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Handlungsmöglichkeiten von Pflegeeltern
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Pflegeeltern werden in den Gesetzen, Verordnungen und oft auch in Beschlüssen als ‚Pflegepersonen‘ bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Pflegeperson wie folgt definiert:
Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt.
Für die meisten der nachfolgenden Anrechte und Möglichkeiten spielt die Frage der Zielsetzung der Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie eine große Bedeutung. Kurzfristige Unterbringungen im Rahmen von Bereitschaftspflege oder Kurzzeitpflege bescheren den Pflegepersonen nur wenige Ansprüche und Anrechte. Dies sieht dann anders aus bei der Dauerpflege. Die Unterbringung des Kindes mit dem Ziel des dauerhaften Verbleibs in der Pflegefamilie gibt dem Kind die Möglichkeit, sich in der Pflegefamilie zu integrieren und Mitglied dieser Familie zu werden. Die Dauerhaftigkeit des Verbleibs des Kindes in ihrer Familie bedeutet für die Pflegeeltern daher bestimmte Rechte. In einigen Bereichen erhalten die Pflegeeltern dadurch sogar Anrechte, welche Eltern leiblicher Kinder ebenfalls haben, z.B. auf Kindergeld, Rentenanspruch etc.