (z.B. Führen einer Amtsvormundschaft für Anzunehmende, Beratung und Belehrung gemäß § 51 SGB VIII, Mitwirkung bei der Erstellung des Hilfeplanes, Adoption von Pflegekindern, Arbeit mit Adoptions-
und Pflegekindbewerberinnen und bewerbern, Beurkundungen etc.). Dabei sind insbesondere die jeweiligen Einwilligungserfordernisse, die Offenbarungsbefugnisse und einschränkungen die Zweckbindung der erhobenen Daten, die Aufgabenbezogenheit der Datenermittlung, die Einsichtsrechte Betroffener und die Löschungsfristen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Die Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) umfasst die Verpflichtung, innerhalb des Jugendamtes sicherzustellen, dass Sozialdaten im jeweiligen Tätigkeitsbereich nur Befugten zugänglich sind.
Auf eine ausschließlich elektronische Aufbewahrung von Adoptionsakten ist zu verzichten. Persönliche (Original-)Dokumente der abgebenden Eltern oder anderer Mitglieder der Herkunftsfamilie können für den später suchenden Angenommenen bzw. die später suchende Angenommene von höchster Bedeutung sein.
Bei nicht eindeutig zu klärender Rechtslage sollte grundsätzlich zu Gunsten des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung entschieden werden. Die Datenschutzregelungen gelten für alle an einer Adoption beteiligten Personen.
Auf die tatsächliche Sicherung der Sozialdaten vor Zugang durch Unbefugte, insbesondere auch im Hinblick auf Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung, ist besonderer Wert zu legen. Sie ist im Übrigen durch sachgerechte, praktische Maßnahmen, z.B. bei der Aktenaufbewahrung zu gewährleisten.
Die Verletzung des Datenschutzes kann eine Schadensersatzpflicht auslösen (§ 9d Abs. 5 AdVermiG) oder zur Strafbarkeit gemäß § 203 StGB führen. Werden in begründeten Fällen aus der Datensammlung (§ 2a Abs. 5 und 6 AdVermiG) der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA) Einzelfalldaten abgefragt (§ 9d Abs. 2 AdVermiG), liegt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung stets bei der ersuchenden Stelle (§ 9d Abs. 3 AdVermiG).
4.2 Das Offenbarungs-und Ausforschungsverbot
Das Offenbarungs-und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB soll die Entscheidung über eine Offenbarung des Adoptionsstatus des Kindes gegenüber Dritten der Adoptivfamilie überlassen. Unerwünschte Kontaktaufnahmen oder Einwirkungen von außen sollen zum Schutz der Privatsphäre der Adoptivfamilie verhindert werden. § 1758 BGB baut auf dem Gedanken einer Geheimhaltung der Adoption gegenüber der Umwelt auf.
Die Regelung berücksichtigt die Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte in Richtung Offenheit und eines selbstverständlichen Umgangs mit dem Thema Adoption (noch) nicht.
Der Schutz des § 1758 BGB setzt bereits mit wirksamer Einwilligung der Eltern ein oder auf Anordnung des Familiengerichts, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
Das Interesse der leiblichen Eltern wird durch diese Vorschrift nicht geschützt.
Die Tatsache der Adoption wird neben den beteiligten Adoptionsvermittlungsstellen und dem Gericht ggf. noch einer Reihe weiterer Stellen bekannt, z.B. Standesamt, Meldebehörde, Finanzamt, Gesundheitsamt, Schulbehörde usw. Es ist darauf hinzuwirken, dass auch diese Stellen das Inkognito beachten (vgl. 4.4 der Broschüre).Die Adoptiveltern sollten dahingehend aufgeklärt werden, dass ein vollständiger Schutz des Inkognitos in der Praxis nicht garantiert werden kann
Auch wenn die Adoptivfamilie im Verwandten-und Freundeskreis offen mit der Adoption umgeht, muss sie abwägen, in welchem Umfang und in welcher Weise sie dies im weiteren Umfeld und gegenüber Fremden zulassen möchte und kann. Auskünfte über das Kind sind Eingriffe in dessen Privatsphäre, auf deren Schutz es ein Recht hat. Die Adoptiveltern sind daher zu sensibilisieren, die Auswirkungen von Berichten über die Adoption und ihre Umstände in Medien und im Internet auf das Kind zu bedenken und diesbezüglich im Kindeswohlinteresse zurückhaltend zu agieren.
