Ein Pflegekind ist ein Kind, das nicht bei seinen Eltern lebt sondern in einer anderen Familie. Etwa 135.000 Kinder leben in Deutschland nicht bei ihren Eltern, davon ca. 90.000 Kinder in einer vom Jugendamt pädagogisch begleiteten und finanziell unterstützten Pflegefamilie. Die anderen Kinder leben meist bei Verwandten im Rahmen einer familiären Hilfe.
Ein Pflegekind aufzunehmen bedeutet, sich auf Unvorhersehbares einzulassen. Darüberhinaus gibt es einige formale Kriterien, die Pflegeltern erfüllen müssen.
Die Übersiedlung des Kindes in die Pflegefamilie bedeutet einen Bruch für das Kind. Es wäre daher ideal, wenn neben der Sozialarbeiterin des Vermittlungsstelle auch die Erzieherin des Heimes oder die Bereitschaftspflegemutter den Einzug des Kindes in die Pflegefamilie konkret begleiten würden.
Eine nicht geringe Zahl von Pflege- und Adoptivkindern leidet unter einer Alkoholschädigung - von teilweisen Einschränkungen bis hin zur stark ausgeprägten Behinderung.
Alltäglicher Überlebenskampf. Vernachlässigung prägt Empfindungen und Entwicklungen und veranlasst das Kind, entsprechend seiner Lebenssituation Strategien des Überlebens zu entwickeln.
Kinder, die sexuellen Missbrauch durch vertraute Erwachsene erlebt haben, fühlen sich verwirrt und verraten. Das, was sie erfahren, ist diffus, grenzüberschreitend, unabänderlich.
Die private Institution "Familie" muss sich für die Aufnahme eines Pflegekindes nach innen und im besonderer Weise nach außen hin verändern. Die Positionen der Mitglieder der Kernfamilie verschieben sich, die Sichtweise auf die Familie von Nachbarn, Freunden, Schule u.a. ändert sich. Die Kernfamilie muss bereit sein, sich Institutionen, Behörden, Fachleuten und der Herkunftsfamilie zu öffnen, um ihren Auftrag gut erledigen zu können.
Pflegeeltern und Pflegekinder haben viel mit Ämtern zu tun, überwiegend mit dem für sie zuständigen Jugendamt.
Aufgrund guter Erfahrungen hat sich in einigen Jugendämtern schon so etwas wie eine Beistandskultur im Pflegekinderbereich entwickelt.
Für die Pflegeeltern ist es wichtig, aus der Lebensgeschichte des Kindes ausreichend Informationen zu erhalten, um sich in ihrem Erziehungsverhalten auf zu erwartende Ängste oder Verhaltensbesonderheiten des Kindes einstellen zu können. Sie werden daher eine Vielzahl von Informationen von der Fachkraft des Jugendamtes erfahren, die vertraulich sind und vertraulich behandelt werden müssen.
Pflegekinder haben häufig Pfleger oder Vormünder. Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter für ein Kind in allen Angelegenheiten.
Ist ein Pflegekind in seiner Pflegefamilie integriert und klar, dass es auf Dauer dort bleibt, können auch seine Pflegeeltern die Aufgabe des Einzelvormundes übernehmen. Entweder schlägt das Jugendamt sie dem Gericht vor, oder sie machen diesen Vorschlag direkt selbst vor Gericht. Das Jugendamt muss dann zu diesem Vorschlag eine Stellungnahme abgeben.
Wird ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, muss es einen sogenannten Hilfeplan geben. Dies schreibt der Paragraf 36 SGB VIII (bzw. KJHG) vor. In diesem Hilfeplan werden alle Vereinbarungen und Entwicklungen festgehalten, die die Unterbringung des Kindes betreffen.
Für viele Pflegekinder ist die Schulsituation äusserst problematisch. Aufgrund früher Vernachlässigung oder Gewalterfahrung und fehlender Förderung sind viele Pflegekinder nicht nur im psychischen und sozialen, sondern oft auch in ihrer kognitiven Entwicklung hinter ihrer Altersgruppe zurück.
Herkunftseltern müssen darüber aufgeklärt werden, was es bedeutet, ein Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen. Sie müssen sich klar darüber sein, dass sich ihr Kind nach einem gewissen Aufenthalt eng an die Pflegefamilie binden wird. Für die Herkunftseltern ist es wichtig, dass sie nach der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie auch weiterhin durch Fachkräfte betreut werden. Für das Pflegekind ist es wichtig, dass sich die Erwachsenen um es herum einig zeigen.
Die Rückkehr in die Ursprungsfamilie muss in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum erfolgen und darf nicht zu einem erneuten Bruch im Leben des Kindes führen. Es ist daher notwendig, gewisse Kriterien und Bedingungen an eine Rückkehr zu stellen.
