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04.12.2013

Anrechnung des Einkommens junger Menschen bei der Jugendhilfe

Empfehlungen des Bayrischen Landesjugendamtes zur Anwendung der §§ 91 bis 95 SGB VIII. Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen und die Überleitung von Ansprüchen - hier mit besonderem Hinweis auf die Anrechnung eines Einkommens junger Menschen.

Auszug aus den Empfehlungen im Hinblick auf die Anrechnung des Einkommens junger Menschen im § 94 SGB VIII

Heranziehung aus dem Einkommen

Junge Menschen haben ihr Einkommen nach Bereinigung gemäß § 93 Abs. 2 in Höhe von 75 v. H. als Kostenbeitrag einzusetzen. Der Gesetzgeber hat von einem Verweis in § 94 Abs. 6 auf § 93 Abs. 4 abgesehen. Daher ist nach Auffassung des Bundesfamilienministeriums so zu verfahren.
Dies bedeutet, dass nach der vorgeschriebenen Bereinigung des Einkommens ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 v. H. des nach § 93 Abs. 2 bereinigten Nettoeinkommens belassen wird.

Stammt das Einkommen junger Menschen aus einer Tätigkeit, die in besonderem Maße dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient, kann von der Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Erzielung des Einkommens verbunden ist mit der Übernahme eigener Verantwortung und Verselbständigung, dem Erwerb sozialer Kompetenzen oder insbesondere bei ehrenamtlichem sozialen oder kulturellen Engagement.

Berufsbedingte Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 sind im Rahmen der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des jungen Menschen vom Jugendhilfeträger zu übernehmen (siehe Gesetzesbegründung zur Änderung des § 94 Abs. 6).
In Einzelfällen kann es angezeigt sein, aus pädagogischen Gründen einen weiteren Teil aus Erwerbseinkommen/Ausbildungsvergütung zu belassen.
Wäre das Ziel der Hilfe durch die Erhebung eines Kostenbeitrags konkret gefährdet, ist im Regelfall von der Erhebung abzusehen.

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