Arbeitsmaterial: Empfehlungen zum Verfahren der Jugendämter bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
Zum Verfahren der Jugendämter bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit hat die Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg in Zusammenarbeit mit ASD-Leiter/innen der Brandenburger Jugendämter eine Empfehlung erarbeitet.
Aus den Erläuterungen der Fachstelle Kinderschutz:
Die Auswertung von Kinderschutzfällen zeigt, dass dem Jugendamt wesentliche Informationen verloren gehen, wenn Eltern umziehen. Wollen sich Eltern bewusst dem Kontakt mit dem Jugendamt entziehen, können sie dies bislang allzu leicht im Wege des „Jugendamts-Hopping“.
Das Papier soll zur Qualifizierung und landesweiten Vereinheitlichung des Verfahrens der Jugendämter beitragen und zeigt Wege auf, wann zum Beispiel welche Daten auf welche Weise beim Wohnortwechsel einer Familie dem neuen Jugendamt übermittelt werden. Die qualifizierte Gefährdungseinschätzung für ein Kind oder einen Jugendlichen würde demnach nicht mehr daran scheitern, dass die erforderlichen Informationen auf dem Weg von einem ins andere Jugendamt verloren gehen.
Das OLG Dresden hatte zu prüfen, ob ein Verbleib einer Amtsvormundschaft in einem nun nicht mehr zuständigen Jugendamt aus Kindeswohlgründen möglich ist oder wie weit die Vorschrift des § 87 c SGB VIII – örtliche Zuständigkeit – bindend ist.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht im Gegensatz zum OVG NRW (Urteil vom 7.06.2005) bei Unterbringungen nach § 34 SGB VIII keine Notwendigkeit eines Zuständigkeitswechsels nach § 86.6 - sondern ausschließlich bei Unterbringungen nach § 33 SGB VIII.
Das DIJuF ( Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) hat von Juli 2007 bis Ende 2009 das Projekt zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt. Der im Jan. 2010 geschriebene Abschlussbericht für das Bundesfamilienministerium ist nun online.
Die Anfang 2022 erschiene 17-seitige Checkliste der Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg befasst sich mit den verschiedenen Rechtsbehelfen eines Jugendamts, die den Änderungen familiengerichtlicher Entscheidungen dienen.
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
Aufgrund einer Anfrage der Stadt Hamburg hat das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ein Gutachten zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kindern in Babyklappen erarbeitet.
Die Regelung, nach der bei dauerhafter Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie nach 2 Jahren die Zuständigkeit auf das Jugendamt am Wohnort der Pflegefamilie wechselt wird zur Zeit wieder sehr diskutiert. Während einerseits diese Sonderzuständigkeit von vielen infrage gestellt wird, spricht sich die Autorin für den Erhalt des § 86.6 SGB VIII aus.
Arbeitsmaterial: Empfehlungen zum Verfahren der Jugendämter bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
Themen:
Aus den Erläuterungen der Fachstelle Kinderschutz:
Die Auswertung von Kinderschutzfällen zeigt, dass dem Jugendamt wesentliche Informationen verloren gehen, wenn Eltern umziehen. Wollen sich Eltern bewusst dem Kontakt mit dem Jugendamt entziehen, können sie dies bislang allzu leicht im Wege des „Jugendamts-Hopping“.
Das Papier soll zur Qualifizierung und landesweiten Vereinheitlichung des Verfahrens der Jugendämter beitragen und zeigt Wege auf, wann zum Beispiel welche Daten auf welche Weise beim Wohnortwechsel einer Familie dem neuen Jugendamt übermittelt werden. Die qualifizierte Gefährdungseinschätzung für ein Kind oder einen Jugendlichen würde demnach nicht mehr daran scheitern, dass die erforderlichen Informationen auf dem Weg von einem ins andere Jugendamt verloren gehen.
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