Sie sind hier
Elterliche Sorge und Vormundschaft für Kinder in Pflegefamilien und Erziehungsstellen

Die leiblichen Eltern von Pflegekindern und Kindern in Erziehungsstellen oder Wohngruppen sind oftmals nicht in der Lage das (vollständige) Sorgerecht angemessen auszuüben. Daher existieren diesbezüglich für diese Kinder einige Besonderheiten.
Dieses Themenheft gibt einen umfassenden Überblick über die Sorgerechtsangelegenheiten.
Dabei wird auf die verschiedenen Bereiche der Elterlichen Sorge (Personensorge, Vermögenssorge) eingegangen, die verschiedenen Arten der Vormundschafts- oder Pflegschaftsführung betrachtet und die Aufgaben und Ansprüche eines Vormunds oder Pflegers erläutert. Gleichzeitig werden Überlegungen dahingehend angestellt, was bei der Vergabe der Vormundschaft zu berücksichtigen ist und was Pflegeeltern oder Erziehungsstellen bedenken und beachten sollten, wenn sie die Vormundschaft für ihr Kind übernehmen wollen.
Unabhängig von der Sorgerechtsvergabe haben die Pflegeeltern und Erziehungsstellen Rechte und Pflichten, die ebenfalls in den Blick genommen werden. Welche Entscheidungen dürfen sie treffen, welche Entscheidungen obliegen dem Vormund? Wie ist in bestimmten Situationen zu reagieren?
Auch die Position der leiblichen Eltern wird berücksichtigt: Welche Möglichkeiten bestehen, wenn sie eine gewisse Zeit das Sorgerecht nicht ausüben können oder Sie das Sorgerecht übertragen wollen? Welche Rechte verbleiben den leiblichen Eltern nach einem Sorgerechtsentzug? Die Ausführungen werden durch die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen unterlegt.
DIN A4, 60 Seiten
Lieferfrist: 3-4 Wochen - siehe Info oben
Was ist „Elterliche Sorge“?
- Personensorge
- Vermögenssorge
- Elterliche Sorge bei Trennung der Eltern
Rechte des Kindes / Rechte und Pflichten von Eltern
- Gewaltfreie Erziehung
- Umgangsrechte
Kindeswohl und elterliche Sorge / Gefährdung des Kindeswohls
- Was ist Kindeswohl?
- Was ist eine Kindeswohlgefährdung?
Ruhen der Elterlichen Sorge
Das Kind in der Pflegefamilie – Rechte und Pflichten von Pflegepersonen / Erziehungsstellen
- SGB VIII
- Möglichkeit der Antragstellung durch Pflegeeltern
- FamFG- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Rechte
- Pflichten aufgrund von Ausführungsgesetzen zum SGB VIII
Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund oder Pfleger
- Pfleger
- Vormund
- Auswahl und Bestellung eines Vormundes
Verbleibende Rechte der Eltern nach einem Sorgerechtsentzug
- Religiöse Kindererziehung
- Umgang mit dem Kind
- Recht der Eltern auf Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sowie den Personen, bei denen das Kind lebt.
- Einwilligung zur Adoption
- Informationen über das Kind
Aufgaben des Jugendamtes im vormundschaftlichen Bereich
Vormundschaft / Pflegschaft für das Kind
- Was sind Grundentscheidungen?
- Was sind Angelegenheiten des täglichen Lebens (Alltagssorge)
- Grundentscheidungen durch den Vormund und Alltagssorge durch die Pflegeeltern / Erzieher:
- Aufgaben des Vormundes im Rahmen seiner Grundentscheidungen
- Persönlicher Kontakt zum Mündel
- Bericht
- Anspruch des Vormundes auf Unterstützung und Entgelt.
- Position und Rechte des Mündels in der Vormundschaft
- Ehrenamtlicher Vormund
- Haftung und Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder / Pfleger
- Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder und Pfleger
- Zusätzliche Pfleger
- Zusammenarbeit des Vormundes mit den Pflegeeltern
Nicht mehr Pflegeeltern und doch noch Vormund?
Freiwillige Übertragung des Sorgerechtes auf die Pflegeperson
Nach der Vormundschaft eine gesetzliche Betreuung?
Eigene Erfahrungen als ehrenamtlicher Einzelvormund – von Henrike Hopp –
Die Position eines Betreuers von sorgeberechtigten Eltern im Hinblick auf deren Kind
Namensänderung für ein Pflegekind
- Rechtliche Grundlagen
- Schritte zur Einleitung einer Namensänderung
- Verwaltungsverfahren
- Änderung in öffentlichen Eintragungen
- Adoption eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern
- Verpflichtung zum Unterhalt:
- Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- Volljährige Pflegekinder können durch ihre Pflegeeltern wie minderjährige Kinder adoptiert werden
Rechtlicher Anhang