Die Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine neue aktualisierte Auflage der Broschüre - " Die Rechte der Kinder" von logo! einfach erklärt - herausgebracht.
Auf der Grundlage von bindungstheoretischen, psychotraumatologischen und traumapädagogischen Erkenntnissen werden in dieser Fortbildung das kindliche Erleben bei innerfamiliärer Gewalt, die Entwicklungsfolgen und die resultierende Bedarfslage in der Pflege- und Adoptivfamilie thematisiert. Mit Blick auf die erweiterten familiären und sozialen Bezugssysteme wird u.a. auch das vormundschaftliche Beziehungsangebot behandelt.
Wenn ein Kind längere Zeit in Familienpflege lebt und das Kind auf Wunsch der Sorgeberechtigten die Pflegefamilie verlassen soll, dann können die Pflegeeltern gemäß § 1632 BGB einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen. Dies ist ein sehr individueller Antrag bezogen auf die persönliche Situation des Pflegekindes und der Pflegeeltern sowie der Herkunftseltern. - Aktualisierte Fassung des Artikels nach der Gesetzesänderung durch das KJHG 2021 - .
Die BKSF - Bundeskoordination für spezialisierte Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend - hat in einem Papier die von ihr als notwendig angesehenen Qualitätsstandards für Spezialisierte Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend erarbeitet.
Ein Positionspapier der Kinderschutz-Zentren. Mit diesem Papier legen die Kinderschutz-Zentren ihre Expertise zum Verständnis von Psychischer Gewalt und Emotionaler Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen dar und erläutern ihre Arbeitsweise im Zusammenhang mit dieser Problematik. Die Positionierung spiegelt die aktuelle Diskussion der Kinderschutz-Zentren wider.
Der Begriff ‚Kindeswohl‘ und auch eine detaillierte Beschreibung des Begriffes ‚Kindeswohlgefährdung‘ ist gesetzlich nicht zu finden. Beide Begriffe sind so genannte ‚unbestimmte Rechtsbegriffe‘. Dies bedeutet, dass in jedem einzelnen Fall beschrieben werden muss, was los ist und dann interpretiert wird, ob diese Situation noch für das Kindeswohl ausreicht oder schon in die Richtung der Kindeswohlgefährdung geht.