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Anträge stellen
Themen:
- Sie können in Anträge, die andere Personen gestellt haben (Sorgeberechtigte), involviert sein z.B. bei Anträgen zu Besuchskontakten, Rückkehr etc.
- Sie können aufgrund der Tatsache, dass der Personensorgeberechtigte ihnen entsprechende Vollmachten gegeben hat, Anträge selbst stellen.
- Sie haben eigene Antragsmöglichkeiten aufgrund ihrer Position als Pflegeeltern.
Warum müssen Anträge gestellt werden und wer kann das?
Anträge können nur durch die Person gestellt werden, die dazu berechtigt ist. Pflegeeltern sind berechtigt, Anträge für die Dinge zu stellen, die sie im Rahmen der Alltagssorge entscheiden dürfen oder für Anträge im Rahmen von Versicherungs- Versorgungs- und sonstiger Sozialleistungen (§ 1688 BGB)
Wie stelle ich Anträge ?
Anträge sollten der besseren Nachprüfbarkeit willen nur schriftlich gestellt werden. Möglich wäre es auch, Anträge im Rahmen eines Hilfeplangespräches zu stellen – dann ist es aber besonders wichtig, dass diese Anträge im Hilfeplanprotokoll auch dokumentiert werden. Anträge gelten ab dem Zeitraum, in welchem der Antrag beim Leistungserbringen eingegangen ist.
Der Weg eines Antrages plus Beschwerde und Klage
Ein Antrag wird bei der Behörde gestellt, die die Leistung erbringen soll: Jugendhilfe beim Jugendamt, Sozialhilfe beim Sozialamt, Krankenhilfe bei Krankenkassen oder Eingliederungshilfe, etc.
Die Behörde muss nun entscheiden, ob sie für diese Leistung zuständig ist und ob sie dem Antrag entsprechen muss. Die Behörde teilt dem Antragsteller per Bescheid mit, ob sie den Antrag akzeptiert oder ob sie ihn ablehnt. Lehnt die Behörde einen Antrag ab, dann muss sie dies mit einer Begründung tun. Gegen diese Begründung kann der Antragsteller dann gegenüber der Behörde in Widerspruch gehen. Im Widerspruch muss er noch einmal ausführen, warum er glaubt, ein Anrecht auf die Leistung zu haben. Sollte die Behörde wiederum ablehnen, kann der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht oder dem Sozialgericht (je nachdem welche Behörde zuständig ist) klagen. In manchen Bundesländern gibt es die Möglichkeit eines Widerspruchs nicht mehr. Hier muss der Antragsteller unmittelbar nach Erhalt des ersten Bescheides eine Klage vor Gericht einreichen.
Beispiel für die Antragstellung durch Pflegeeltern
- Wer stellt den Antrag? Name und Adresse der Pflegeeltern
- An wen geht der Antrag? Name und Adresse der Behörde
- Sind die Pflegeeltern berechtigt, diesen Antrag zu stellen? (Oder kann dies nur der Vormund?)
- Haben die Pflegeeltern für die Antragstellung möglicherweise eine Vollmacht des Sorgeberechtigten?
- Was wollen die Pflegeeltern beantragen? (z.B. Beihilfeleistungen zusätzlich zum Pflegegeld)
- Womit begründen die Pflegeeltern ihren Antrag?