Das Jugendamt hat dafür zu sorgen, dass es Pflegefamilien gibt, bei denen Kinder untergebracht werden können. Dies bedeutet, dass das Jugendamt Pflegefamilien werben, vorbereiten, beraten, betreuen, fortbilden und finanzieren muss.
Das Jugendamt hat nicht nur zu beraten, zu betreuen und Leistungen zu gewähren, es hat auch klar den Auftrag über das Wohl des Kindes zu wachen (Wächteramt des Staates).
Bei der Unterbringung eines Pflegekindes in einer Pflegefamilie sind jugendamtliche Schritte zu gehen, die im Auftrag des Personensorgeberechtigten gemeinsam zu erarbeiten sind. Die Personensorgeberechtigten haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn sie im Rahmen ihrer Erziehung zum Wohle des Kindes Beratung, Unterstützung und weitergehende Hilfe benötigen. Wenn das Jugendamt eine geeignete Hilfe gewähren kann, ist die Erstellung eines Hilfeplans vorgeschrieben.
Eine Adoption ist nur dann möglich, wenn das Kind von seinen leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben wird, oder wenn diese Freigabe durch das Amtsgericht ersetzt wird und wenn es annehmende Eltern (hier Pflegeeltern) gibt.
Zu allen Verfahren und Terminen der Verwaltung kann sich ein Bürger eine Person seines Vertrauens mitbringen. Diese Person steht ihm bei den Verhandlungen bei als sogenannter Beistand, oder sie führt die Verhandlungen für ihn als Bevollmächtigter.
Insbesondere beim Thema Pflegekinder sind die rechtlichen Voraussetzungen besonders komplex. Hier erhalten Sie Informationen über Sorgerecht, Vormundschaft, Verbleib in der Familie, Umgangsrechte, Anhörungsrechte und mehr.
Wenn ein Kind geboren wird, haben die Eltern des Kindes die elterliche Sorge und Verantwortung. Sie haben das sogenannte Sorgerecht. Den Eltern kann ihr Sorgerecht ganz oder teilweise per Gerichtsbeschluss aberkannt werden, sofern sie das Wohl ihres Kindes gefährden.
Die Vermögenssorge bedeutet die Vertretung des Kindes in vermögensrechtlichen Fragen. Dazu gehören Belange des Erbe, Schenkungen, Abschließen von Verträgen, Geltendmachen von Ansprüchen aufgrund von Verträgen oder öffentlichen Leistungen (z.B. Opferentschädigung, Unfall etc.) und Rentenzahlungen.
Die Personensorge umfasst die Sorge um die direkte Person des Kindes ebenso wie die juristische Vertretung des Kindes. Eine juristische Vertretung entsteht dann, wenn für das Kind Unterschriften zu leisten sind z.B. für einen Kinderausweis, für Kindergarten- und Schulanmeldungen, Vereinsanmeldungen, Lehrvertrag, Operationen, Impfungen usw.
Der Familienrichter oder die Richterin kann in die Elternrechte eingreifen und den Eltern ihre Rechte ganz oder teilweise entziehen, sofern das Wohl des Kindes gefährdet ist. Dabei muss der Richter abwägen, welches der Elternrechte notwendigerweise auf jemanden anderen zu übertragen ist, und welches der Rechte bei den Eltern verbleiben kann.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieser Umgang darf jedoch das Kind nicht gefährden oder schädigen. Darüber hinaus haben die Eltern oder Verwandten des Kindes sich so zu verhalten, dass die Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern nicht beeinträchtigt wird. Auch darf die Erziehung des Kindes durch den Umgang nicht erschwert werden.
Die Pflegeeltern haben in allen die Person des Pflegekindes betreffenden Fragen ein Anhörungsrecht. Dies bedeutet, dass der Richter sich mit ihnen über diese Fragen unterhält und ihre Meinung zur Kenntnis nehmen muss.
Das Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt - betrifft in etlichen Paragrafen direkt die Belange von Pflegefamilien.
Pflegeeltern erhalten zum Unterhalt für Ihr Pflegekind Pflegegeld. Darüber hinaus wird das Kind auf der Steuerkarte der Pflegeeltern eingetragen. Eb enso haben die Pflegeeltern Anrecht auf das Kindergeld und alle damit einhergehenden Ansprüche.
Versicherungen für Pflegefamilien: Hier erfahren Sie mehr über Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung.
Pflegekinder können sowohl bei ihren leiblichen Eltern als auch bei den Pflegeeltern im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert sein oder durch das Jugendamt direkt versichert werden. Der Paragraf 40 SGB VIII macht deutlich, dass das Jugendamt für die Krankenversicherung eines Pflegekindes zu sorgen hat.
Pflegeeltern, die ein Kind dauerhaft aufgenommen haben, haben ein Anrecht auf Kindergeld für dieses Kind. Das Kind zählt wie ein leibliches Kind der Pflegeeltern in der Geschwisterreihe der in der Familie lebenden Kinder.
Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind aufgenommen haben, haben seit dem 1. Januar 2004 wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit.