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Frage und Antwort

Von der Dauerpflege zur Adoption

Unser Pflegekind ist jetzt zehn Jahre alt und seit sieben Jahren bei uns. Nun hätten wir die Möglichkeit, ihn zu adoptieren. Was würde sich denn dann ändern, da wir ja jetzt schon sein Vormund sind?

Themen:

Der grundsätzlichste Unterschied zwischen einer Vollzeitpflege und Adoption besteht in der Veränderung der rechtlichen Situation. Während das Pflegekind juristisch gesehen immer das Kind seiner Herkunftsfamilie bleibt, verliert ein Pflegekind, welches adoptiert wird, diese Zugehörigkeit und wird auch juristisch ein vollwertiges Mitglied seiner ehemaligen Pflege- und nun Adoptivfamilie. Die Adoptiveltern haben die gleichen Rechte und Pflichten einem Adoptivkind gegenüber, wie auch einem leiblichen Kind gegenüber. Das Adoptivkind hat ebenso die gleichen Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Das heißt: es gilt das gleiche Unterhaltsrecht, das gleiche Erbrecht, die gleiche Art des Sorgerechts, die gleichen Haftungen etc. Das Pflegekind, welches nun ein Adoptivkind ist, hat also keinerlei unterhaltsrechtliche oder sonstige Verpflichtungen mehr seinen leiblichen Eltern gegenüber. 

Nachname des Kindes 

Mit der Adoption erhält das Kind den Familiennamen der bisherigen Pflegefamilie. Alle Urkunden des Kindes werden entsprechend verändert. 

Elterliche Sorge. 

Sie als Pflegeeltern sind Vormund ihres Pflegekindes. Sie können also sorgerechtliche Entscheidungen für das Kind treffen - wenn und soweit Sie dies eben nicht so einfach dürfen und vorher beim Familiengericht um Erlaubnis nachsuchen müssen - z.B. für Unterschrift bei einem Lehrvertrag, Namensänderung usw. Außerdem hat das Familiengericht Sie als Vormund in der Ausübung dieser Aufgabe zu überwachen. Deswegen gibt es jährliche vormundschaftliche Berichte an das Gericht. 

Als Adoptiveltern sind Sie von diesen Dingen unabhängig, agieren in Ihrem Sorgerecht für das Kind nach bestem Wissen und Gewissen.

Finanzielles

Ab dem Moment, wo die Mutter, der Vater das Kind zur Adoption freigegeben haben und Sie als bisherige Pflegeeltern der Adoption zugestimmt haben, sind Sie dem Kind auch unterhaltsverpflichtet. Dies bedeutet, dass das bisherige Pflegegeld komplett entfällt. 

Als Adoptiveltern haben Sie natürlich Anspruch auf das Kindergeld, welches Ihnen ja dann nicht mehr gekürzt wird, da Sie kein Pflegegeld mehr erhalten. 

Das Kind hat weiterhin Ansprüche auf eigene, bisher ihm zustehende öffentliche Leistungen z.B. Waisengeld. Auch dies wird nun an Sie, als seine Eltern ausgezahlt und gilt natürlich nicht mehr als zweckgleiche Zahlung zu dem Pflegegeld, für das die Waisenrente ja bisher,von der Jugendhilfe einbehalten wurde. 

Erbrecht

Als Adoptivkind hat Ihr Kind nun ein Anrecht auf den Teil seines familiären Erbes. Es verliert allerdings das Erbrecht aus seiner Herkunftsfamilie. 

Anspruch auf Beratungshilfe

Adoptiveltern und die Herkunftseltern des Kindes aber natürlich auch die Kinder selbst, haben vor, während und nach der Adoption einen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt bzw. einer Adoptionsvermittlungsstelle. Dies ist im Adoptionsvermittlungsgesetzt, welches im April 2021 aktualisiert wurde, nochmals deutlich festgelegt worden. 

Letzte Aktualisierung am: 
26.03.2022

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