Das Offenbarungs-und Ausforschungsverbot besteht nicht, wenn Annehmender und Kind der Aufdeckung des Annahmeverhältnisses zugestimmt haben oder besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Offenbarung oder Ausforschung erfordern (z.B. Eheverbot der leiblichen Verwandtschaft, leibliche Verwandtschaft im Strafrecht sowie in gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren).
Das Adoptivkind hat ein Grundrecht auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Von den Adoptiveltern wird ein offener Umgang mit dem Thema Adoption gegenüber dem Kind erwartet.
Wird § 1758 BGB verletzt, stehen den Adoptiveltern und dem Kind die allgemeinen zivil- und öffentlichrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung.
Hinweis auf die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) vom Mai 2015 zur Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII - Auszüge des Vorwortes und der Einleitung.
Die BAG Landesjugendämter verabschiedete bundesweite Empfehlungen für die Hilfeplanung mit denen erstmals seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vor 25 Jahren bundesweit gültige Maßstäbe gesetzt werden.
Das Bundeskinderschutzgesetz machte eine Aktualisierung der Arbeitshilfe „Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren im Rahmen der Betriebserlaubniserteilung für Einrichtungen der Erziehungshilfe“ durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter erforderlich.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) hat im November eine aktualisierte Fassung der Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung beschlossen und diese jetzt veröffentlicht.
Auf der 126. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 22. bis 24. Mai 2019 in Chemnitz wurde die 8. überarbeitete Auflage der Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung beschlossen und inzwischen veröffentlicht.
In der Empfehlung „Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien und in familienähnlichen Formen“ aus Dezember 2002 setzte sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) mit der Frage der Familie für die Erziehung eines Kindes auseinander. Einen Teil der Empfehlung über die Bedeutung der Familie als Lebensort für das Kind wollen wir Ihnen auszugsweise vorstellen.
von:
Datenschutz im Rahmen der Adoption
Themen:
Aus den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
7., neu bearbeitete Fassung 2014 - Auszug zum Datenschutz -
4.1 Datenschutz und Datensicherung
Die für die Aufgaben nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die in § 9d AdVermiG genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen der §§ 67 bis 85a SGB X. Die Vorschriften der §§ 61 ff. SGBVIII sind zusätzlich zu beachten, wenn im Rahmen einer Adoptionsvermittlung andere Fachkräfte des Jugendamtes Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen (z.B. Führen einer Amtsvormundschaft für Anzunehmende, Beratung und Belehrung gemäß § 51 SGB VIII, Mitwirkung bei der Erstellung des Hilfeplanes, Adoption von Pflegekindern, Arbeit mit Adoptions-
und Pflegekindbewerberinnen und bewerbern, Beurkundungen etc.). Dabei sind insbesondere die jeweiligen Einwilligungserfordernisse, die Offenbarungsbefugnisse und einschränkungen die Zweckbindung der erhobenen Daten, die Aufgabenbezogenheit der Datenermittlung, die Einsichtsrechte Betroffener und die Löschungsfristen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Die Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) umfasst die Verpflichtung, innerhalb des Jugendamtes sicherzustellen, dass Sozialdaten im jeweiligen Tätigkeitsbereich nur Befugten zugänglich sind.
Auf eine ausschließlich elektronische Aufbewahrung von Adoptionsakten ist zu verzichten. Persönliche (Original-)Dokumente der abgebenden Eltern oder anderer Mitglieder der Herkunftsfamilie können für den später suchenden Angenommenen bzw. die später suchende Angenommene von höchster Bedeutung sein.
Bei nicht eindeutig zu klärender Rechtslage sollte grundsätzlich zu Gunsten des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung entschieden werden. Die Datenschutzregelungen gelten für alle an einer Adoption beteiligten Personen.
Auf die tatsächliche Sicherung der Sozialdaten vor Zugang durch Unbefugte, insbesondere auch im Hinblick auf Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung, ist besonderer Wert zu legen. Sie ist im Übrigen durch sachgerechte, praktische Maßnahmen, z.B. bei der Aktenaufbewahrung zu gewährleisten.
Die Verletzung des Datenschutzes kann eine Schadensersatzpflicht auslösen (§ 9d Abs. 5 AdVermiG) oder zur Strafbarkeit gemäß § 203 StGB führen. Werden in begründeten Fällen aus der Datensammlung (§ 2a Abs. 5 und 6 AdVermiG) der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA) Einzelfalldaten abgefragt (§ 9d Abs. 2 AdVermiG), liegt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung stets bei der ersuchenden Stelle (§ 9d Abs. 3 AdVermiG).
4.2 Das Offenbarungs-und Ausforschungsverbot
Das Offenbarungs-und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB soll die Entscheidung über eine Offenbarung des Adoptionsstatus des Kindes gegenüber Dritten der Adoptivfamilie überlassen. Unerwünschte Kontaktaufnahmen oder Einwirkungen von außen sollen zum Schutz der Privatsphäre der Adoptivfamilie verhindert werden. § 1758 BGB baut auf dem Gedanken einer Geheimhaltung der Adoption gegenüber der Umwelt auf.
Die Regelung berücksichtigt die Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte in Richtung Offenheit und eines selbstverständlichen Umgangs mit dem Thema Adoption (noch) nicht.
Der Schutz des § 1758 BGB setzt bereits mit wirksamer Einwilligung der Eltern ein oder auf Anordnung des Familiengerichts, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
Das Interesse der leiblichen Eltern wird durch diese Vorschrift nicht geschützt.
Die Tatsache der Adoption wird neben den beteiligten Adoptionsvermittlungsstellen und dem Gericht ggf. noch einer Reihe weiterer Stellen bekannt, z.B. Standesamt, Meldebehörde, Finanzamt, Gesundheitsamt, Schulbehörde usw. Es ist darauf hinzuwirken, dass auch diese Stellen das Inkognito beachten (vgl. 4.4 der Broschüre).Die Adoptiveltern sollten dahingehend aufgeklärt werden, dass ein vollständiger Schutz des Inkognitos in der Praxis nicht garantiert werden kann
Auch wenn die Adoptivfamilie im Verwandten-und Freundeskreis offen mit der Adoption umgeht, muss sie abwägen, in welchem Umfang und in welcher Weise sie dies im weiteren Umfeld und gegenüber Fremden zulassen möchte und kann. Auskünfte über das Kind sind Eingriffe in dessen Privatsphäre, auf deren Schutz es ein Recht hat. Die Adoptiveltern sind daher zu sensibilisieren, die Auswirkungen von Berichten über die Adoption und ihre Umstände in Medien und im Internet auf das Kind zu bedenken und diesbezüglich im Kindeswohlinteresse zurückhaltend zu agieren.
Das Offenbarungs-und Ausforschungsverbot besteht nicht, wenn Annehmender und Kind der Aufdeckung des Annahmeverhältnisses zugestimmt haben oder besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Offenbarung oder Ausforschung erfordern (z.B. Eheverbot der leiblichen Verwandtschaft, leibliche Verwandtschaft im Strafrecht sowie in gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren).
Das Adoptivkind hat ein Grundrecht auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Von den Adoptiveltern wird ein offener Umgang mit dem Thema Adoption gegenüber dem Kind erwartet.
Wird § 1758 BGB verletzt, stehen den Adoptiveltern und dem Kind die allgemeinen zivil- und öffentlichrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung.